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Rechtspflege in Hohenzollern
Diese Weisung ließ sich fast vollkommen verwirklichen, zumal da auch der Bundeskommissar
, der Königlich-Württembergische Wirkliche Staatsrat Graf Leutrum, der die Verwaltung
des Landes übernommen hatte, darauf Wert legte. In Haigerloch wurde zwar für kurze Zeit das
Gerichtslokal besetzt. Es kam auch sonst zu vorübergehenden Beschlagnahmen von Schlüsseln
und Postsachen, nicht jedoch zu einer irgendwie ins Gewicht fallenden Behinderung der
Rechtspflege durch württembergische Beamte oder württembergisches Militär. Im Unterschied
zur Verwaltung (der Regierungspräsident mußte das Land verlassen, die Vorstände der
Oberämter Hechingen und Sigmaringen wurden ihrer Amter enthoben) konnten Richter und
Justizpersonal weiterhin ihren Aufgaben nachgehen. Die Richter des Kreisgerichts Hechingen
und der dortige Staatsanwalt hatten es am 30. 6. 1866 in einer längeren Verhandlung mit dem
Bundeskommissar unter Berufung darauf, sie hätten dem König von Preußen einen Eid
geleistet, abgelehnt, irgendwelche eidlichen Verpflichtungen der neuen Verwaltung gegenüber
einzugehen. Sie erkannten auch nicht einen Übergang der Justizhoheit auf den Deutschen Bund
an, versprachen aber, nichts gegen die faktisch in Hohenzollern bestehende Regierungsgewalt
zu unternehmen. Dieser Erklärung schlössen sich alle Beamten des Kreisgerichts an. So ließ sich
- möglicherweise auch unter dem Eindruck der bald darauf folgenden, den Krieg entscheidenden
Schlacht von Königgrätz am 3. 7. 1866 - die Einsetzung fremder Richter oder gar ein
Stillstand der Rechtspflege vermeiden. Es konnte weiterhin im Namen des Königs Recht
gesprochen werden, wie es die Verfassung vorschrieb442.
Die Nummern 26-30 des Amtsblatts der Regierung zu Sigmaringen erschienen in der Zeit
vom 27. 6. bis 20. 7. 1866 unter der Bezeichnung Amtsblatt für die Hohenzoüemschen
Fürstentümer. Sie enthalten vor allem Bekanntmachungen der neuen Verwaltung, aber z. B.
auch die Kreisgerichtsbehörden in Hohenzollern betreffende Personalnachrichten.
D. HOHENZOLLERN UNTER DER GELTUNG DER REICHSJUSTIZGESETZE
(SEIT 1879)
Am 1. Oktober 1879 löste die Reichsjustizverfassung die preußische Gerichtsverfassung ab.
Die Justizhoheit freilich blieb im wesentlichen - mit Ausnahme der Zeitspanne von 1934 bis
1945 - bei den Bundesstaaten bzw. Ländern. Sie hatten auch den durch die Reichsjustizgesetzgebung
gesteckten Rahmen durch organisatorische Maßnahmen auszufüllen. So gab es fortan
auch in Hohenzollern an Stelle der Kreisgerichtsbehörden die uns noch heute geläufige
Gliederung der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte
und das Reichsgericht in Leipzig, an dessen Stelle im Jahre 1950 der Bundesgerichtshof in
Karlsruhe getreten ist443. Freilich blieben die Gerichte in Hohenzollern von Ende April 1945
(Einmarsch der französischen Truppen) bis zum 25. 10. 1945 geschlossen444.
D.l Landgericht Hechingen - die Amtsgerichte seines Bezirks
Daß Hohenzollern mehrere Amtsgerichte erhalten werde, war im Gesetzgebungsverfahren
zur Ausführung der Reichsjustizgesetze von vornherein nicht zweifelhaft. Nicht so klar war, ob
für die nur etwa 70 000 Gerichtseingesessenen Hohenzollerns in Hechingen ein Landgericht zu
442 Art. 86 der Verfassungsurkunde vom 31. 1. 1850. GesS 17. Für die die Justiz betreffenden Vorgänge
anlässlich dieser Besetzung vgl. vor allem die Unterlagen StAS NVA II 7595, die manche, heute kurios
anmutenden Einzelheiten enthalten. Die Niederschrift über die erwähnte Verhandlung vom 30. 6. 1866
findet sich dort \22-31; vgl. G. K. Schmelzeisen, Bundesexekution in Hohenzollern und preußischer
Richtereid 1866. In: Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte, Jg. 3 (1939) S. 212.
443 Ausführungsgesetz zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. 4. 1878. GesS 230.
444 Nachrichtenblatt des Kreises Hechingen Nr. 14 vom 26. 10. 1945.
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