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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1991/0076
Ruth Kroll und Werner Konoid

fers. Die Käufer hatten dafür zu sorgen, daß bei ihren Arbeiten, Fuhren usw. auf den Wiesen
den vorhandenen Wässerungseinrichtungen, Uberfahrtsbrücken und dergleichen kein Schaden
zugefügt wurde.

8. ORGANISATION DER WÄSSERUNG DER WIESEN IN BÄUERLICHEM BESITZ

Lediglich zwei Parzellen auf Hettinger Gemarkung waren sogenannte »Privatwässere«.
Mit dem Ausdruck Privatwässere wurde im Fehlatal eine Wässeranlage bezeichnet, bei der
eine bewässerungstechnische Einheit, der Hauptgraben und die von ihm aus bewässerte
Fläche, in der Hand eines einzigen Besitzers waren, die Bewässerung und Unterhaltung der
Anlage somit privat und nicht in gemeinschaftlicher Abstimmung mit anderen beteiligten
Wiesenbesitzern erfolgte. Alle anderen Flächen im unteren Fehlatal wurden in Wässergemeinschaften
bewässert. Die Mitglieder einer Wässergemeinschaft, im Fehlatal auch »Wässere«
genannt, waren bestimmt durch ihre Zugehörigkeit zu derselben bewässerungstechnischen
Einheit.

Eine Wässergemeinschaft hatte eine Fläche von ca. 3 bis 8 ha. Die einzelnen Parzellen
waren zum Teil sehr klein; eine Parzelle in der »Steinwässere« maß z.B. nur 5ar und 17m2.
Die Parzellendurchschnittsgröße lag bei 9 ar bis 23 ar. Deshalb umfaßten die Gemeinschaften
trotz ihrer relativ geringen Flächen ca. 20 bis 51 Parzellen, die in der Mehrzahl auch
verschiedene Eigentümer hatten.

Jedes Jahr traten die Besitzer der Wiesen einer Wässere zusammen und wählten unter sich
durch Stimmenmehrheit einen Wässermeister, der die allgemeinen Angelegenheiten zu besorgen
und zu überwachen hatte. Im einzelnen hatte er die Pflicht, auf den Hauptgraben und auf
jene Wasserfallen und Fallenstöcke, die auf Rechnung der Wiesenbesitzer angeschafft wurden,
ein wachsames Auge zu haben und mutwillige Verderber anzuzeigen. Der Wässermeister
berechnete jedes Frühjahr die Wasserzuteilung nach dem Flächenmaß der einzelnen Parzellen
und verteilte an die Wiesenbesitzer sogenannte »Wasserzettel«, auf denen die - für das
folgende Jahr verbindlichen - Wässerzeiten notiert waren. Unter seiner Leitung stand das
Öffnen (= Reinigen) des Hauptgrabens im Spätherbst, worüber er eine detaillierte Rechnung
anzufertigen hatte, und die Unterhaltung der Haupt- und Kreuzfallen auf gemeinschaftliche
Rechnung. Das Schließen des Hauptgrabens war seine Aufgabe. Bei einer neuen Falleneinsetzung
mußte der betreffende Wiesenbesitzer dies dem Wässermeister mitteilen.

Für all diese Arbeiten erhielt er Lohn. Dieser setzte sich im Jahr 1838 beispielsweise wie
folgt zusammen:

a. von jedem Viertel Wiesen einen Kreuzer

b. für jeden Wasserzettel einen Kreuzer

c. beim Reinigen des Hauptgrabens dreißig Kreuzer

d. für Stellung der Rechnung und Eintragen ins Wässerbuch fünfzehn Kreuzer

e. für die Aufsicht beim Hauptgrabenmachen und für das Austragen und Einziehen des
Lohnes zwölf Kreuzer

f. für das Bekanntmachen, daß der Hauptgraben geschlossen sei, sechs Kreuzer103

103 Wässerbuch der Steinwässere I.

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