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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1991/0061
Die Wiesenbewässerung im unteren Fehktal

Fischern die nachteilige Wirkung der vielen Wässerungsgräben auf die junge Fischbrut, die
sich dort aufhielt und bei plötzlichem Abstechen des Grabens zugrunde ging. Daß die Fische
sich offensichtlich gern in den Wässergräben aufhielten, machten sich die Wässerer mehr oder
weniger heimlich, da die Fischereierlaubnis nicht bei ihnen lag, zunutze und sorgten so für
eine Bereicherung des Speisezettels.

Konflikte mit Mühlenbesitzern traten im unteren Fehlatal nicht auf, da zwischen Neufra
und Hettingen keine Betriebe angesiedelt waren.

Welchen Stellenwert die Wiesenbewässerung anderswo gegenüber dem Wasseranspruch
der Mühlen manchmal hatte, zeigt ein Entwurf der Bedingungen für den Verkauf der
herrschaftlichen Unteren Mühle in Gammertingen38 von 1844, wonach sich der Käufer
verbindlich machte, weder der diesseits herkömmlichen Wiesenwässerung ein Hindernis
entgegen zu setzen, noch bei einer sachgemäßen Vermehrung derselben irgendeine Einsprache
hiegegen zu erheben. Der Käufer durfte seinem Betrieb auch keine solche Einrichtung geben,
wodurch die Wieseninhaber in der Bewässerung ihrer Wiesen gehindert oder in der Benützung
des Wassers geschmälert würden. Eine derartige Privilegierung der Wiesenwässerer war
allerdings wohl eher eine Ausnahme.

In einer Erlaubnis für das Anlegen einer neuen Wässere oberhalb Neufras im Jahr 1782
wurde als Bedingung unter anderen gestellt, daß die Wasserfalle so eingesetzt werden sollte,
daß sie von den Müllern bei einem Wassermangel gestekt werden konnte39.

In den Jahren 1854 und 1855 wurde jedoch im benachbarten Laucherttal die Wiesenwässerung
wegen Wassermangels zugunsten der an der Lauchen gelegenen Wasserwerke zeitweise
sogar eingestellt40. Vom Bürgermeisteramt Gammertingen wird 1921 berichtet41, das Oberamt
habe bei niederem Wasserstand auf Antrag der Wasserwerksbesitzer das Bewässern der
Wiesen in der Lauchert auf Samstag bis Montag eingeschränkt. Im Fehlatal sei das Bewässern
zur Zeit ganz eingestellt.

Diese Beschränkung der Bewässerung auf Samstag bis Montag und damit eine zeitliche
Abgrenzung der Wassernutzung zwischen den Interessenten beschreibt Peterka42 als in den
Weistümern weitverbreitete Regelung zur Schlichtung der kollidierenden Interessen nach dem
Aufkommen einer rationellen Wiesenbewässerung.

Die Einschränkung der Wiesenbewässerung zugunsten von Betrieben, die auf Wasserkraft
angewiesen waren, war für die Bauern nicht leicht zu verkraften. Eine ungleich größere
Hintanstellung der Wiesenbewässerung aber gegenüber anderen Wassernutzern bedeutete die
Fassung von fünf Nebenquellen der Fehla im Jahr 1935 durch das Hechinger Kreiswasserwerk43
trotz energischen Protestes der betroffenen Gemeinden im Fehlatal, der Mühlenbesitzer
an der Fehla und der Wässermeister der Wässereigenossenschaften. Insgesamt kann gesagt
werden, daß die Wiesenwässerer zwar schon immer ihre Rechte auf das Wasser mit anderen
Wassernutzern teilen mußten, ihnen aber bei der Zugestehung dieses Rechts im Lauf der Zeit
immer größere Einschränkungen auferlegt wurden.

Neben der Verteidigung ihrer Wasserrechte gegenüber anderen Nutzern war für die
Wiesenbewässerer eine gerechte Verteilung des Wassers untereinander besonders wichtig. Bis
vor etwa 2 Generationen - unter den jetzt Lebenden sind solche Regelungen nicht mehr
bekannt - gab es im unteren Fehlatal Abmachungen zur Verteilung des Wassers zwischen den
einzelnen Wässerbezirken (den technischen und organisatorischen Wässerungseinheiten).

Die Grundherren übten generell das Hoheitsrecht über das Wasser aus. Sie waren die
oberste Instanz für eine gerechte Aufteilung des Wassers und äußerten sich über ihre

38 StAS Ho 199, 399.

39 FAS NVA 6716.

40 StAS Ho 193, GA I 248.

41 StAS Ho 193, Sigra. I 227.

42 O. Peterka, 1905. S.45.

43 Lauchertzeitung, Nr. 173, 28.7.1928. - J. A. Kraus, 1955. S. 124.

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