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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0144
Wilhelm Haase

1. eine kurze Verordnung vom 15. 5. 1822252

2. eine ausführliche Verordnung vom 5. 6. 1827 mit einem 8 Druckseiten umfassenden
Anhang über einzelne Forstfrevel253

3. ein Gesetz vom 4. 6. 1840, geändert im Jahre 1843254.

Nach den beiden Verordnungen gab es in jedem Amtsbezirk ein Forst-Ruggericht. Die
Untersuchung hatte das Justizamt zu führen, über Strafe und Schadenersatz ein Justizbeamter
und ein Forstbeamter gemeinschaftlich zu erkennen. Konnten sie sich nicht einigen, hatte die
Regierung zu entscheiden. Während in der Verordnung des Jahres 1822 ein Strafrahmen für die
Zuständigkeit des Ruggerichts nicht bestimmt, vielmehr lediglich für schwerere Vergehen
festgelegt worden war, sie seien nach Abschluß der Untersuchung dem Hofgericht zur
Entscheidung vorzulegen, wurde die Strafbefugnis des Forst-Ruggerichts im Jahre 1827 auf
Geldstrafe bis zu 15 fl und Arrest- und Arbeitsstrafe bis zu 14 Tagen begrenzt. Im übrigen hatte
die Regierung zu entscheiden. Das Verfahren sollte summarisch sein. Bei dieser Verfahrensart
verblieb es auch nach dem Gesetz des Jahres 1840. Die Zuständigkeit änderte sich insofern, als
den Ämtern damals die Untersuchung und das Erkenntnis in 1. Instanz übertragen wurden, und
zwar ohne die sonst geltende Begrenzung des Strafrahmens. Ein Forstbeamter hatte nur noch
als Vertreter des öffentlichen Interesses Strafanträge zu stellen und über technische Fragen
Auskunft zu erteilen, war jetzt also von der Entscheidung selbst ausgeschlossen.

B.3.2.2 Die Städte

Einzelne Ausflüsse der bürgerlichen Gerichtsbarkeit fanden sich allgemein noch bei den
Städten des Fürstentums. Dies galt auch für das Gantverfahren. Weil die Stadtschreibereien
jedoch nicht mit rechtskundigen Subjekten besetzt waren, die Eröffnung, Leitung und
Erledigung des Gantverfahrens aber hinreichende Rechtskenntnisse erforderten, bestimmte eine
Verordnung aus dem Jahre 1809, daß diese Verfahren von den Magistraten nur unter Leitung
und Aufsicht des vorgesetzten Amtes vorzunehmen seien255. Andererseits bedurften selbst die
Ämter zur Eröffnung des Verfahrens zunächst hofgerichtlicher Bewilligung256.

Im Jahre 1810 beschränkte die allgemeine Stadtordnung die Gerichtsbarkeit der Magistrate
auf die Schlichtung einfacher, vornehmlich die bürgerliche Haushaltung betreffender Streitigkeiten
, im übrigen auf Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 15 fl. Es blieb ferner der
klagenden Partei überlassen, ob sie die Klage beim Magistrat oder beim vorgesetzten Amte
anbringen wollte. Man bezeichnete dies ausdrücklich als konkurrierende Gerichtsbarkeit257.
Das Erkenntnis über bürgerliche Handwerksstreitigkeiten und Zunftsachen stand dem Magistrat
zu258. In Pflegschafts- und Waisensachen stand es dem Stadtschultheißen frei, die Anträge
in wichtigen Gegenständen an das Amt zu bringen1**.

Diese Sonderstellung der Städte endete mit dem Erlaß der Gemeindeordnung im Jahre
1840260.

252 SGSII71.

253 SGSII291.

254 SGS V 212; VI 266.

255 SGS I 27-28. Im übrigen ist dies ein weiterer Beleg dafür, daß den Ämtern von Anfang des
Jahrhunderts ab rechtsgelehrte Beamte vorstanden. Vgl. hierzu auch § 14 der Allgemeinen Stadtordnung
vom 5. 7. 1810. SGS I 64.

256 Siehe S. 140-141.

257 SGS I 64, §§ 14-17.

258 Ebenda § 21 D.

259 Ebenda § 18.

260 Vgl. S. 144.

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