Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1986/0048
Robert Kretzschmar

zum Einzug geschickten Scheerer Untervogt oder seinem Bevollmächtigten5 ihre gefälschten
Manumissionen gezeigt? Hatte man ihnen entgegnet, ihre Namen seien in einem Leibbuch
vermerkt und daß Eintragungen über die angeblich erfolgte Freilassung in diesem fehlten?

Schriftliche Listen von Leibeigenen, die - gebunden oder nicht gebunden - der Quellengattung
des Amtsbuchs6 zuzuordnen sind, wurden von der Forschung bisher nur beiläufig
beachtet1. Obwohl man sich gerade in letzter Zeit wieder verstärkt der spätmittelalterlichen und
frühneuzeitlichen Leibeigenschaft und besonders ihrer Ausprägung im südwestdeutschen
Raum zugewandt hat8, so muß doch immer noch ein Aufsatz von Otto Herding aus dem Jahre
1952 über »Leibbuch, Leibrecht, Leibeigenschaft im Herzogtum Wirtemberg«9 als grundlegend
gelten; und Editionen von Leibbüchern10 sind unterblieben.

5 Am 3. März 1575 bevollmächtigt Hans Röwelin, dem - so der Text der hier herangezogenen Urkunde
(Ausfertigung im StAS, Dep. 30, Friedberg-Scheer, Rep. II K. IV F. 34 Nr. 1/2) - als Unter- und Hausvogt
zu Scheer die Einziehung der Leibhennen inner- und außerhalb der Herrschaft obliegt, den Scheerer Bürger
Hans Kiferlin mit dieser Aufgabe, da er sie selbst wegen anderer Geschäfte nicht ausführen kann. Zur
Kontrolle der Leibeigenen durch den Untervogt vgl. auch unten Anm. 58; zur Verwaltung der Grafschaft
allgemein Robert Kretzschmar: Vom Obervogt zum Untergänger. Die Verwaltung der Grafschaft
Friedberg-Scheer unter den Truchsessen von Waldburg im Überblick (1452-1786). In: Gregor Richter
(Hg.): Aus der Arbeit des Archivars. Beiträge zum Archivwesen in Baden-Württemberg (Veröffentlichungen
der Staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 44 = Festschrift für Eberhard Gönner).
Stuttgart 1986. S. 187-203.

6 Zu Amtsbüchern allgemein s. den einschlägigen Artikel von K. Colberg. In: Lexikon des Mittelalters,
Bd. 1. München, Zürich 1980. Sp. 563f. sowie die Bemerkungen von Dietmar Willoweit. In: Deutsche
Verwaltungsgeschichte, hrsg. von Kurt G. A.Jeserich, Hans Pohl und Georg-Christoph von
Unruh, Bd.l. 1983. S.136L

7 Bezeichnend ist, daß keiner der beiden in voriger Anm. genannten Beiträge Leibbücher auch nur
erwähnt.

8 Knappe Zusammenfassung des Forschungsstandes mit einschlägigen Literaturverweisen durch Rudolf
Endres. In: Der deutsche Bauernkrieg, hrsg. von Horst Buszello, Peter Blickle und Rudolf Endres.
Paderborn, München, Wien, Zürich 1984. S. 234-239. Ergänzend sei verwiesen auf Hannah Rabe: Das
Problem Leibeigenschaft. Eine Untersuchung über die Anfänge einer Ideologisierung und des verfassungsrechtlichen
Wandels von Freiheit und Eigentum im deutschen Bauernkrieg (VSWG Beiheft 64). Wiesbaden
1977; hierzu die Rezension von Peter Blickle. In: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 42 (1979)
S. 190-193. Zur ökonomischen Bedeutung der Leibeigenschaft s. jetzt auch die Bemerkungen von Rolf
Köhn: Einkommensquellen des Adels im ausgehenden Mittelalter, illustriert an südwestdeutschen
Beispielen. In: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung 103 (1985) S. 38f.
und passim. Wegen der Nähe zu Friedberg-Scheer sei auch besonders verwiesen auf Tiberius Denkinger:
Leibeigenschaft in dem ritterschaftlichen Dorf Altheim Kreis Ehingen. In: Ulm und Oberschwaben 37
(1964) S. 192-196. - Herrn Prof. Dr. Rudolf Seigel danke ich für die freundliche Überlassung der von ihm
betreuten ungedruckten Reutlinger Zulassungsarbeit von Martin Weingardt: Leibeigenschaft in den
Dörfern des Klosters Blaubeuren im Mittelalter. Maschinenschrift, 1985 sowie für zahlreiche Gespräche
und Hinweise.

9 In: Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte 11 (1952) S. 157-188. Herding verfaßte den
Beitrag als »zweites Kapitel einer Quellenkunde des Territorialstaates« (ebd. S. 159), nachdem er in ZWLG

10 (1951) S. 72-108 seinen Aufsatz »Das Urbar als orts- und zeitgeschichtliche Quelle besonders im
Herzogtum Württemberg« veröffentlicht hatte. Zum Quellenwert von Leibbüchern s. jetzt auch die
Bemerkungen bei Kurt Andermann: Die sogenannte »Speyerer Volkszählung« von 1530. Territorialpolitische
und administrative Aspekte einer frühneuzeitlichen Bevölkerungsaufnahme. In: Alois Gerlich
(Hg.), Regionale Amts- und Verwaltungsstrukturen im rheinhessisch-pfälzischen Raum (14.-18. Jahrhundert
) (Geschichtliche Landeskunde 25). Wiesbaden, Stuttgart 1984. S. 108f., Anm. 5 und S. 112.

10 Bei dem von Peter Blickle: Der Kemptener Leibeigenschaftsrodel. In: ZBLG 42 (1979) S. 567-629
unter Mitarbeit von Heribert Besch edierten Text handelt es sich um ein Verzeichnis der »Beschwerden
einzelner stift-kemptischer Gotteshausleute, die vom Abt oder seinen Amtleuten durch Drohungen,
Gewalttätigkeiten, wirtschaftliche Pressionen oder Einkerkerungen veranlaßt wurden, sich gegenüber dem
Kloster urkundlich als Leibeigene zu verschreiben« (ebd. S.572L). Zu Leibeigenenverzeichnissen in
Hohenzollern s. Johann Adam Kraus: Zollerisches Leibeigenenverzeichnis 1548. In: Hohenzollerische

46


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1986/0048