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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0273
wurttemberg-Hohenzollern als Land der französischen Besatzungszone

kratischer Vorredner, der Abgeordnete Martzloff, dies mit keinem Wort erwähnt hatte. Eckert
unterstellte, daß die BSCV aber, die sich durch den Mund ihres Sprechers gestern mit den
politischen Auffassungen des Herrn Otto Feger identifizierte, des Verfassers des Buches
Schwäbisch-alemannische Demokratie, aus dem Herr Dr. Hoffmann gestern ganze Partien
schwungvoll zitierte, ist völlig anderer Auffassung. Sie will den »alemannischen Südwesten'
durch die von ihr angestrebte Autonomie Badens aus der Gesamtverantwortung Deutschlands
den anderen Völkern gegenüber und aus der Verpflichtung zu gegenseitiger Hilfe beim
Wiederaufbau der Zerstörung in allen Teilen Deutschlands herauslösen. Selten durfte das Buch
eines Archivars und Historikers solches - wenn auch unterschiedliches - Echo in Parlamentsdebatten
gefunden haben. Bemerkenswert war auch, daß die Fegerschen Gedanken Resonanz
allein in der badischen Landesversammlung fand, obgleich der Autor doch auch Südwürttemberg
gemeint hatte.

Die Verfassunggebung in Rheinland-Pfalz

Wie für die anderen Länder der französischen Besatzungszone in Deutschland, war auch für
Rheinland-Pfalz eine Verordnung des Zonenbefehlshabers über die Bildung einer Beratenden
Landesversammlung der Ausgangspunkt der Verfassunggebung297. Wie in den anderen
Ländern wurde auch von der Beratenden Landesversammlung Rheinland-Pfalz ein Verfassungsausschuß
gebildet, dem Vertreter der Parteien CDP, SPD, KP und SP angehörten.
Vorsitzender des Verfassungsausschusses war Dr. Adolf Süsterhenn (CDP), der schon für die
zweite Sitzung am 4. Oktober 1946 auftragsgemäß einen überwiegend von ihm gefertigten
Verfassungsentwurf vorlegte. Die weitere Vorbereitung der Verfassungsdebatte im Plenum der
Beratenden Landesversammlung oblag einer besonderen gemischten Kommission. Im einzelnen
ist die weitere Geschichte des Verfassungsentwurfs für Rheinland-Pfalz vergleichsweise
unübersichtlich und auch die aktenmäßige Überlieferung schwierig298. Hier sind jedoch zum
einen nur das Verhalten der französischen Militärregierung bzw. ihre Einflußnahme auf
Einzelheiten der Verfassunggebung zu betrachten und zum anderen nur einige Einzelheiten des
Entwurfs zu untersuchen.

Schon kurz nach Abschluß der Arbeit des Verfassungsausschusses kam es am 30. Oktober
1946 zu einer ausführlichen Unterredung zwischen Vertretern des Ausschusses und einem
Repräsentanten der französischen Militärregierung299. Bezeichnenderweise erkundigte sich die
Militärregierung als erstes nach dem im Entwurf vorgesehenen Staatsrat. Die Einrichtung des
Staatsrats sei vorgesehen, weil dadurch der Entstehung eines Parlaments-Absolutismus vorgebeugt
werden soll. Aus demselben Grunde soll auch das Amt des Staatspräsidenten geschaffen
werden. Es soll verhindert werden, daß der Landtag die Demokratie mißbraucht. Abschließend
faßte das Protokoll das Gespräch zwischen Militärregierung und deutschen Politikern folgendermaßen
zusammen: Über die meisten Fragen bestand von vornherein weitestgehende
Einmütigkeit der Auffassungen. Größere Diskussionen fanden lediglich über die Institution des

297 Journal Officiel 1969, Ordonnance No 67 S. 342 und 473.

298 Vgl. die Untersuchung und Edition von Helmut Klaas (Bearbeiter), Die Entstehung der Verfassung
für Rheinland-Pfalz. Eine Dokumentation (Veröffentlichungen der Kommission des Landtages für die
Geschichte des Landes Rheinland-Pfalz 1). Boppart 1978. Ferner Peter Brommer, Beratende Landesversammlung
von Rheinland-Pfalz. Protokolle der Ausschüsse (Veröffentlichungen aus rheinland-pfälzischen
Archiven - Kleine Reihe 21). Koblenz 1981.

299 Ebd. S. 126 f.: Protokoll über die Besprechung über die Arbeit des Verfassungs-Ausschusses zwischen
Oberleutnant Meyer von der franz. Militärregierung, Herrn Präsidialdirektor Rühle und Herrn Präsidenten
Dr. Biester [Koblenz, den 30. 1. 1946].

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