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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0173
Rechtspflege in Hohenzollern

eingeführt498. Hiemach kann zum Notar im Landesdienst bestellt werden, wer die Befähigung
zum Amt des Bezirksnotars erworben hat. Der Erwerb der Befähigung zum Richteramt ist also
nicht mehr Voraussetzung. Anwaltsnotare können nur noch ernannt werden, soweit hierfür
neben den Notaren im Landesdienst ein Bedürfnis besteht499. Seither sind Anwaltsnotare im
bisherigen hohenzollerischen Rechtsgebiet nicht mehr bestellt worden. Wer am 1. 7. 1975
Anwaltsnotar war, kann diese Tätigkeit weiterhin ausüben.

E ARBEITSGERICHTSBARKEIT

Mit Einführung einer besonderen Arbeitsgerichtsbarkeit500 gab es ab 1. Juli 1927 ein für
ganz Hohenzollern mit Ausnahme der Exklave Achberg, die dem württembergischen Arbeitsgericht
Wangen zugeteilt wurde, zuständiges erstinstanzliches Arbeitsgericht in Hechingen. Es
war ein sogenannntes nebenamtliches Arbeitsgericht, dessen erster Vorsitzender der Amts- und
Landgerichtsrat Heser war501. Der Instanzenzug ging zum württembergischen Landesarbeitsgericht
in Tübingen502.

Nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 wurde die Arbeitsgerichtsbarkeit, die im Jahre
1934 den veränderten politischen Anschauungen angepaßt worden war, neu geregelt. Ab
1. Februar 1947 wurden Arbeitsgerichte als selbständige Gerichte bei den Amtsgerichten
Hechingen und Sigmaringen mit Zuständigkeit auch für Hohenzollern (mit Ausnahme der
Exklave Achberg, die beim Arbeitsgericht Wangen verblieb) gebildet503. Eine Verordnung des
Jahres 1949 ließ die beiden erwähnten Arbeitsgerichte in Hohenzollern bestehen, teilte jedoch
einige Gemeinden Hohenzollerns den Bezirken der Arbeitsgerichte in Freudenstadt und
Rottweil zu504. Am 1. 4. 1956 wurde sodann das Arbeitsgericht Hechingen aufgelöst. Das
Arbeitsgericht Sigmaringen erfaßte von da ab bis zu seiner Auflösung am 31. 12. 1972 u.a. ganz
Hohenzollern einschließlich der Exklave Achberg505. Seit dem 1.1. 1973 gibt es kein Arbeitsgericht
mit Sitz in Hohenzollern mehr.

F VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT

Erstmals im Jahre 1873 wurde mit Erlaß der hohenzollernschen Amts- und Landesordnung
für den Regierungsbezirk Sigmaringen, also für Hohenzollern ein Verwaltungsgericht mit dem
Sitz in Sigmaringen gebildet. Es war die einzige Instanz, da Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe
gegen seine Entscheidungen nicht vorgesehen waren506.

498 Bundesrechtliche Ermächtigung hierzu: BGBl 1974 I S. 3602.

499 GesBl 1975, 116, §§ 3, 17, 50.

500 Arbeitsgerichtsgesetz von 1926. RGBl IS. 507. Gewerbegerichte, die in gewissem Sinne Vorläufer der
Arbeitsgerichte gewesen sind, hat es in Hohenzollern nicht gegeben.

501 GStA Rep. 84 a Nr. 22 972.

502 Die maßgebliche Regierungsverordnungen finden sich in GesS 1927, 97, 107, 119, 120 und RegBl
1927, 228. Einen förmlichen Staatsvertrag zwischen Preußen und Württemberg hat es hierüber offenbar
nicht gegeben. Während die preußische VO schweigt, heißt es in der württembergischen VO im
Einverständnis mit Preußen.

503 ABlWüHo 1947, 25.

504 RegBlWüHo 1949, 136.

505 GesBl 1956, 33, 1972, 134.

506 GesS 1873, 168; 1872, 661, 711; 1871, 140 ff. Regulativ zur Ordnung des Geschäftsganges bei dem
Verwaltungsgericht für den Regierungsbezirk Sigmaringen. ABIReg 1874, 149. Wegen der früheren
Verhältnisse vgl. S. 153 f.

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