Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1991/0044
Peter Thaddäus Lang

Von Rottierungen

Item, wann sich Verwohnte, Haimbsch und Frembde, argwöhnischerweise über ainen
oder mehr rottieren und häufen, Straf - 10 fl.

So dann die Sachen der Enden, Orten und Gewöhren, so gefahrlich, mögen die Übertreter
dessen gefenglich eingezogen und mit dem Malefiz beclagt werden.

Vom Austreten

Wellicher oder welliche haimlich, argwöhnisch, wegen auferlegten Rechtens, Schulden
oder Strafen austreten56, die sollen den Strafen, so in des H[eiligen] Röm[ischen] und
allgemainen Rechten verordnet und gesetzt, durchaus underworfen sein57, es were dann von
wegen Diebstahls oder anderer malefizischen Sachen, soll der Obrigkait, wann der Uberfahrer
betreten, die Straf und das Recht haimgesetzt verpleiben.

Von Brünsten und Sturmglocken

[34] Wann Feursnöten in- oder außerhalb der Flecken entstienden, mit der Glocken oder
Geschray gedeutet wurden, soll ain jeder demselben zuezelaufen bei seinem Aid schuldig sein
oder dessen Beschaids, dahin er verordnet, also gewertig sein, bei Straf - 1 fl. 10 Kr.

Item, daß jeder Burger zue sollichen Fällen sein aigen Feuerlaiter bei seinem Haus halte,
sambt einem liderin Kibel, bei Straf - 1 fl. 10 Kr.

Es sollen auch jedes Jahrs verordnete Feurschauer gesetzt werden, die alle Monat, oder
zum wenigisten alle Fronfasten, herumbgehen sollen, die Feurstatten besichtigen und was sie
sorglichs oder schädlichs befinden, den Ambtieuten und ainem Gericht fürbringen, was dann
jedem zu Verhietung Schadens auferlegt und zue pauen gepoten wurd, dem soll treulich
nachgesetzt werden. So oft das nit beschicht, Straf - 1 fl. 10 Kr.

Es soll auch niemand bei Tag oder Nacht in Heusern Werg dörren, Garn escheren58,
sorgliche Dörrhölzer einlegen, Ungewahr[35]sam mit Lichtern ohne Laternen, in Stellen oder
Scheuren wandlen noch weschen oder bauchen59 in Heusern, bei Straf - 1 fl. 10 Kr.

Item, kain Schmied Kohlen in sein Haus schitten, es sey dann zuvor nach dem Auszug ain
Tag und Nacht auf der Hofstatt gelegen, bei Straf -1 fl. 10 Kr.

Item, bei wellichem Feur in seinem Haus ausginge, und das nit vor andern durch sich selbst
oder die seinen berueft, Straf — 6 fl. 10 B. 10 Kr.

Dergleichen, wann sollich Geschrai fürgeht, dem soll menniglich zuezelaufen schuldig
sein, bei obgesetzter dies Articuls Straf.

60 Item, es soll kainer nach Ave Maria Zeit kain Licht über [die] Gassen tragen ohne ein
Latern, bei Straf - 2 fl.61.

Item, bei Licht Tröschen ist verboten, bei - 3 lb.62.

Item, die Lichtstuben halten ohne Erlaubt der Obrigkait, Straf - 3 lb. 10 ß63.

Und ob die schon vergunnt und unfueren oder ergerliche Sachen darinnen zu treiben
zugelassen wurden, Straf nach der Obrigkait Erkanntnus.

Item, soll man bey nächtlicher Weilen still auf der Gassen sein, bey der Obrigkait Straf.

Item, wann ein Gericht beysammen, ist aller Ehrbarkait und Beschaidenhait sich verhalten
und nit unnütz Geschwetz oder Gelechter anrichten, bei Straf - 10 Kr.

56-57 Am Rand, von anderer Hand geschrieben.

58 Mit Asche bestreuen.

59 Wäsche in Lauge legen und darin feststampfen, um sie später zu waschen.
60-61 Am Rand, von anderer Hand geschrieben.

62 Vgl. Anm.37.

63 ß = Schilling; 20 Schilling = 1 Pfund (lb).

42


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1991/0044