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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1991/0033
Die Polizeiordnung der Herrschaft Lautlingen aus dem Jahre 1587

und Völlerei oder auch auf Handwerk und Handel, Maß und Gewicht14 - ganz nach den
Erfordernissen der jeweiligen Landesherrschaft.

Zwar kann die älteste Polizeiordnung auf das Jahr 1328 datiert werden15, doch dürfte der
zeitliche Schwerpunkt solcher Textgattungen am Ende des 16. und im 17. Jahrhundert liegen.
In diesem Zeitraum erschien eine kaum überschaubare Anzahl von landesherrlichen Ordnungen
, deren Zustandekommen maßgeblich stimuliert wurde durch die drei großen Reichspolizeiordnungen
aus den Jahren 1530, 1548 und insbesondere 1577. Gerade das letztgenannte
Gesetzeswerk machte es den Reichsständen und Obrigkeiten zur Pflicht, in ihren eigenen
Herrschaftsbereichen für entsprechende Vorschriftenkataloge zu sorgen16.

Die genau ein Jahrzehnt später in Kraft getretene Polizeiordnung der Herrschaft Lautlingen17
steht somit inmitten der ersten großen Welle von landesherrlichen Regelungen, die auf
das Reichsgesetz von 1577 folgte.

Die Lautlinger Ordnung ist uns in zwei Texten erhalten: zum einen in der Urschrift aus
dem Jahre 1587 und zum andern in einer flüchtig hingeworfenen und somit nicht fehlerfreien
Abschrift von 1629. Bei der Urschrift handelt es sich um eine schmale Kladde in Folioformat,
die in das Pergamentblatt eines Graduale aus dem 15. oder 16. Jahrhundert eingebunden ist.
Den stark verblaßten Außentitel vermag man mehr zu erahnen denn zu entziffern: Polkey
undt Ordnung Lautlingen und Margretbausen, No. 25 Class. 9.

Das Schriftstück selbst beginnt mit einer Vorrede; die Paginierung setzt erst auf dem zweiten
Blatt ein. Die eigentliche Polizeiordnung geht bis Seite 68, es folgen eine Zusammenstellung von
Eidesformeln sowie die Ordnung des Jahrgerichts, ab Seite 73 schließt sich eine vierseitige
Beschreibung verschiedener kommunaler Aufsichtsämter an (Feuerschauer, Weinschätzer, Brotschauer
u.ä.), und zwar von anderer Hand. Danach kommt ein zweiseitiges Register in der Hand
der Urschrift, und ganz am Ende der Kladde finden sich drei leere Blätter nebst einem
eingelegten Zettel mit dem Aydt der Erbhuldigung, geschrieben von einer weiteren Hand.

Der Hauptteil des Textes wurde sehr sorgfältig niedergeschrieben und bereitet keine
Leseprobleme. Die Überschrift einer jeden Einzelbestimmung wie auch jeweils deren erste
Zeile sind in etwas größeren Lettern gehalten; abgesehen von den recht schlichten Initialen
verzichtete der Schreiber jedoch auf alles weitere kalligraphische Beiwerk.

Der Verfasser der Lautlinger Ordnung ist unbekannt. Er dürfte jedoch am ehesten im
Kreise der höheren Verwaltungsbediensteten der Herren von Westerstetten zu suchen sein18.
Letztere hatten die Ortsherrschaft von den Tierbergern im Jahr 1550 übernommen; während
des Dreißigjährigen Krieges traten dann die Schenken von Stauffenberg an ihre Stelle. Sein
Werk wird sich der Autor sicherlich nicht aus den Fingern gesogen haben, vielmehr holte er
sich seine Anregungen von der einen oder anderen Vorlage.

Wenn wir nach einer solchen suchen, so fällt unser Blick zunächst auf Gustav Klemens
Scbmelzeisens Quellensammlung der Polizeiordnungen19. Ein Vergleich der dort wiedergegebenen
Texte mit demjenigen von Lautlingen ergibt, daß letzterer durch zwei Besonderheiten
sich von der Menge der übrigen abhebt. Da ist einmal der obstinate Gebrauch der lateinischen
Konjunktion item, um einen neuen Paragraphen an den vorhergehenden anzuschließen.
Zweitens fällt die nahezu durchgehende Nennung von Geldbeträgen auf, die als Strafe für die
jeweiligen Tatbestände angedroht werden.

14 Gustaf Klemens Schmelzeisen: Polizei- und Landesordnungen. Zwei Halbbände. 1968 und 1969.
S.18.

15 Ebenda S. 17.

16 Ebenda S. 25.

17 Staatsarchiv Sigmaringen, Dep.38 II Lautlingen i2. - Die reichsritterschaftliche Herrschaft Lautlingen
bestand aus den beiden Flecken Lautlingen und Margrethausen, beide wenige Kilometer westlich der
württembergischen Landstadt Ebingen auf der Südwestalb gelegen.

18 Die zahlreichen Ergänzungen von fachkundiger Hand geben Anlaß zu dieser Vermutung.

19 Vgl. Anm. 14.

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