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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1991/0043
Die Polizeiordnung der Herrschaft Lautlingen aus dem Jahre 1587

Frävel an verpotnen Orten

[30] Wellicher sich frevenlich obgehörtermaßen mit Worten, Wöhren oder der Tat,
erstlich vor der Obrigkait,

vor ainem ehrsamen Gericht54 und uf dem Rathaus55,
im Bad oder bei dem Balbierer,
in der Kirchen oder Creizgängen,

in der Mühlin und Schmieden freventlich erzaigt und stellt,
der feilt gegen der Obrigkait in duppel und zwiefache Straf.

Straf, wann ainer dem andern in oder auf das sein frevenlich nachfolgt

Wellicher den andern auf seinen Güetern frevenlich überlauft, mit gewöhrter Hand für
sein Haus lauft, heraus erfordert und daran stoßt, Straf - 6fl. 10 B. 10 Kr.

Wellicher dann den andern also in dem seinen, mit was Wöhren oberzehltermaßen das
beschehe, verletzte und beschedigte, der ist dessen vierfacher Straf schuldig und pönfellig.

Es möchte sich ainer dergestalt [31] und dermaßen so frevenlich und vermessenlich halten
und erzaigen, er möchte dessen an Leib und Leben gestraft werden, alles nach Gefallen der
Obrigkait.

Vom Verwarten

Welcher den andern bey Tag oder Nacht verwartet, er beschedige oder nit, Straf — 6 fl.
10 B. 10 Kr.

Es möcht aber die Beschedigung und Verwaltung an Orten, Enden und der Wöhren so
gefahrlich sein, so soll das Malefiz gegen demselben fürgenommen oder die Straf nach Gestalt
der Sachen gescherft werden, und nicht weniger der Beschedigunger dem Verletzten Abtrag
zue tuen schuldig sein soll.

Vom Friednehmen und Friedbruoch

Wann zwen oder mehr Personen, es seyen Frembde oder Inwohner, miteinander zue
Unfrieden wurden, so soll [32] ain jeder, Gelopter und Geschworner, bei seinem Aid Fried
zue pieten schuldig sein, wo aber darüber ainer handlet und dz Gepot verachten wollte, Straf -
6fl. 10 B. 10 Kr.

Item, es soll auch ain jeder Friedmacher und Gepieter mit anderen Umbstenden den
Frieden zue geloben anhalten, und wellicher darüber mit Worten oder Werken handlet, Straf
mit Worten - 10 fl., mit Werken - 20fl.

Wann dann auch der Friedbrecher ohne Schaden nit möchte gehandhapt oder zur
Gefengnus gepracht werden, so mag man denselben wohl mit Straichen handhaben und zu
frieden machen.

Doch soll hierinnen ainicher Neid oder Gefahr durch die Friednehmer nit gebraucht
werden, bei herter Straf der Gefengnus oder Rechtens und in alle Weg der Obrigkait die Straf
nach Gepuhr der Sachen vorbehalten sein.

[33] Sodann auch ein Friednehmer von den Friedbrechern geschedigt wurd, sollen die oder
der dem Geschedigten nach gebillichten Dingen Abtrag zue tuen schuldig sein.

54-55 Von anderer Hand.

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