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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1991/0060
Ruth Kroll und Werner Konoid

3. WASSERRECHTLICHE REGELUNGEN

Die jeweilige Herrschaft übte das Hoheitsrecht über das Wasser aus. Diese sogenannte
»Gerechtigkeit der Herrschaft« äußerte sich, soweit es die Wässerei im unteren Fehlatal betraf,
darin, daß Stauanlagen von der Grundherrschaft bewilligt werden mußten, die Befugnis zur
Anlage von Wiesenbewässerungen somit bis 1827 bei der Grundherrschaftsbehörde, den
Obervogteiämtern Gammertingen und Hettingen nachgesucht werden mußte. Diese Verwaltungsstellen
hatten auch die Aufsicht und Leitung bei der Anlage eines neuen Wässerungssystems
inne29. In Neufraer Akten30 wird eine Verfügung der früheren von Speth'schen Kanzlei
erwähnt, wonach jeder, der einem anderen in der ihm zugeteilten Zeit das Wasser von seiner
Wiese wegleitete, als Dieb angesehen wurde und, wenn die Entwendung bei Tag geschah, mit
3 Gulden, bei Nacht mit 5 Gulden Strafe bedroht war.

Diese Amtsgewalt hatte nach Peterka31 öffentlich-rechtlichen Charakter und war somit ein
»Teil jener Amtsrechte, die ihm (dem Grundherrn, Anm. d. Verf.) als Haupt des von ihm
verwalteten Kreises obliegen und die er nicht so sehr in eigenem Interesse als vielmehr zwar
nach seinem Willen, aber >zu Nutz und nach Notdurft« der Bewohner seines Gebietes« übte.

Peterkas Auffassung nach war das Recht auf die Nutzung des Wassers genossenschaftlicher
Natur32, d.h. das Recht aller Wiesen auf Nutzung des Wassers zur Bewässerung wurde
anerkannt, wenn auch die Weistümer33 »häufig eine durch die erhöhte Kapitalkraft und
persönliche Stellung des Besitzers einerseits und durch den infolge der Ausdehnung des
Besitzes andererseits bedingte Bevorzugung der herrschaftlichen Wiesengründe« zeigten.

Solch eine Bevorzugung der Wiesen in herrschaftlichem Besitz durch Inanspruchnahme
eines speziellen Bewässerungsrechtes bei gleichzeitiger grundsätzlicher Anerkennung des
Rechtes der anderen Wiesenbesitzer auf Bewässerung war auch im Fehlatal zu beobachten.

Neben den Wiesenwässerern gab es andere Interessenten am Wasser, deren Ansprüche
durchaus mit denen der Bewässerung kollidieren konnten. Bis in unser Jahrhundert hinein
waren dies vor allem Fischer sowie gewerbliche Betriebe, die das Wasser als Triebkraft
benötigten, etwa Mahlmühlen, Ol-, Säge-, Stampf-, Schneide- und Papiermühlen. Die Fischerei
war ein empfindlicher Punkt bei den ehemaligen Grundherrschaften, da das Fischereirecht
in ihren Händen lag. Der Aufschrei des Junkers von Hettingen bei Einrichtung einer neuen
Wässerung auf Gammertinger Markung im Jahre 178 3 34 galt vor allem den Fischen: Vom
Anfang des Enzenbahnackers bis oberhalb des Burren der Birkhofer Wiesen war nicht ein
einziger Tropfen Wasser ... und die Anzahl der todten Fische unbeschreiblich.

Auch seine Ahnin Antonia, Baronin von Hettingen, hatte sich 1725 schon bitter über den
Schaden ihrer Fischer durch übermäßiges Wässern der Gammertinger beklagt35.

Der Junker forderte den Obervogt von Gammertingen deshalb auf, daß bei allen Hauptfallen
wenigstens soviel Öffnung gelassen werden solle, wodurch die Bachmutter konserviert und
das Steigen und Fallen den Fischen fürderhin nicht verhindert werden sollei6. In diese Zeit
dürfte die Einführung des sogenannten Fischloches, eines unverschließbaren Durchlasses in
den Wehren bzw. zwischen Flußbett und Hauptgraben, fallen.

Stehle11 erwähnt als weitere mögliche Verdrußquelle zwischen Wiesenwässerern und

29 StAS Ho 193 Sig. I 239.

30 Gemeinde Neufra, I 35.

31 O. Peterka, 1905, S.5.

32 O. Peterka, 1905, S.52.

33 Unter Weistümern werden Aufzeichnungen über die Rechtsverhältnisse kleiner abgegrenzter Gebiete
ab etwa dem 13. Jahrhundert verstanden.

34 FAS NVA 7150.

35 FAS NVA 6716.

36 FAS NVA 7150.

37 B. Stehle, 1925, S. 111.

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