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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1991/0075
Die Wiesenbewässerung im unteren Feldatal

Nach einer Übersicht der Fronschuldigkeiten9* bestand die Wiesenwässerungsfron in der
Beifuhr des Holzes zu den Fallen, in dem Offnen, Reinigen und Ausmähen der Gräben und
im Abräumen der Wiesen. Zur Wässerungsfron waren alle Untertanen verpflichtet, sie wurden
nach Bedürfnis im Turnus dazu verwendet, jedoch gewöhnlich so, daß die notwendige Arbeit
in einem halben Tag vollendet ist, wofür jeder Frohner 1 Pfd. Brod empfängt. - Die Wässerung
selbst wurde durch einen eigenen herrschaftlichen Wässerer besorgt.

Nachdem als Folge der »Bauernbefreiung« keine Frondienste mehr in Anspruch genommen
werden konnten, wurden die Wiesen verpachtet. Bei der Verpachtung der Wiesen 1814" bezog
die Herrschaft, vertreten durch das Fürstl. Rentamt, vom Großteil der Wiesen das Heu, der
Beständer aber, also der Bauer, nur das Öhmd. In späteren Pachtverträgen100 waren die
Pachtbedingungen so gehalten, daß die Neuherstellung der Wehre samt Fallen, der Rinnen über
den Fluß und der Uberfahrtsbrücken Sache des Fürstl. Rentamts war, die Pflege dieser Anlagen
aber sowie die Unterhaltung und Neuherstellung der anderen Wässerungseinrichtungen war
Sache der Pächter. Wenn die Wässeranlagen mehreren Grundstücken dienten, verteilte das
Rentamt den Unterhaltungsaufwand. Die Pächter hatten auch die Kosten der Wässerung und
der Reinigung des Hauptgrabens zu tragen. Sämtliche Wässerungen wurden durch einen dafür
bestellten Wässermeister beaufsichtigt; jeder Pächter hatte seinen Anordnungen Folge zu leisten.

Einer dieser fürstlichen Wässermeister war Richard Burkhart aus Gammertingen. In einem
Vertrag vom 3. Oktober 1868101 wurde er verpflichtet, sämtliche herrschaftlichen Wässerwiesen
auf Gammertinger Markung an Fehla und Lauchen zu bewässern. Zu diesem Zweck hatte
Burkhart das Wasser aus dem Hauptwässerungsgraben auf die herrschaftlichen Wiesen zu
leiten, auf denselben sorgfältig und zweckentsprechend zu verteilen und dafür zu sorgen, daß
die Wiesen vollständig und so oft bewässert wurden, wie es der nach den genossenschaftlichen
Bestimmungen mit sich bringende Turnus der Wässerung erlaubte. Zusätzlich zu diesen
Aufgaben war Burkhart - ohne zusätzliche Vergütung - verpflichtet, die Rücken-, Zulei-
tungs-, Abzugs- und Stichgräben stets offen zu halten, so zu verteilen und anzulegen, daß
optimal bewässert werden konnte. Den Aushub sollte er zur Ausebnung der Gehänge und
Auffüllung der Vertiefungen verwenden. Er hatte die Stellfallen und Stege instand zu halten,
soweit es sich nicht um eine Neuherstellung der ganzen oder einzelner Teile handelte, und
Aufsicht zu führen über Wiesen, Wässeranlagen und Einrichtungen, um jede Beschädigung
und Benachteiligung der Grundherrschaft abzuwenden bzw. solche zur Anzeige zu bringen.
Bei den Arbeiten an den Hauptwässerungsgräben, bei der Herstellung und Instandhaltung der
Wässerungswehre, Wasserrinnen, Hauptfallenstöcke, die auf Kosten der ganzen Genossenschaften
ausgeführt wurden, hatte er darüber zu wachen, daß die fürstliche Herrschaft nicht
über Gebühr in Anspruch genommen und nur nach dem Anteil ihrer Flächen zu einer
Beteiligung herangezogen wurde.

Burkhart mußte weiterhin alle beweglichen Wässereinrichtungen, Stege, Fallen etc. in
Verwahrung nehmen und nach Bedarf wieder auf die Wiesen bringen. Er beschaffte alles zur
Wiesenwässerung nötige Werkzeug samt der zur Aufbewahrung nötigen Räume. Bei Grasverkäufen
mußte er ohne besondere Entschädigung die Erstellung der Kaufverträge überwachen
und die Grasnutzung seitens der Käufer kontrollieren. Für alle diese Arbeiten samt den damit
verknüpften Auslagen erhielt der Wässermeister eine Entschädigung von jährlich 60 Gulden.

Um 1891 ging das Fürstl. Rentamt dazu über, die fürstlichen Wiesen auf Gemarkung
Gammertingen nicht mehr zu verpachten, sondern das Gras jährlich zu versteigern102. Der
Versteigerungstermin wurde öffentlich durch Ausschellen bekanntgegeben. Die Bewässerung
der Wiesen, vor allem zwischen Heu- und Öhmdernte, war ausschließlich Sache des Verkäu-

98 FAS NVA 6296.

99 Ebd.

100 Ebd.; RAS Nr. 109 (Pachtliste)

101 FAS RAS NVA 6297.

102 FAS RAS NVA 549.

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