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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0172
Wilhelm Haase

Die Neuordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch das baden-württembergische
Landesgesetz führte zur Beendigung der Tätigkeit aller Ortsgerichte am 30. 6. 1975490.

Die Aufnahme von Taxen oblag in der Zeit vom 1. Januar 1903 bis 30. Juni 1975 teils den
Ortsgerichten, teils den ab 1. Oktober 1907 bestellten gemeindlichen Schätzämtern, die ähnlich
wie die Ortsgerichte organisiert waren491.

D.4.2 Die Schiedsmannordnung von 1879/1924

Nach der Schiedsmannordnung vom 29. März 1879 bzw. vom 3. Dezember 1924492, die im
übrigen manche hier nicht zu erörternde Änderungen erfahren hatte, war in der Regel für jede
Gemeinde ein zu wählender Schiedsmann zu bestellen. Vor ihm konnte in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten minderer Bedeutung eine Sühneverhandlung stattfinden. Eine Bescheinigung
über einen erfolglosen Sühneversuch war jedoch nicht Voraussetzung für die Erhebung
einer Klage vor dem Amtsgericht. Ein vor dem Schiedsmann geschlossener Vergleich bildete
einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Schiedsmanns
lag im strafprozessualen Bereich. Für die im Wege der Privatklage zu verfolgenden
strafbaren Handlungen war nämlich der Schiedsmann diejenige Stelle, vor der ein Sühneversuch
stattfinden mußte, bevor sich die Klage erheben ließ.

Im Januar 1947 wurde das Amt des Schiedsmann wieder ins Leben gerufen493, bis es mit
Einführung der Gemeindegerichtsbarkeit für das ganze Land Baden-Würrtemberg im Jahre
1960 entfiel494.

D.4.3 Gemeindegerichtsbarkeit - Gemeinden

Für kurze Zeit nur, nämlich von 1960 bis 1971, gab es im Lande Gemeindegerichte, deren
Mitglieder vom Gemeinderat gewählt wurden. Sie hatten - von Ausnahmen abgesehen -
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art bis zu 100 DM zu entscheiden und in
Privatklagesachen den von der Strafprozeßordnung vorgesehenen Sühneversuch vorzunehmen.

Seit 1. Januar 1972 ist die Zuständigkeit der Gemeindegerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
wieder auf die Amstgerichte übergegangen. Für den Sühneversuch in Privatklagesachen
ist seitdem die Gemeinde zuständig49 .

D.5 Notariat

Im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege kam es im Jahre 1880 in Hohenzollern zur
Einführung des Notariats, das es vorher hier nicht gegeben hatte496. Im Unterschied zu
Württemberg handelte es sich hierbei um diejenige Art von Notariat, das die gleichen
Befähigungsvoraussetzungen hat, wie sie für das Amt eines Richters oder für die Ausübung des
Berufs eines Rechtsanwalts verlangt werden und das sich neben der Rechtsanwaltschaft ausüben
läßt (sog. Anwaltsnotariat)497.

Am 1. Juli 1975 wurde in Hohenzollern die württembergische Notariatsverfassung

490 GesBl 1975, 131.

491 GesS 1903, 119; 1907, 145; ABlWüHo 1947, 516; GesBl 1975, 131.

492 GesS 1879, 321; 1924, 751.

493 ABlWüHo 1947, 515; vgl. auch S. 169.

494 GesBl 1960, 84.

495 GesBl 1960, 73; 1971, 397, 422.

496 GesS 1880,177; 1890,229; Art 77 ff des preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom
21. 9. 1899. GesS 249, 265 ff.

497 GesS 1869, 656; 1899, 265.

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