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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1991/0067
Die Wiesenbewässerung im unteren Fehlatal

Die Fürstl. Hofkammer war sich möglicherweise ihrer Überzeugung nicht hinreichend
sicher, denn es heißt weiter: Die fürstliche Verwaltung bezweckt ja aber auch nur eine
Regulierung der Bewässerung auf Grund der neuen Gesetzgebung, des Gesetzes vom 11. Mai
1853, und sie wird für den Fall, daß es dazu, ...zu einem Vergleich kommt, nicht gerade an
jenen 16 und 9 Tagen festhalten, muß aber allerwenigstem eben so viel Recht für sich
beanspruchen, wie jeder andere Wiesenbesitzer hat.

Am 16. Juli 1873 und am 3. September 1873 fanden Verhandlungen statt, die zu folgendem
Vergleich führten74: Das von der Provokantin in Anspruch genommene Wässerungsrecht für
die zur fürstl. Domäne Birkhof benutzte Wiesenparzelle N. 1949 der Gemarkung Hettingen
von 4P/s Morgen 3 Ruthen wird prov okatisch er Seite somit ausdrücklich anerkannt. Zur
Fixierung desselben wird hiermit beiderseits verabredet, daß dies Wässerungsrecht alljährlich
14 Tage ausgeübt werden darf und zwar im Frühjahr sieben Tage hintereinander vom 23. April
incl. ab, und im Sommer ebenfalls sieben Tage vom 16. Juli incl. ab. Behufs der Ausübung
dieses, der fürstlichen Wiesenparzelle N. 1949 zustehenden Wässerungsrechtes verpflichten sich
die oberliegenden Wiesenbesitzer der Feldmarken Hettingen, Gammertingen und Neufra an
den vorbezeichneten Wässerungstagen und zwar von 12 Uhr nachts an jedem ersten bis 12 Uhr
nachts an jedem letzten Wässerungstage sämtliche Zuleitungs- und Bewässerungsschleusen auf
ihren Wässerwiesen zu schließen und sämtliches Wasser der Fehla durch das Hauptbachbett der
fürstlichen Wiesenparzelle N. 1949 zum Zwecke der Berieselung ausschließlich zukommen zu
lassen... Provokantin übernimmt endlich die Verpflichtung bezüglich der Parzelle N. 1949, an
denjenigen Tagen des Jahres, für welche ihr nach dem heutigen Abkommen ein Wässerungsrecht
nicht zusteht, das Bewässerungsrecht der Provocanten selbst dann nicht zu stören, wenn
die Fehla überall ausreichend Wasser enthalten sollte.

5. PFLEGE DER FEHLA

Essentieller Bestandteil einer funktionsfähigen Wiesenbewässerung war die Ableitung des
den Wiesen künstlich zugeführten Wassers, die Entwässerung. Notwendig war dazu auch die
Reinhaltung des Flußbettes, d.h. die Räumung von allen möglichen Hindernissen, um die
Vorflut zu erhalten. Ein Übermaß an Wasser, hervorgerufen durch starke Gewitter in
Verbindung mit dem kurvenreichen Verlauf der Fehla und mangelhafter Räumung des
Flußbettes, konnte zu Schäden führen. So ließen Überschwemmungen im Sommer die
Heuernte öfters in das Wasser fallen75.

Die Flußreinigung war Gemeindesache - schließlich war die Fehla seit 1848 in Gemeindebesitz
-, für die der Bürgermeister in seiner Funktion als Bürgermeister und Polizeiverwalter
Sorge zu tragen hatte. Nach Auskunft eines Gammertinger Bürgers wurde aber zumindest in
späterer Zeit die Pflicht zur Reinigung an die Fischer weitergegeben76. Seit 1876 ist die
Reinigung der Fehla dokumentiert. In diesem Jahr berichtete das Bürgermeisteramt Neufra an
das königl. Oberamt, daß das Fehlaflußbett regelmäßig jedes Jahr auf Kosten der Gemeinde
von Kraut, Schilf u.a. gereinigt wurde77.

Am 2.10.1879 wurde von der Königl. Preußischen Regierung in Sigmaringen eine
Polizeiverordnung erlassen78, um in Flüssen und Bächen sowie Zuflüssen die Vorflut zu
sichern. Zur polizeilichen Aufsicht wurden Schaukommissionen gebildet, die für jeden
Gemeindebezirk aus dem Ortsvorsteher und zwei gewählten deputierten Grundeigentümern
bestanden. Die Aufsicht über die Schaukommission führte in erster Instanz das zuständige

74 Ebd.

75 StAS Ho 235 VII B 116.

76 Bei der Fehlareinigung durften die Fischer nicht über die Wiesen gehen!

77 StAS Ho 193 NVA I 9092.

78 Gemeinde Neufra, I 35.

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