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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1991/0041
Die Polizeiordnung der Herrschaft Lautlingen aus dem Jahre 1587

und seinen Hailigen, daß ihme die [23] Haubtsach lieber dann 10 fl. Minz sey, sonst soll ihm
die Appellation abgestrickt und nit zuegelassen werden.

Wann dann dem Appellanten die Appellation von dem Gerichtschreiber verfertigt [zu]
sein verkindt ist, alsdann soll dieselbig bei der Oberkait in dreyßig Tagen nach sollicher
verkindter Verfertigung eingelegt werden, sambt zwen Guldin der Obrigkait gehörig, und
10 Kr. ainem Gericht, darvon geappelliert ist, wo aber dem also wie obsteht, nit nachgesetzt,
so ist abermals die Appellation gefallen und deseriert50.

Was auch fir Pönfell, Frevel und Friedbruch der Obrigkait mit Recht zuerkennt oder
gesprochen, darvon kann, soll und mag niemand appellieren.

Von Kundschaften zu verhexen

Wann von den Parteyen Kundschaften zu verheren fürgestellt werden, sollen [24] dieselben
in Abwesen der Parteyen und anderer Umbständer jeder insonderheit auch in Abwesen
der andern Gezeugen allain vor Gericht verhert werden, doch zuvorderst, wann die Parteyen
der Zeugen Anlobung nit ersettigt, daß dieselben (vermög der Rechten) mit allem Ernst
beaidigt sollen werden. Da aber ain Partey aines Zeugen Sag gern wissen wollt, oder deren
notdurftig were, dargegen sein gepührende Exception und Einred zue tun, soll derselben
Eröffnung oder Abschrift zue geben ohnabgeschlagen sein.

Es soll auch der Richter schuldig sein, die Rechtsach sey beschrieben oder nit, der
begehrenden Partey jederzeit nach Verhörung aller fürgestellten Zeugen deren Sachen zu
eröffnen und öffentlichen zu publicieren.

Von Schandreden, Schmach- und Scheltworten

[25] Wellicher oder welliche dem andern frävenlich üppig oder unzichtige Wort anhengt,
die doch die Ehr nit berüheren, Straf - 5 Batzen,

wellicher auch den andern frevenlicherweise, doch ohne Schmachwort, Luegen, Straf und

hegen haißt, Straf - 1 fl. 10 Kr.

Ain Weibsperson liegen haißen, Straf - 4 B.

Ain Weib ainen Mann haißen liegen, Straf - 4 B.

Ain Frau die andern also liegen haißen, Straf - 4B.

Wellicher aber oder welliche den andern mit angehengten Schmachworten schmeht, als »Du
redst, leugst wie ain Dieb, Huer etc.«, Straf - 2 fl. 10 Kr.

Wellicher aber den andern mit Worten oder Werken, haimlich oder öffentlich, an Ehren
oder gueten Leumbden51 schült, schmecht, zeucht oder haißt ainen Dieb, Schalk, Morder etc.,
oder hergegen die Frauen »Unholden, Hexen und Kindsverderberin« und dergleichen verletzliche
[26] Wort üebt, Straf - 6 fl. 10 B. 10 Kr.

Und nicht destoweniger der also geschmehten Personen ihr Recht gegen dem Schmecher in
allweg vorbehalten.

Wellicher auch also sollich Schmach gegen Haimbsch und Frembden auf ihm liegen laßt,
deren sich mit Recht und, wie sich gepürt, nit purgiert und entschittet, ist gleichfalls der
Obrigkait Straf verfallen — 6 fl. 10 B. 10 Kr. und dannach seiner Ehren damit nit ersetzt noch
restituiert.

50 Aufgeben, beenden.

51 Leumund.

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