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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1991/0050
Peter Thaddäus Lang

Item, welliche in deren beeden Flecken zu Insessen auf- und angenommen, die sollen da
nechsten in Monatsfrist ihre Mannrecht und Ledigzehlung der Leibaigenschaft zaigen und vor
Gericht oder der Obrigkait auflegen oder wiederumb hingewiesen werden.

Es soll auch niemand ainigen gedingten Handwerksmann, Holzhauer, Fuhrmann und
Taglöhner mehr Lohns dann in der Ordnung bestimmt geben oder hergegen der bestellten
nehmen, bei Straf - 2fl. 10 Kr.

Von Tauben

Item, ain jeder soll seine Tauben in den dreyen Saaten, als Korn, Habern und Hanfsamen,
allwegen auf drei Wochen einsperren, bei Straf - 10 B.

Wellicher auch dem andern anhaim oder uf dem Feld Tauben scheußt, Straf - 2 fl. 10 Kr.

Von Frondiensten

[53]Item, ain jeder fünfzehenjähriger Knab und dreyzehenjährig Mädlin, die seyen zu dem
Hochwirdigen Sacrament gangen oder nit, sollen der täglichen und gewohnlichen Fron und
Frongelts verpunden und schuldig sein, wie ihre Eltern oder besagte Leut, bei haimgesetzter
Straf der Obrigkait.

Von Würten

Wellicher Wirt Wein zue der Herberg führt oder pringt, der soll ohne Vorwissen der
Weinschetzer oder, in Abwesen derselben, der Amptleut, kain Faß eröffnen, bis und so lang
derselbig ordenlich angeschnitten und erlaupt wurdet, bei Straf - 2 fl. 10 Kr.

Es soll auch kain Wirt ainigen Wein teurer dann der erlaupt ausschenken, bei jetzt
obgemelter Straf.

Desgleichen sollen auch die Weinschetzer geflissen sein, wann sie ihres Ampts berueft, den
Wein zu erlauben, von Stund an zu erscheinen oder jeder Auspleibender, er hette dann dessen
erheblich Ursachen, gestraft werden umb - 10 Kr.

Item, ain jeder Würt soll schuldig sein, bey [54] seinem Aid den Weinschetzern anzuezai-
gen, an was Orten und wie teur er den Wein erkauft, den Wissen der Gebühr nach zu
erlauben, bei Straf übergangnen Aids und des Malefizrechtens.

Item, es soll auch kain Würt sein Herberg über Nacht ohne Wein lassen, Straf - 2 fl. 10 Kr.

Es soll auch kain Würt ainigen ziemlichen Gast bei Tag oder Nacht nit ausschlagen oder
ihm Herberg versagen, Straf - 2 fl. 10 Kr.

Item, kainen, so Pfennig oder Pfand hat, soll vor verpotner Zeit Wein versagt oder in sein
Haus zue schicken verwaigert werden, bei jetztgemelter Straf.

Item, es soll auch kain Würt von Georgii75 bis Bartholomei76 nach neun Uhren, und
wieder von Bartholomei bis Georgii nach acht Uhren, kainen Wein in andere Heuser ausgeben
noch in dem Würtshaus in die Zech holen, es seyen dann frembde Gäst verhanden oder habe
dessen sonst mit Kranken oder Kindpetterin erhebliche Ursachen, bei Straf - 2 fl. 10 Kr.

Doch soll jeder Würt kainem Undertanen weiter dann über ain Guldin borgen oder
aufschlagen lassen, er welle dann das gern tun.

[55] Item, niemand soll dem Würt wider seinen Willen ainiche Zech aufschlagen, wann
aber der Würt dessen ihne verclagt, soll derselbig Verclagt ihme inner acht Tagen Bezahlung
tun oder auf ferner Verclagen dessen mit dem Turn und 2 fl. 10 Kr. gestraft werden.

Item, es soll kain Undertan außerhalb Wein holen, weil die Würt anhaim Wein haben, er

75 23. April.

76 24. August.

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