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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1984/0117
Die Juden in Hechingen als religiöse Gemeinde

»Die Herrschaft gestattete ihnen... mehr als die Bürgerschaft den Hintersassen, wohl mit
Rücksicht auf die religiösen Gegensätze, Ackerland aber wie die Hintersassen durften sie
schwerlich erwerben, und das ehrsame Handwerk war ihnen schon darum verschlossen, weil
das Zunftwesen durchaus von kirchlichem Geist durchdrungen war. So waren sie denn auf den
Handel und Geldgeschäfte angewiesen, wozu sie ja auch die meiste Fähigkeit und Neigung
mitbringen, ...« 20.

Jeder dieser beiden Kreise gehörte einer politischen Gemeinde an: dort die Bürger-, hier die
Judengemeinde. Ohne Gemeinderecht oder Gemeindeverband waren als lediglich passive
Mitglieder der Gemeinde die Hintersassen sowie die Herren und Diener, »die es zu gar keinem
Gemeindeverband brachten«21.

Da die Juden nicht dem Untertanenverband angehörten, besaßen sie nicht die Rechte von
Untertanen des Landesherren. Um sich in dessen Territorium aufzuhalten, sich dort niederzulassen
und um Wohnrecht und Handelberechtigung zu erwerben, bedurften sie eines eigens
dazu ausgestellten Schutzbriefs22.

Schutzbriefe

»Durch diese Schutzbriefe wurden sie in seinen speziellen Schutz aufgenommen und zu den
sogenannten Schutz- und Schirmverwandten auf Zeit mit genau umrissenen Rechten und
Pflichten«23.

»Unter Friedrich Barbarossa und Friedrich II. fand die Entwicklung, die Juden in ihrer
Gesamtheit an die Krone zu binden, in der sogenannten Kammerknechtschaft ihren Abschluß.
Sie blieb die rechtliche Institution, die das Abhängigkeitsverhältnis der Juden von der Obrigkeit
bis zur Emanzipation im 19. Jahrhundert bestimmte. Die Kammerknechtschaft entwickelte
sich aus der kirchlich postulierten ewigen Knechtschaft der Juden, die mit ihrer Schuld am Tode
Christi begründet wurde. Die theologisch begründete Knechtschaft wandelte sich jedoch in
eine juristische... Doch bald wurde die Kammerknechtschaft neben dem Schutz auch und vor
allem eine Grundlage für steuerliche Abgaben der Juden an den König bzw. Kaiser und damit zu
einem königlichen Regal, das an Landesfürsten und teilweise auch an Städte verliehen und
verpfändet wurde«24.

Im 14. und 15. Jahrhundert ging der Judenschutz nach und nach an die unteren
Reichsstände über und wurde bald als selbstverständlicher Bestandteil der Landeshoheit
angesehen25. So nahm auch das Fürstentum Hohenzollern-Hechingen dieses Recht für sich in
Anspruch: Graf Jos Niklas II. (1538-1558) gewährte den Juden gegen Zahlung eines jährlichen
Schutzgeldes Hofschutz. Dieser »Schirm der Herrschaft« gab den Juden das Recht der
Niederlassung, des städtischen Grundbesitzes, Handel zu treiben und eine Gemeinde zu
bilden26.

Graf Eitel Friedrich (IV.) I. (1576-1605) duldete zwar noch die Juden in seiner Grafschaft,
entzog ihnen jedoch ihre Existenzgrundlage, den Handel. So sagte er 1592 in seiner Landesordnung
: »Wir setzen und gebieten mit allem Ernst, und wollen, daß fürohin Unserer Unterthanen
Keiner von keinem Juden weder inner, noch außer Landes nichts entlehne, kauff' oder
verkauffe, weder auf Borg, noch paar Gelt, und in Summa mit keinem Juden nichts zu thun
habe, bei Verlierung seiner Hab und Güther. Darvor wisse sich ein Jeder zu verhalten.«27

20 Manns, Geschichte der Grafschaft Hohenzollern, S. 265.

21 Vgl. C, S. 225.

22 Vgl. KR, S. 18.

23 Ebd. S. 18.

24 Ebd. S. 14.

25 Ebd.

26 Vgl. C, S. 206.

27 Ebd.

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