Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
34(120).1998
Seite: 10
(PDF, 85 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1998/0024
Otto H. Becker

und verwaltungsmäßigen Aufbau von Hohenzollern mit einem Entwurf für die Reorganisation
der Dienstbereiche des Regierungspräsidenten« mit der Bitte vor, davon eine Fertigung an
Oberst Niel, der nun nicht mehr in Stuttgart weilte, und eine andere an den Landesdirektor
Fritz Ulrich in Stuttgart zu senden26.

Nach einem Abriß der Geschichte des Landes kommt der Verfasser in Kapitel II auf die
rechtliche Stellung Hohenzollerns in Preußen zu sprechen, wobei er vor allem hervorhebt,
daß der Sigmaringer Regierungspräsident die Befugnisse eines preußischen Oberpräsidenten
besaß. Die verwaltungsmäßige Einheit finde Hohenzollern im Landeskommunalverband27.

In Kapitel III stellt Moser fest, daß Hohenzollern trotz seiner territorialen Kleinheit... eine
gewiße Selbständigkeit genoßt. Nach seiner Auffassung ist es ebenfalls unleugbar, daß sich im
Laufe der Jahrhunderte in Hohenzollern ein Gemeinschaftssinn entwickelte, der allen fremden
Angliederungsversuchen, welche seine historischen, religiösen und demokratischen Überlieferungen
bedrohten, einen zähen Widerstand entgegensetzte1^.

Anschließend macht der Autor die Feststellung: Der hohenzollerische Partikularismus findet
jedoch seine Begrenzung in der Tatsache, daß Hohenzollern in bezug auf die Finanzlage
aus eigenen Kräften nicht bestehen kann. Durch die Feststellung der Besetzungszone ist Hohenzollern
von Preußen und Alt-Württemberg getrennt und gezwungen worden, sich umzustellen
, d. h. eine neue Gemeinschaft zu bilden, die ihm die Existenz unter möglichster Beibehaltung
seiner kulturellen Selbstständigkeit gewährleistet™.

Eine Lösung des Problems bietet Moser nun in Kapitel IV an. Dort lesen wir: Die Festsetzung
der Besetzungszonen in Südwestdeutschland hat einen neuen Tatbestand geschaffen, einen
Tatbestand, der eine glückliche Aussicht in bezug auf die Verwaltungsorganisation nicht
nur für Hohenzollern, sondern auch für das ganze vom Rhein, der Schweiz, dem Bodensee und
am amerikanischen Besetzungsgebiet begrenzte Land bietet... Diese französische Besetzungszone
ist in idealster Form in der Lage, eine verwaltungsmäßige Einheit zu schaffen, die in sich
gleichartig und in jeder Beziehung lebensfähig ist31.

Als weitere Argumente für die Bildung eines »schwäbischen Verwaltungsgebietes« (region
administrative souabe) auf der Basis der nunmehr zur französischen Besatzungszone gehörenden
Teile von Württemberg und Baden sowie des Hohenzollernlandes macht Moser geltend,
daß die ganze Bevölkerung schwäbisch (?) sowohl nach Sprache als auch nach Sitten und
Gebräuchen und auch zu zwei Drittel katholisch sei32.

Die Aufgabe, die zentrale Verwaltung für das Gebiet insgesamt zu schaffen, wies Moser der
französischen Militärregierung zu. Nach der Denkschrift sollte Sigmaringen Sitz einer regionalen
Verwaltung sein, die, wie der Verfasser ausführt, den zentralen Teil des ganzen schwäbischen
Gebietes, d. h. ganz Hohenzollern, ergänzt und abgerundet mit den früher dazugehörigen
Teilen (Balingen etc.), umfassen würde33.

Die Hauptfunktion des Regierungspräsidenten des um benachbarte Gebiete vergrößerten
Hohenzollern, wovon außer Balingen expressiv verbis schamhaft keine weiteren genannt werden
, sollten, dem Zeitgeist entsprechend, darin bestehen, das Volk zurückzuerziehen und das
Hauptziel der Proklamation der Vereinten Nationen zu verwirklichen, das darin besteht, den

26 StAS Dep. 1 Bd. 9 Nr. 519. Die folgenden Zitate sind der deutschen Fassung der Denkschrift entnommen
; (ebd. Nr. 211).

27 Ebd. Nr. 211.

28 Ebd.

29 Ebd.

30 Ebd.

31 Ebd.

32 Ebd. Abschn. IV.

33 Ebd.

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