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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0161
Rechtspflege in Hohenzollern

1. September 1854 je eine Kreiskommission in Glatt und in Haigerloch eingerichtet wurde401.
Außerdem trat von diesem Tage ab an die Stelle der beiden Gerichtskommissionen in
Sigmaringen dort eine ständige kollegialische Kreisgerichtsdeputation402.

Es gab somit ab 1. September 1854 Gerichtsbehörden, die freilich alle Teile des Kreisgerichts
waren, in Gammertingen, Glatt, Haigerloch, Hechingen, Sigmaringen und Wald403. Die
gegenüber den früheren Verhältnissen starke Zentralisierung gebot die Abhaltung von Gerichtstagen
in verschiedenen Orten404.

Mit dem 1. Januar 1852 waren also auch alle richterlichen Funktionen der Gemeinden auf die
neuen Gerichtsbehörden übergegangen. Das galt, wie ausdrücklich hervorgehoben wurde,
auch für Exekutionen (Zwangsvollstreckung), nicht jedoch für die Vollstreckung in Verwaltungssachen405
. Bestehen blieben die Aufgaben der Gemeinden als Vergleichsbehörden, da es
sich hierbei nicht um eigentlich richterliche Funktionen handelte406.

Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Kreisgerichtsbehörden war umfassend. In Untersu-
chungs- (Straf-)Sachen gab es keine Differenzierung zwischen Untersuchungs- und Erkenntnisgericht
mehr, da der gemeinrechtliche Inquisitionsprozeß, soweit er in Hohenzollern noch
galt, ebenfalls ab 1. Januar 1852 durch den Akkusations- (Anklage-)Prozeß abgelöst wurde407.
Die Kreisgerichtsbehörden bildeten ferner die alleinigen Organe der freiwilligen Gerichtsbarkeit
, da es Notare in Hohenzollern nicht gab408. Besonderer Erwähnung bedürfen lediglich das
Vormundschafts- und das Grundbuchwesen.

C.2.2 Besonders zu erwähnende Teile der Rechtspflege

C.2.2.1 Vormundschaftswesen

Da es sich nicht um eigentlich gerichtliche Aufgaben gehandelt hatte, blieb die Zuständigkeit
der Gemeinden als Waisenpfleg- bzw. Waisengerichte409 auch zunächst unberührt410. Lediglich
übten natürlich an Stelle der bisherigen (hohenzollerischen) Behörden nunmehr die

401 In Haigerloch wurde die Eröffnung der Gerichtskommission mit einem Festdiner begangen, an dem
sämtliche königlichen und fürstlichen Beamten, die Honoratioren und Ratsherren der Stadt und die
Bürgermeister des Amtsbezirks (42 Personen) teilnahmen. HW 1854 Nr. 20. S. 77.

402 ABIReg 1854, 282.

403 Wegen der Zuteilung der Gemeinden auf die einzelnen Gerichtsbehörden ist auf VOBIRegHe 1851,
551, für die Zeit nach dem 1. 9. 1854 auf Callenberg S. 74-76 zu verweisen.

404 Vgl. die Übersicht Anhang IV, auch StAS NVA I 8547.

405 VOBIRegSi 1852, 31; AB1KG 1852, 132.

406 ABIReg 1855, 240. VOBIRegSi 1852, 2-3; vgl. auch S. 125, 144; Callenberg S. 76-77.

407 GesS 1851, 188; 1849, 14.

408 StAS NVA I 8447 |£. Einschränkungen hinsichtlich der sonst allgemeinen Zuständigkeit des
Kreisgerichts bestanden für die Mitglieder der fürstlichen Häuser Hohenzollern-Hechingen und Hohen-
zollern-Sigmaringen, die ihren Gerichtsstand zunächst bei dem mit dem Kammergericht verbundenen
Geheimen Justizrat, später beim Minister des Königlichen Hauses hatten. GesS 1851, 182; 1852, 771. Für
die beiden Standesherren (vgl. S. 137-138) galt teilweise auch eine Sonderregelung (Johow S. 54). Für
Militärpersonen war ein besonderer Gerichtsstand nach Art. 37 der Verfassungsurkunde vom 31. 1. 1850
(GesS 17) ohnehin nur in Strafsachen zulässig. Besondere gesetzlichen Uberleitungsmaßnahmen hielt man
nicht für erforderlich. Man ging davon aus, daß die hohenzollerischen Soldaten mit der Einstellung in das
preußische Heer der Militärgerichtsbarkeit in Strafsachen unterworfen waren. VOBIRegHe 1850,
129-130; Strafgesetzbuch für das preußische Heer, GesS 1845, 288 ff, das materiell-rechtliche und formell-
rechdiche Bestimmungen enthielt.

409 Vgl. S. 126, 145; ABIReg 1853, 223.

410 VOBIRegSi 1852, 2-3, Callenberg S. 21.

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