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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0262
Gerd Friedrich Nüske

Wie kaum noch anders zu erwarten, passierte auch die Präambel den Rumpfausschuß ohne
größere Mühe. Wenn der Ausschuß diese auch erst als letzten Punkt beriet, so kam dabei doch
noch einmal etwas vom Grundsätzlichen dieser Verfassung zum Vorschein. Wieder plädierte
der Abgeordnete Gog zum einen für den ausdrücklichen Bezug auf das christliche Sittengesetz
auch und gerade in der Präambel und zum andern für die ausdrückliche Ableitung aller
Staatsgewalt von Gott. Schließlich entwarfen Gog und Niethammer gemeinsam den endgültigen
Text der Präambel260.

Eine von Anfang an umstrittene Bestimmung war im Entwurf Bock-Niethammer die
Schaffung eines Staatsrats gewesen261. Diese Institution war offenbar auch unter den führenden
CDU-Politikern nicht auf einhellige Zustimmung gestoßen. Dies hatte der als Regierungsvertreter
anwesende Staatssekretär Binder schon auf der Ausschußsitzung vom 10. März 1947
indirekt eingeräumt. Er widersprach bei dieser Gelegenheit dem Vorwurf, die CDU habe die
Verfassungsarbeit verschleppt. Sie habe sich im Gegenteil auf einer Versammlung der Landesvorsitzenden
der CDU gerade mit dem von Bock und Niethammer vorgeschlagenen Zweikammersystem
befaßt. Jedoch habe diese CDU-Versammlung diese Lösung abgelehnt, da eine
ähnliche Einrichtung schon im Landwirtschaftsrat bestehe262. Auch im Verfassungsausschuß
kamen Bedenken aus den eigenen Reihen der CDU. So sah der Abgeordnete Schneider die
Aufgaben eines Staatsrats schon durch den Staatspräsidenten wahrgenommen263. Bedenken
anderer Art trug der Abgeordnete Gog264. Ihm erschien die vorgesehene Ernennung der
Mitglieder des Staatsrats durch den Staatspräsidenten als recht bedenklich: Der Staatspräsident
hat eine autoritative Stellung, so daß ich es nicht verantworten kann, wenn er die Mitglieder des
Staatsrats auch noch ernennt. Offenbar ohne sich dessen bewußt zu werden, stellte Gog
zugleich aber auch den gerade von seiner Partei verlangten Staatspräsidenten in Frage. Er
beschwor nämlich die Gefahr, daß ein umstrittener Staatspräsident, der aber nicht ohne
weiteres abzusetzen wäre, durch die Ernennung von diesem genehme Staatshüter noch stärker

260 Präambel des Entwurfs Bock-Niethammer: Nach dem Sturz einer gottlosen Gewaltherrschaft, die
Deutschland in Not und Schande geführt hat, gibt das Volk von Württemberg-Hohenzollern sich im
Aufblick zu Gott, dem allmächtigen Schöpfer, folgende Verfassung. Niederschrift (wie Anm. 237) S. 109f.
Präambel des Entwurfs in der vom Verfassungsausschuß beratenen Fassung: Angesichts der ernsten Lehre
über die Folgen der Gottentfremdung gibt das Volk von Württemberg-Hohenzollern sich im Gehorsam
gegen Gott, der den Menschen seinen Willen in Christus offenbart hat, und im Vertrauen auf Gott, den
allmächtigen Schöpfer und Erhalter, den allein gerechten Richter, folgende Verfassung.

261 Entwurf Bock-Niethammer, Nachtrag zu dem vom Abgeordneten ausgearbeiteten Vorentwurf I.
Nach Art. 53 wird folgender Art. 53a eingefügt: Artikel 53a: Abs. 1. Zur Unterstützung der Regierung bei
der Vorbereitung der Gesetze wird ein Staatsrat gebildet. Abs. 2: Der Staatsrat besteht aus siebzehn
ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Abs. 3: Der Ministerpräsident ernennt die Mitglieder des Staatsrats im
Einvernehmen mit der Regierung. Die Ernennung setzt voraus, daß der zu Ernennende sich in einem Amt
oder freien Beruf hervorragend bewährt hat und über eine reiche Erfahrung in den Erfordernissen der
Staatsführung oder eines ihrer Zweige verfügt. Abs. 4: Die Mitglieder des Staatsrats werden auf Lebenszeit
ernannt, scheiden aber mit dem Schluß des Jahres, in dem sie das zweiundsiebzigste Lebensjahr vollenden,
aus dem Amt aus. Der Ministerpräsident kann ein infolge Erreichung der Altersgrenze ausgeschiedenes
Mitglied darum ersuchen, daß es an den Geschäften des Staatsrats fernerhin mitwirke. Abs. 5: Ein Gesetz
über den Staatsrat bestimmt das Nähere.

262 Protokoll der Sitzung des Verfassungsausschusses am 10. März 1947, Schloß Bebenhausen, S. 1, in:
StA Sigmaringen W 1/11. Zum Landeswirtschaftsrat vgl. Kap. VII in ZHG 19.

263 Niederschrift (wie Anm. 237) S. 69; auf Vorschlag des Abgeordneten Gog (CDU) war die Behandlung
des Staatsrats bereits verschoben worden: ...ich möchte zur Tagesordnung stellen, daß wir diesen Punkt erst
dann behandeln, wenn die Fraktion die Frage zu Ende gebracht hat; ebd. S. 83 Abgeordneter Schneider
(CDU): Ich kann mich nicht ganz befreunden mit dem Staatsrat, wenn wir einen Staatspräsidenten haben,
genügt das doch.

264 Ebd. S. 85 f.

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