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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1991/0047
Die Polizeiordnung der Herrschaft Lautlingen aus dem Jahre 1587

Daß niemand kain auslendische noch frembde Güeter bestandsweise annehmen oder versetzen soll

[42] Item, es soll niemand ainig frembd noch auslendisch Guet ohne Vorwissen und
Bewilligung der Obrigkait bestandsweise an sich nehmen, noch auch fir aigen an sich
erkaufen, bei Straf - 6fl. 10 B. 10 Kr.

Desgleichen soll auch niemand kain Guet, so in der Herrschaft gelegen und außerhalb zinspar
ist, bestand- und kaufweise an sich ziehen, es sey dann solliches zuvor bei der Obrigkait an- und
ausgepracht, Straf - 6 fl. 10 B. 10 Kr.

Niemand soll auch ohne Vorwissen und Bewilligung der Obrigkait weder gegen Haimsch
noch Frembden ainich Guet versetzen, verschreiben oder in andere Weg beschweren, darzue auch
ainer kain Lehen, das zinspar, zertrennen, zertailen oder versetzen, bei Straf - 6 fl. 10 B. 10 Kr.70
und Verlierung des Lehens71, und dannocht der Contract, under wellicher Maß und Schein der
geüept worden, craftlos und nichtzig sein und darzue im Rechten nichts darauf erkennt werden.

Daß niemand den andern in ainen freyen Kauf reden oder stehn soll

[43] Item, wellicher ain Guet mehr dann ainmal wissentlich verpfendt und versetzt, der soll
darumb malefizisch beclagt und nach Gnad und Ungnad der Obrigkait darumb gestraft werden.

Darauf auch die Richtere, wann sie auf ein Guet oder Underpfand erkennen, guet Achtung
sollen geben, daß sollich verpfendet Guet nit weiter dann angezaigt, versetzt, verschrieben noch
verpunden, es schwöre dann da vor Gericht der Versetzer einen leiblichen Aid, daß ihme nit
wissens, daß sollich Guet weiter noch änderst versetzt, verschrieben und verpunden sey.

Daß niemand den andern leichtlich oder muetwilliger vexierender Weise vor Gericht fordern
und fürnehmen soll

Wellicher Tail den andern muetwilliger und vexierender Weise vor Gericht beclagt und
verlustig wurdet, also daß ain Gericht erkennen kann, daß der clagend Tail zuer Clag nit befiegt
gewesen noch sein kann, alsdann soll der Verlustiget dem obsiegenden Tail Costen und Schaden
[44] abzutun schuldig sein und der Obrigkait ihr Straf in alle Weg nach Gestalt der Sachen
vorbehalten.

Von Mannrecht zue geben

Es sollen Amptleut und Gericht, obschon ainem Abschied und Mannrecht erkennt worden,
die nit hinausgeben noch folgen lassen, sie seyen dann mit Underschreibung oder Besieglung der
Obrigkait standhaft gemacht, vergunnt und zuegelassen, bei Straf — 6 fl. 10 B. 10 Kr.

Die Gefahr möchte aber dermaßen beschaffen und geüebt befunden werden, Straf der
Obrigkait in allweg vorbehalten, alsdann den Betrueg gegen den Übertretern zue beclagen und
fürzunehmen.

Wie man den Kindern Vögt oder Pflegere ordnen solle

Sobald Kinder von Vater und Muetter Waisen werden, sollen ihnen da nechsten ihr Hab
und Guet durch einen ordenlichen [45] Schreiber von ainem Gericht aufgeschrieben und zwen
unparteische Pfleger dariber gesetzt und geordnet werden, die ainen leiblichen Aid vor
Gericht schweren sollen, ihre der Waisen Sachen also zue schalten, halten, wandlen, tun und
zuelassen, als wann das ihre aigne angelegne Sachen selbst weren und sein sollen. Und dann
solliche gesetzte Pfleger sollen schuldig sein, ihrer der Waisen Einkommens und Ausgebens

70-71 Am Rand.

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