Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1991/0140
Neues Schrifttum

sowie zu den Rechtsverhältnissen in Württemberg unter österreichischer Herrschaft. Beginnend
mit Kapitel 10 wendet sich dann Frey zeitlich übergreifend einzelnen Sachthemen zu,
indem nach der Rechtsprechung des Hofgerichts, seinem Geschäftsgang, dem Instanzenweg in
Württemberg, Jurisdiktionsstreitigkeiten mit fremden Gerichten, nach dem Verhältnis von
Hofgericht und Kanzlei schließlich auch nach dem Gerichtspersonal und dessen Einkommensverhältnissen
gefragt wird, bevor abschließend die Einflüsse der württembergischen
Hofgerichtsordnungen auf andere Territorien zur Debatte stehen. Wie schon am Aufbau der
Arbeit ablesbar ist, hat sich der Verfasser einerseits intensiv mit den verschiedenen Hofgerichtsordnungen
auseinandergesetzt, andererseits aber auch die in archivalischen Quellen
greifbare »Spruchpraxis« des Hofgerichts (vgl. S. 5) umfassend ausgewertet. Dies ist um so
bemerkenswerter, als viele Unterlagen des Hofgerichts bei einem Brand im Jahre 1683
vernichtet wurden und Frey versucht hat, die Uberlieferungslücken ersatzweise zu schließen,
indem er die Archivbestände möglicher Streitparteien nach Urteilsbriefen und sonstigem
Prozeßmaterial durchforstet hat. Die Liste der Adels-, Kloster- und reichsstädtischen
Bestände, in denen er fündig wurde, ist lang und läßt auf sorgfältige Quellenerfassung
schließen. Der Auswertung der Quellen lagen oft quantifizierende Fragestellungen zugrunde,
bei deren Bearbeitung anschauliche und übersichtliche Tabellen und Grafiken entstanden sind.
Die Ergebnisse der Arbeit sind denn auch ebenso fundiert wie differenziert.

Auf den darstellenden Teil folgt ein zweiter Abschnitt, in dem Frey ein alphabetisches
»Verzeichnis der Richter, Beisitzer, Sekretäre und Advokaten des württembergischen Hofgerichts
von 1460 bis 1618 mit Angaben zur Familie, zu Studium, Tätigkeit beim Hofgericht und
weiterem Werdegang« bietet. Vorgelegt wird damit ein prosopographisches Verzeichnis, wie
es auch Ronald Asch seinen Untersuchungen zur Verwaltung der fürstenbergischen Territorien
angehängt hat (vgl. Bd. 24/25 dieser Zeitschrift von 1988/89 S. 244f.). Zu sagen ist dazu
das gleiche: So nützlich das Verzeichnis der Amtsträger auch ist, das fehlende Personen-,
Orts- und Sachregister kann es nicht ersetzen. Gerade bei so sorgfältig auf breiter Quellenbasis
gearbeiteten Studien mit »Handbuchcharakter« würde ein Index, der die Fülle der
verarbeiteten Informationen erschließt, die Vollendung einer gelungenen Arbeit darstellen.

Ludwigsburg Robert Kretzschmar

Meinrad Schaab (Hg.): Oberrheinische Aspekte des Zeitalters der Französischen Revolution.
Stuttgart: Kohlhammer 1990. VII, 289 S.

Der vorliegende Sammelband vereinigt fünf Beiträge in sich, die sich aus unterschiedlichen
Themenstellungen heraus darum bemühen, die wechselseitigen geistesgeschichtlichen Einflüsse
zwischen dem Oberrheingebiet rechts des Rheins und dem gegenüberliegenden französischen
Gebiet im Zeitalter der Französischen Revolution nachzuweisen.

Marcel Thomann »Der Anteil des Elsaß, Badens und der deutschsprachigen Schweiz an
der doktrinalen Vorgeschichte der Menschenrechtserklärung von 1789« (S. 1-13) verweist
darauf, daß die oberrheinischen Gebiete in mancher Beziehung maßgeblich an der Geschichte
der Menschenrechtsidee beteiligt waren und hier insbesondere Straßburg eine führende
geistesgeschichtliche Rolle zukam. Die schon in der ersten Hälfte des Jahrhunderts festzustellende
vernunftrechtliche Debatte wurde immer stärker politisch und »revolutionär« gesteigert.
Insbesondere die Straßburger »Societe des Philanthropes«, die Helvetische Gesellschaft und
Freimaurerlogen, gerade aber auch das Wirken des Grafen Mirabeau im Elsaß trugen dazu bei,
die Menschenrechtslehre direkt in die französische Nationalversammlung einzubringen. Die
Entwicklung war indes keineswegs homogen und es zeigt sich, daß ein Ausgleich der
gegensätzlichen Strömungen nur durch die Rücknahme idealistischer Wünsche zugunsten
wirtschaftlich vorteilhafter und konsensfähiger Neuerungen möglich war.

138


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1991/0140