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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0162
Wilhelm Haase

Kreisgerichtsbehörden die Aufsicht aus411. Erst die Vormundschaftsordnung des Jahres 1875
bestimmte, daß ab 1. 1. 1876 das Vormundschaftsgericht von Einzelrichtern (Gerichtskommissarien
) verwaltet werde, übertrug diese Angelegenheiten also den Kreisgerichtsbehörden412.
Vorstellungen, die hohenzollerischen Waisengerichte zu erhalten, waren erfolglos geblieben413
.

C.2.2.2 Grundbuchwesen

Eine bedeutungsvolle und vordringliche Aufgabe für die preußische Justizverwaltung
bestand darin, durch eine Reform des materiellen Liegenschafts- und des formellen Grundbuchrechts
die Voraussetzungen für eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung des Realkredits
zu schaffen.

Die Führung der hierfür maßgeblichen öffentlichen Bücher - soweit diese Bezeichnung
anzuwenden, überhaupt angebracht ist - lag, wie erwähnt, bei den Gemeinden. Die Vögte und
die ihnen zur Erfüllung dieser Aufgabe beigegebenen Gemeindemitglieder waren, wie den
Quellen häufig zu entnehmen ist, diesen Aufgaben schon mangels Vor- und Ausbildung
durchaus nicht gewachsen414. Eine Instruktion des Appellationsgerichts Arnsberg für die
Behandlung des Unterpfandswesens in den Hohenzollernschen Landen spricht von Uhelstän-
den, die sich ungünstig auf den Realkredit ausgewirkt hätten415. Die Bücher dienten auch
administrativen Zwecken416. Der ganze Realkredit beruhte auf der persönlichen Verantwortlichkeit
derjenigen Personen, die die Bücher zu führen hatten, nicht auf der Zuverlässigkeit der
Bücherführung selbst417. Der Buchführer haftet zwar dafür, daß nicht schon früher gepfändet
worden war418, dies konnte jedoch kein Ersatz für eine dem Gläubiger wirkliche Sicherheit
bietende Regelung sein. In Hohenzollern-Hechingen fehlte eine Landvermessung und damit
eine geeignete Grundlage für die Führung der Bücher419. Die Gläubiger mußten auf die
Ortskenntnisse und die Zuverlässigkeit der Buchführer vertrauen. Alles dies hatte zu einer
tiefen Erschütterung des Realkredits geführt420.

Ab 1. Januar 1852 ging die Führung der erwähnten Bücher auf die Kreisgerichtsbehörden
über421. Diese Regelung brachte jedoch alsbald Unzuträglichkeiten mit sich. Da nämlich die
Bücher nicht einheitlich und unvollkommen geführt worden waren und es nach allem sehr auf
die Ortskenntnisse derjenigen Personen ankam, die die Bücher zu führen hatten, wurde die
Führung der Grundbücher (nicht der Hypotheken- und der Unterpfandsbücher) schon alsbald
wieder den Gemeinden überlassen422. Gleichzeitig betrieb man die Landvermessung.

Erst das Gesetz über die Verbesserung des Unterpfandwesens in den Hohenzollernschen
Landen des Jahres 1854 hatte zur Folge, daß die Kreisgerichtsbehörden wieder alle erwähnten

411 Vgl. auch den noch im Jahre 1858 herausgebrachten Abdruck der Waisenordnung für Hohenzollern-
Sigmaringen nebst Anhang. HHB H 99.

412 GesS431.

413 HB 1874 Nr. 200 S. 798.

414 Z.B. GStA Rep. 84 a Nr. 9451, Nr. 9457 |7 Rs-8; Unterpfandsbuch der Gemeinde Stetten unter
Holstein in StAS NVA I 523.

415 HHB H 154 I; vgl. auch StAS NVA II 4155.

416 GStA Rep. 84 a Nr. 9451 iL.

417 Ebenda Nr. 9453 \64-6i.

418 Ebenda Nr. 9457 1^6.

419 Ebenda Nr. 9451 J2^ Nr 9457 \18.

420 Ebenda Nr. 9457 \10 Rs.

421 Instruktion vom 3. 12. 1851 GStA Rep. 84a Nr. 9446 $1; VOBlRegSi 1852, 2.

422 ABIReg 1852, 43; AB1KG 1852, 173; Verfügung vom 29. 3. 1852, GStA Rep. 84 a Nr. 9446 |9/,
Nr. 9451 &3, S.

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