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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1994-95/0315
Carlsplatz und Carlsstraße

Gleichzeitig war die Stadt aber auch Bühne für das öffentliche Leben. Erst die neuen
Straßen und Anlagen eröffneten die Möglichkeit zur Repräsentation. Zudem konnte die
Bevölkerung über die Promenadewege die Landschaft in Besitz nehmen. In gleichem Maße
wie sich die Stadt in die Landschaft hinein geöffnet hatte, war letztere nun als domestizierte
Natur zum Bestandteil der Stadt geworden. Die Wandlung der Stadt hatte sich innerhalb von
zwei Jahrzehnten vom rein funktionalen Ort zum Gesamtkunstwerk vollzogen.

7. ANHANG

7.1 Quellen-Anhang

Entwurf einer Bau-Ordnung für die Residenz-Stadt Sigmaringen (aufgestellt von Regierungsassessor
Mock am 9. Dez. 1833),48.

§ 1: Wer ein neues Gebäude in der Residenz Stadt dahier, in den Vorstädten, oder in der
Umgebung der Stadt aufführen, oder ein schon bestehendes Gebäude vergrößern oder
verlängern will, hat vor dem Beginn des Bauwesens dem Oberamte Sigmaringen die Anzeige
zu machen und die Bewilligung desselben nachzusuchen.

§ 2: Zur Begründung des Gesuches ist der Polizei-Behörde vorzulegen:

a) Bau-Riß und Situationsplan. Der Bauriß soll jedesmal den Aufriß der Vorderseite des
projektierten Gebäudes enthalten.

b) ein Zeugnis der städtischen Feuerschau, der Nachbarn und des Stadtmagistrats, daß von
keiner Seite dem Bauenden ein Hindernis entgegenstehe.

§ 3: Würden sich Anstände ergeben, so hat das Oberamt vorbehaltlich des Gesetzes
hierüber zu erkennen.

§ 4: Der ursprünglich für die Stadt Sigmaringen entworfene Bauplan bestand in zwei
parallelen Gassen von West nach Ost, welche durch drei andere von Süd nach Nord
rechtwinklig durchschnitten wurden: Um diesen ursprünglichen Bauplan nach und nach zu
bewerkstelligen, sind in der geometrischen Aufnahme der Stadt die künftigen Baulinien mit
blauer Farbe bezeichnet und es darf jeder künftige Neubau nur in der vorgezeichneten
Richtung aufgeführt, und es müssen die neuen Häuser nach der Schnur gebaut werden.

§ 5: Kreuz und Nebengassen sind bei jedem neuen Gebäude bis auf 40 Schuhe zu
erweitern. Würden die rückwärts gelegenen Häuser eine solche Erweiterung der Gasse nicht
gestatten, so muß der Eigentümer des Bauplatzes diesen an die Stadt überlassen, welche
dagegen verpflichtet ist, demselben einen anderen geeigneten Bauplatz unentgeltlich anzuweisen
und hierbei die Wünsche des Bauführenden möglichst zu berücksichtigen.

§ 6: Ist ein altes Gebäude so baufällig, daß eine Hauptausbesserung an demselben
vorgenommen werden muß in der Tat, daß die Ausbesserungskosten jenen eines Neubaues
nach dem Gutachten von Sachverständigen bereits gleich kommen, so muß das alte Gebäude,
falls es der Ausführung des Bauplanes im Wege steht, vollends abgebrochen, und darf nur in
jener Richtung wieder aufgeführt werden, welche dem Bauplane entspricht. Wegen der
Entschädigung für den zu verlassenden Bauplatz hat die Bestimmung § 5 einzutreten.

§ 7: Wollen neue Häuser auf dem sog. Zimmeracker, den Feldern und Gärten gegen
Hedingen, sowie jenseits der Sägebrücke erbaut werden, so ist sich genau an die, in dem
Bauplan eingezeichnete Richtung zu halten.

§ 8: Bauherren und Gewerksmeister, welche Bauten ohne rechtliche Erlaubnis ausführen,
haben jeder eine Strafe mit 15 fl. an die Stadtkasse zu bezahlen, selbst wenn der Bau an sich
untadelhaft befunden werden sollte.

148 StAS Ho 86, NVA II 6959.

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