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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1994-95/0318
Franz-Severin Gässler

3. Die Langseite des Gebäudes ist in der regel gegen die Straße zu wenden.

4. Der untere Stock darf nur von Steinen, ohne Vermengung mit Holzwerk, gebaut werden.

5. Das Gebäude muß mindestens zwei Stockwerke hoch, und jedes Stockwerk wenigstens
zehen Schuh hoch sein.

6. Die Gebäude sind mit Dachrinnen und Ablaufröhren zu versehen.

7. Die Verblendung der Gebäude hat innerhalb dreier Jahre nach vollbrachtem Baue zu
geschehen.

8. Vorsprünge an der Fagade, Risalite, Treppen ec. dürfen nur mit besonderer Bewilligung
und alsdann angebracht werden, wenn sie zur Verschönerung dienen.

9. Der Raum zwischen zwei aneinanderstossenden Gebäuden ist unter Beobachtung des § 7
und 8 der Verordnung vom 30. Jänner 1836 (Verordnungsblatt S 24) anständig zu
verschließen.

10. Das Anstreichen der Gebäude mit einer auffallenden Farbe wird nicht gestattet.

11. Gegrabene Brunnen sind mit ihrer äußeren Einfassung vier Fuß von der Nachbargrenze
entfernt zu halten.

12. Abtrittröhren sind innerhalb der Häuser zu führen, die Ränder der Senkgruben vier Fuß
von der Nachbargrenze entfernt zu halten, und von ihrer Sohle bis zur Erdoberfläche
hinter der Umfangs-Mauer zwei Fuß mit Lehm auszustampfen.

13. Küchenausgüsse müssen entweder innerhalb der Häuser oder doch an der von keiner
Straße oder Platz sichtbaren Rückseite in Röhren geführt werden.

14. In allen übrigen Beziehungen sind die allgemeinen Gesetze und Verordnungen, namentlich
die baupolizeilichen Vorschriften in Beziehung auf Feuersgefahr vom 30. Jänner 1836,
auch hier genau zu beobachten.

15. Die §§ 6, 7, 9, 10, 12, letzterer in Betreff der Senkgruben, soweit die Localität gestattet,
sind auch bei den bestehenden Gebäuden zu beobachten, wobei jedoch nach bestehenden
Verhältnissen weitere Verfügung vorbehalten wird.

Sigmaringen den 15. Februar 1837

Verordnung Fürstlicher Geheimer Conferenz, die Straßen-Polizei-Ordnung für die Residenzstadt
Sigmaringen betreffend151.

Nachdem die Straßenpolizei-Ordnung für die Residenzstadt Sigmaringen (vom 20. Juni
1825) aus höchstem Auftrage revidiert, und nach den inzwischen eingetretenen Verhältnissen
ergänzt worden, so wird mit höchster Genehmigung verordnet wie folgt:

§ 1: Im allgemeinen soll auf die Erhaltung der Reinlichkeit sowohl der Fahrstraßen, als der
sie begraenzenden Trottoirs, welche für die Fußgehenden bestimmt sind, die größte Sorgfalt
verwendet werden. Wo kein Straßenpflaster oder kein Trottoir besteht oder angeordnet wird,
sollen wenigstens gepflasterte Hohlkehlen zum Abzug des Wassers hergestellt werden.

§ 2: An allen Gebäuden, welche eine Straße oder Gasse mit der Langseite unmittelbar
beruehren, sind Dachrinnen mit Ablaufroehren, letztere bis 1 Fuß vom Boden unten gebogen,
anzubringen.

Die Dachrinnen dürfen nicht ueber die Flucht der Giebel vorgerueckt werden, und sind in
blechernen oder hoelzernen Roehren, letztere mit passender Oelfarbe angestrichen, nach dem
Boden zu leiten.

Wer nach erhaltener Erinnerung durch die Polizeibehoerde die Dachrinnen und Ablaufroehren
binnen 45 Tagen nicht herstellen laeßt, an dessen Gebaeuden sollen sie ohne weitere
Nachsicht auf seine Kosten durch die Polizeibehoerde in Ausfuehrung gebracht, und der
Saeumige soll überdies mit 1 fl. bis 3 fl. bestraft werden.

151 Ebd. von 1841 bis 1843 nach Jahrgängen geordnet. Bd. 6. Sigmaringen 1845. S. 443 ff.

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