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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1990/0181
Der Niedergang der Reichserbtruchsessen von Waldburg-Friedberg-Scheer

Exekution gegen die Aufständischen im Bereich der Herrschaft Bussen vornehmen zu lassen.
Der genannte Herzog fungierte zu dieser Zeit als kaiserlicher Bevollmächtigter und als
Gubernator der oberösterreichischen Lande. Unter dem Druck der Exekution fanden die
meisten der Scheerer Untertanen sich am 19. Januar 1686 bereit, mit den Truchsessen
Vergleiche zu schließen71. Ihre Loslösung hatten sie damit freilich nicht erreicht. Immerhin
wurde die Leibeigenschaft aufgehoben. Die Frondienste erfuhren eine genaue Regelung und
einige Abgaben wurden gemildert. Darüberhinaus erhielten sie weitergehende Rechte in
Bezug auf die Besetzung von Gerichten, die Durchführung der niederen Gerichtsbarkeit und
anderes mehr. Aber sie mußten sich verpflichten, für die Abschaffung der Leibeigenschaft
20000fl zu bezahlen.

Die Untertanen des Amtes Hohentengen weigerten sich jedoch, diesem Vertrag beizutreten
, und betrieben weiterhin in Innsbruck ihre Ablösungsprojekte. Auch diejenigen, mit
denen man sich bereits verglichen hatte, verweigerten schon im Sommer 1686 wiederum die
Leistung ihrer Abgaben72.

Noch im Juni des Jahres hatte sich die Familie mit der Hoffnung getragen, die Auseinandersetzungen
beilegen zu können73. Doch schon im Februar 1687 stand die erneute Revision
der Verträge von 1680 durch das Haus Habsburg zu befürchten74. Tatsächlich nahm Osterreich
noch im selben Jahr Friedberg-Scheer in Besitz. Der Grund dafür waren nicht allein die
Angebote der Untertanen an das Erzhaus oder ihre Aufstände. Noch mehr waren es wohl die
Pläne Graf Maximilian Wunibalds, seine Herrschaften Osterreich zu überlassen75. Davon
haben wir im vorigen Kapitel bereits gesprochen.

Nur durch weitere Zugeständnisse konnte die Familie erreichen, daß sie die Grafschaft
zurückerhielt. 1695 wurde ein entsprechender Vertrag zwischen der oberösterreichischen
Hofkanzlei und den Grafen Sebastian Wunibald zu Zeil, Johann Maximilian zu Waldburg
sowie Christoph Franz zu Trauchburg geschlossen76. Darin erklärten die Reichserbtruchsessen
die Abtretung der Herrschaft Kallenberg, wofür ihnen gemäß den Verträgen von 1680 die
Donaubesitzungen als österreichisches Lehen zurückgegeben wurden. Weiter mußten sie sich
dazu verpflichten, die Schulden in Ordnung zu bringen, veräußerte Güter der Grafschaft
wiederzuerwerben und die Leibeigenschaft auch im Amt Hohentengen aufzuheben.

Daraufhin wurde am 12. August 1695 die Apprehension von 1687 durch eine kaiserliche
Resolution aufgehoben77. Interessant ist dabei die Begründung, weshalb das Erzhaus nicht auf
das Erbieten der Untertanen, sich selbst auszulösen, eingegangen war. Erstens hätte die
gebotene Summe von 60 000 fl nicht ausgereicht, um die Schulden zu tilgen. Zweitens erschien
das Angebot nicht verläßlich genug. Also war dieses eine mal sogar die Höhe der Schulden der
Rettungsanker, der die Familie vor dem Verlust des Besitzes bewahrte.

Mit dem Vertrag von 1695 endeten die Auseinandersetzungen zwischen dem Erzhaus und

71 U979.

72 Das geht u.a. aus dem Protokoll und den Vorschlägen zur Familienkonferenz vom 17.Juni 1686
hervor. Rep. II, K. II, F. 23, Nr. 5. Vgl. dazu auch die Kopien der kaiserlichen Resolutionen vom
12. August 1695 und 3. November 1696, in denen zum Ausdruck kommt, daß die Hohentenger Untertanen
den Beitritt zu den Verträgen von 1686 bis dahin verweigert haben. Rep. I, K. IV, F. 11, Nr. 5.

73 Rep.II, K.II, F.23, Nr.5.

74 Das war der Grund für die beiden Eingaben vom Februar 1687 an den Obersthofkanzler. Rep. I,
K. IV, F. 11, Nr. 4. Vgl. Anm.43.

75 Das entsprechende Cessionsprojekt vom 20. August 1683 liegt in einer Kopie vor. Rep. I, K. I, F. 8,
Nr. 6. Graf Maximilian Wunibald begründete darin sein Vorhaben mit der nicht zu bewältigenden
Schuldenlast und den Renitenzen der Untertanen. Daß diese Cession maßgeblichen Einfluß auf die
Inbesitznahme der Herrschaften 1687 hatte, bestätigt die beglaubigte Kopie der kaiserlichen Resolution
vom 12. August 1695. Rep.I, K.IV, F. 11, Nr. 5.

76 S. dazu die kaiserliche Bestätigung vom 12. August 1695, die den Inhalt wiedergibt. Inseriert in
U1103. Vgl. auch die Kopie der Resolution unter demselben Datum. Rep. I, K. IV, F. 11, Nr. 5.

77 Ebd.

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