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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1991/0046
Peter Thaddäus Lang

underfachen, wofer ainer dessen ergriffen67 in Gefengnus und Straf kommt68, solle er
dasselbig mit gleicher Straf gegen der Obrigkait büeßen.

Von Amptleuten, wie man denen gehorsamen soll

Wellicher ainen Amptmann, verordneten Diener, Weinerlaubern, Flaisch- und Brotschätzern
, wie auch sonst allen geschwornen Befelchshabern Übels nachredt, den an[39]tascht,
schlegt, stoßt oder sonst ungepührlich zuredt oder deren Gepot und Verpot nit gehorsamet,
die Straf zur Obrigkait Gnad und Ungnad mit der Gefengnus und Leib- oder Geltstraf.

Item, wann ain Tag zue Bezahlung Gelt oder Früchten benennt wurdet, wer denselben Tag
nit besucht oder gehorsamet, Straf - 2fl. 10 Kr.

Vom Verpfenden der Schulden

Niemand soll den andern (außerhalb ansehenlicher, wichtiger und verschriebner Schulden)
pfenden, sonder denselben durch den Amptmann die Bezahlung gepieten lassen, wann dann
die Bezahlung uf drey Wochen nit beschicht, Straf - 2fl. 10 B. 10 Kr.

Item, umb bekanntliche Schulden, geliehen Gelt und Lidlohn soll niemand rechten, sonder
auf guet Bedunken des Amptmanns Gebot bezahlt werden, Straf erstenmals - 1 fl. 10 Kr.,
andermals — 2 fl. 10 B. 10 Kr., drittmals den Schuldturn, jedoch auf des Gläubigers Costen,
Begehren und Schaden.

[40] Von thädingter69 bekanntlicher Schuld

Wellichem ain Thäding vor Gericht oder Amptleuten umb bekanntliche Schuld gemacht
wurdet und dasselbig nit fielt, sonder darumb beclagt wurdet, der oder die verfeilt Straf - 2 fl.
10 Kr.

Für die Obrigkait sich beruofen

Wann aber jemands in anhangender Rechts- oder ander Sachen sich für die Obrigkait
zeucht oder begehrt, der soll sich in zehen Tagen nach seinem Begehren dahin verfiegen und
sein Gegenpartei, deren seyen ain, mehr oder wenig, mit ihm pringen, Straf der Ausbleibenden
oder nit Erscheinenden - 5B.

Item, wellicher den andern unbefüegterweise vor der Obrigkait oder Amptmann verclagt
und dessen mit wahrer Kundschaft überwunden wurdet, Straf — 2 fl. 10 Kr.

Es möchte aber kainer den andern aus Neyd oder Zorn dermaßen fälschlich [41] angeben,
und er als ein unwahrhafter Angeber befunden wurd, der soll des Gerichts und Ehren entsetzt
und dannocht der Obrigkait zu Gnad und Ungnad hin erkennt werden.

Den Roß-, Vieh- und Immenkauf und Verkauf belangend

Item, ohne Vergunst der Obrigkait und der Amptleut soll niemand, weder alt [noch] jung,
Vieh, Immen, Schaf, Gaysen und wie das Namen haben mage, verkaufen noch metzgen,
dargegen auch von kainem Auslendischen also ohnerlaupt und ohne guet Kundschaft annehmen
und gemaindsweise anstellen, bei Straf — 2 fl. 10 Kr.

Es soll auch niemand ainich abgangen verstorben Vieh an kain andere Ort dann an die
gewohnliche Walstatt und Wasen schleufen, werfen oder fieren, bei Straf - 2 fl. 10 Kr.

67-68 Am Rand.
69 Vgl. Anm. 34.

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