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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0154
Wilhelm Haase

dabei eine bestimmte Reihenfolge einhalten345. In Strafsachen stand dem Armen im Unterschied
zum Zivilverfahren die Wahl des Anwalts frei. Eine bestimmte Reihenfolge war für die
Beiordnung hier nicht zu beachten346.

B3.ll Die Anfänge der heutigen Staatsanwaltschaft Hechingen

Die heutige Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hechingen hat ihren Ursprung im Jahre
1848 in Sigmaringen. Es ist vielleicht aufschlußreich, auf die Entstehung dieser, aus der
modernen Strafrechtspflege nicht mehr wegzudenkenden Behörde - auch in personeller
Hinsicht - etwas näher einzugehen.

Mit der bereits erwähnten Einführung des badischen Strafverfahrens im Sigmaringer
Fürstentum wurde ab 1. November 1848 die Bestellung eines Staatsanwalts notwendig347. Sein
Wirkungskreis beschränkte sich allerdings auf die Verfolgung derjenigen Verbrechen, deren
Aburteilung dem Hofgericht - sei es mit, sei es ohne Geschworene - oblag348.

Man traf zunächst eine provisorische Regelung, indem das Hofgericht für den Einzelfall
einen definitiv angestellten Staatsbeamten, der ein Richteramt bekleidete, zum Staatsanwalt zu
ernennen hatte349. Ein späteres Gesetz verlangte, daß ein rechtskundiges Mitglied der
Landesregierung zugleich als Staatsanwalt fungiere350. Hierauf wurde am 28. 4. 1849 der
Oberamtsaktuar Stroppel zum Staatsanwalt bestellt351. Er versah sein Amt bis zum April 1850,
als er - inzwischen war das Fürstentum preußisch geworden - als Hofkammerrat in die Dienste
des Fürstenhauses trat352. Ihm folgte als kommissarischer Verwalter der Oberamtsaktuar Alt.

Eine endgültige Lösung war jedoch schon mit Rücksicht darauf geboten, daß die Einführung
der preußischen Gerichtsverfassung in ganz Hohenzollern bevorstand, die dem Amt des
Staatsanwalts eine besondere Bedeutung zumaß. Der von der preußischen Regierung eingesetzte
Justizkommissar353 hätte gern den früheren Staatsanwalt Stroppel wieder in diesem Amte
gesehen, weil einem mit der hiesigen Mundart nicht bekannten Staatsanwalt sicherlich lange
Zeit hindurch das Verständnis der Angeklagten und Zeugen in hohem Grade erschwert sein
würde. Wenn der künftige Kreisgerichtsdirektor, so meinte der Justizkommissar, schon aus
den altpreußischen Provinzen kommen solle, empfehle es sich wenigstens, einen einheimischen
Staatsanwalt zu bestellen. Der Justizminister ging zwar auf diesen Vorschlag ein, Stroppel
lehnte jedoch ab.

Daraufhin wurde ab 1. April 1851 der Gerichtsassessor Dr. Sendling, Frankfurt an der
Oder, kommissarisch zum Staatsanwalt in den hohenzollerischen Fürstentümern bestellt354. Er
wurde am 3. 4. 1851 vor dem gesamten Kollegium des Hofgerichts Sigmaringen und am
26. 4. 1851 in ähnlicher Weise beim Appellationsgericht Hechingen eingeführt. Zwar kannte
die im bisherigen Fürstentum Hechingen damals noch geltende Rechtsordung das Amt eines
Staatsanwalts im allgemeinen nicht. Da das Appellationsgericht (die Landesregierung) in
Hechingen aber auch Kriminalrekursbehörde für das bisherige Fürstentum Sigmaringen war,

345 §§ 6, 7 VO über die Verhältnisse der Rechtsanwälte vom 23. 1. 1835. SGS IV 186.

346 Ebenda §6.

347 Vgl. S. 146-147.

348 §§41 der Badischen Strafprozeßordnung, 22 des Gesetzes vom 18. 10. 1848. Großherzoglich
Badisches Regierungsblatt 1845, Nr. XV Beilage; SGS VIII 85.

349 SGS VIII 96 § 66.

350 SGS VIII 191 § 5.

351 VOBISi 1849, 165, 171.

352 Ebenda 1850, 145.

353 Vgl. S. 156.

354 VOBIRegSi 1851, 143.

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