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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1991/0065
Die Wiesenbewässerung im unteren Fehlatal

nicht mehr zugestanden wurde und, nach Angabe des Rentamtes, die anderen Wiesenbesitzer
auch nicht zu einer außergerichtlichen Vereinbarung, die die Interessen aller Wiesenbesitzer
wahren konnte, zu bewegen waren60, richtete sie ein Gesuch an die königliche Regierung, ob
die Angelegenheit unter das Gesetz vom 11. Mai 1853, betreffend die Benützung der Privatflüsse
, gestellt werden könne und die Behörde die Benutzung der bestehenden Anlage im
Interesse aller Beteiligten regeln könne61.

Infolge einer Verfügung der königlichen Regierung vom 1. Dezember 1855 betreffs der
Regulierung der Wiesenwässerung im Fehlatal, wurden die Bürgermeister von Gammertingen,
Hettingen und Neufra aufgefordert, einen Ausschuß der betreffenden Wiesenbesitzer wählen
zu lassen. Dieser Ausschuß traf sich am 4. Januar 1856 und gab folgendes zu Protokoll62: Wir
sind von sämtlichen Wiesenbesitzern bevollmächtigt, eine Erklärung an das königliche Oberamt
dahin abzugeben, daß dieselben den früheren Zustand, wie er vor dem Jahr 1848 in der
fraglichen Wiesenwässerung bestanden hat, wieder hergestellt wissen wollen, und zwar daß das
fürstliche Rentamt hier wieder berechtigt sein solle, 16 Tage lang nach Georgi und 9 Tage lang
nach der Heuernte die zur Domäne Birkhof gehörigen Wiesen ausschließlich in der Art
bewässern zu lassen, daß alle anderen Wiesenbesitzer des Verbands während dieser Zeit nicht
wässern dürfen...

Dieses sehr weitgehende Zugeständnis der Wiesenbesitzer ist nicht ganz verständlich,
zumal der königl. Oberamtmann in Gammertingen in einem Schreiben an die königl.
Regierung in Sigmarinen betonte, er habe sich alle Mühe gegeben, die Ausschußmitglieder zur
Annahme des Vorschlages der Fürstl. Hofkammer zu bewegen63, nämlich nur mit dem Rechte
eines jeden anderen Wiesenbesitzers als Teilnehmer des gemeinschaftlichen Wasserbenutzungsrechtes
an der vorhandenen Wassermenge partizipiert zu werden64.

Am 26.Juli 1872 kommt in einem Bericht des Fürstl. Rentamts an das Oberamt zur
Sprache, daß die Wiesenbesitzer von Gammertingen und Neufra den Vertrag von 1856 nicht
als rechtsverbindlich sähen und nach Belieben wässerten65. Im Sommer 1871 und im Frühjahr
1872 leiteten verschiedene Bürger von Neufra während der festgesetzten 9 resp. 16Tage
sämtliches Wasser auf ihre Wiesen, entzogen es damit vollständig den fürstlichen Wiesen und
erklärten, daß sie auch künftig in dieser Weise verfahren wollten und die Verhandlung vom
4. Januar 1856 nicht beachten würden. Sie begründeten dies damit, daß der Vergleich von 1856,
weil er ohne ihre Zustimmung nur von den betreffenden Wässermeistern abgeschlossen resp.
nur ein Teil der Wiesenbesitzer die Kommission gewählt habe, rechtsungültig sei66.

Tatsächlich bestätigten die königl. Bürgermeisterämter Neufras und Gammertingens, daß
keine schriftlichen Vollmachten für die damaligen angeblichen Bevollmächtigten vorlägen,
während Hettingen sowohl Vollmachten der Hettinger Wiesenbesitzer vorliegen hatte als
auch die Rechtsgültigkeit der Verhandlung in Frage stellte67. Diese Zustimmung der Hettinger
erscheint übrigens nicht weiter verwunderlich, da es schon 1783 in einem Brief der Gammer-
tinger Herrschaft an die Hettingens hieß: und die Neufraer das Wasser ohnehin nicht hemmen
dürfen, solang die Birkhofische Wiesen gewässert werden, wovon die Hettinger ebenfalls
partizipieren können^. Daraufhin beantragte die Fürstl. Hofkammer am 27. August 1872 bei
der königl. Regierung in Sigmaringen für den Fall des Mißlingens einer Nachtragsverhandlung
, die den Vergleich von 1856 rechtsgültig bestätigen sollte, die Regelung und Bildung einer

60 StAS Ho 235, VII B 116.

61 FAS NVA 24841. - StAS Ho 235 VII B 116.

62 StAS Ho 193, I 6331.

63 StAS Ho 235 VII B 116.

64 Ebd.

65 StAS NVA I 6331.

66 Ebd.; StAS Ho 252 Nr. 2500.

67 StAS Ho 252 Nr. 2500.

68 FAS NVA 6716.

63


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