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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0145
Rechtspflege in Hohenzollern

Bis zur Einführung der preußischen Gerichtsverfassung am 1. 1. 1852 freilich bewahrten
die Städte Haigerloch, Sigmaringen und Veringenstadt ein besonderes Privileg. Ihnen oblag es
nicht nur, wie den übrigen Städten und Gemeinden des Fürstentums, die Eintragung in die
Pfandbücher zu bewirken, sie durften vielmehr darüber hinaus Obligationen selbst ausfertigen,
Verträge über Liegenschaften, Kauf- und Tauschgeschäfte, Verpfändungen, Heiratsverträge
und ähnliches selbst gerichtlich bestätigen. Diese kurz als Fertigungsrecht bezeichnete Befugnis,
die im allgemeinen den Amtern oblag, gründete sich auf alte Urkunden aus den Jahren 1460,
1793 und 1822, wurde vom Landesherrn anerkannt und fand in eine Verordnung des Jahres
1843 Eingang. In einem Bericht an das Preußische Justizministerium aus dem Jahre 1851 wird
dieses Recht der drei Städte ausdrücklich als bestehend erwähnt261. Bis zum Erlaß des
Sportelgesetzes durften die genannten Städte auch die Taxen für diese Geschäfte behalten262.

B.3.2.3 Die Landgemeinden

Wie in Hohenzollern-Hechingen waren auch im Sigmaringer Fürstentum den Landgemeinden
Reste der früheren, mehr umfassenden Gerichtsbarkeit verblieben. Festzustellen, um
welche Zuständigkeiten genau und im einzelnen es sich gehandelt hat, ist schwierig, wenn nicht
gar unmöglich. Die Grenzen zwischen den Zuständigkeiten der Amter und der Gemeinden
werden fließend gewesen sein. Es gab in dieser Hinsicht auch Ermessensspielräume. Die
Unklarheit der Verhältnisse verdeutlicht eine von der Regierung des Fürstentums im Jahre 1823
erlassene Verordnung, in der es einleitend heißt263: Nachdem die Erfahrung gezeigt hat, daß in
der Verfassung der Gemeinden des Fürstentums überhaupt und ganz insbesondere in der
Geschäftsbehandlung der Ortsbehörden eine nachteilige Unbestimmtheit und Ungleichheit
herrsche, so sieht man sich veranlaßt, zu genauer Untersuchung dieses aus dem früheren
Landesverbände herrührenden Verhältnisses den sämtlichen Amtern des Fürstentums aufzutragen
, über nachfolgende Punkte möglichst erschöpfenden Bericht zu erstatten:.....Soweit die

Rechtspflege in Betracht kommt, sollte sich der Bericht auf folgende Fragen erstrecken:

4. ) Wie weit sind die Ortsbehörden befugt, bürgerliche Rechtssachen zu behandeln und darin

zu erkennen?

5. ) Welche Rechte und Verbindlichkeiten bestehen in Bezug auf das Vermittlungsamt?

6. ) Wie wird es bei gerichtlichen Insinuationen, Exekutionen, Auspfändungen, Verhängung

von Personal- und Realarrest gehalten?

7. )Was haben die Ortsbehörden zu verhandeln bei Kauf- und Tauschverträgen, Gutsübergaben
, Testamentserrichtungen, gerichtlichen Einschätzungen, Obsignationen, Versteigerungen
?

8. ) Welche Aufsicht findet statt über die Waisen und andere Pfleglinge und deren Vermögen,

und wie wird dabei die Waisenordnung beobachtet?

9. ) Welche Einrichtungen werden getroffen bei Bestellung der Unterpfänder, bei Führung und

Aufbewahrung der Hypotheken-, Grund- oder Fleckenbücher, der Kauf- und Kontraktenprotokolle
?

261 StAS NVA I 8449 \29, 42, 45-50; I 8547 & I 8442 190. Die erwähnten Urkunden finden sich in GStA
Rep. 84 a Nr. 9445 \28, 29, $5-84. §§ 1, 5, 11 VO vom 18. 4. 1843. SGS VI 343. Vgl. allgemein zur
Gültigkeit von Verträgen über Immobilien vor und nach 1848: §§ 1, 2 des Gesetzes vom 28. 9. 1848.
VOBIHe 1848, 363 und Hodler S. 15.

262 §§ 1, 43 des Gesetzes vom 7. 2. 1843. SGS VI 311.

263 WoBISi 159.

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