Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
34(120).1998
Seite: 17
(PDF, 85 MB)
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Zwischen Württemberg und Baden: Hohenzollern (1945-1952)

das Entstehen des Südweststaates jahrelang sabotieren konnte«77. Wohleb machte nämlich den
Vorschlag, Hohenzollern wie den Ländern Baden und Württemberg die »Selbstbestimmung«
zu gewähren; somit würde, sollte es zur Wiederherstellung der alten Länder kommen, dem
Land dann das Recht zustehen, über einen Anschluß an das eine oder andere Land frei zu entscheiden78
.

Für den Fall, daß sich Hohenzollern dabei für einen Anschluß an Baden entschließen sollte
, stellte Wohleb dem Land überdies einen Autonomiestatus und die Übernahme der früher
von Preußen dem Landeskommunalverband geleisteten Dotation, die man bisher vergeblich
angemahnt hatte, in Aussicht. Diese Angebote verfehlten bei den Traditionalisten in Hohenzollern
ihre Wirkung nicht. Die Verschwörung gegen die Tübinger Regierung, die auf der
Burg Alt-Windeck bei Bühl besiegelt werden sollte, flog aber bekanntlich durch einen falsch
adressierten Brief auf. Auf diese Weise gelangte nämlich die Einladung Wohlebs nicht an den
Sigmaringer Bürgermeister Müller, sondern an den Staatspräsidenten Müller in Tübingen79.

Die Verfechter der hohenzollerischen Sonderinteressen, Landeshauptmann Clemens
Moser, sein Stellvertreter Müller und Landesverwaltungsrat Dr. Haug vom Landeskommunalverband
, waren durch diese Affäre stark kompromittiert. Durch die Einbeziehung der
Hohenzollernfrage in die Südweststaatdiskussion hatte das hohenzollerische Selbstbewußtsein
jedoch einen ungeahnten Aufwind erfahren. Die von Wohleb dabei in die Diskussion
gebrachten Begriffe wie Autonomie, Selbstbstimmung und Dotation des Landeskommunal-
verbandes hatten gezündet. Gebhard Müller mußte nunmehr auf die hohenzollerischen
Belange eingehen, ob er wollte oder nicht80.

Bereits mit Schreiben vom 17. Januar 1949 hatte Landeshauptmann Moser den Entwurf
eines Gesetzes über die Selbstverwaltung der Hohenzollerischen Lande (Hohenzollerische
Landesordnung) unter den hohenzollerischen Landtgsabgeordneten zirkulieren lassen. In der
Begründung seiner Gesetzesinitiative berief er sich zunächst auf den Verfassungsauftrag
gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Verfassung von Württemberg-Hohenzollern und verwies auf die
durch die Rechtsanordnung vom 15. März 194681 geschaffene Situation. Dazu heißt es in der
Schrift: Durch die vorgenannte Rechtsanordnung ist für die Selbstverwaltung Hohenzollerns
ein Zustand aufrecht erhalten, der dem demokratischen Prinzip und dem Grundgedanken der
Selbstverwaltung widerspricht, weil er durch Beibehaltung des Führerprinzips des Hitlerregimes
und durch Ausschaltung der gewählten Organe des Landeskommunalverbandes eine
normale Selbstverwaltung verhindert. Der im Benehmen mit dem Staatssekretariat und den
beiden Militärgouverneuren von Sigmaringen und Hechingen 1946 bestellte Landesausschuß
von vier Personen entbehrte der gesetzlichen Grundlage und war deshalb nur ein Beirat ohne
Beschlußbefugnis*2.

Neben juristischen Gründen machte Moser auch politische Gesichtspunkte für das zu erlassende
Gesetz über die Selbstverwaltung des hohenzollerischen Landeskommunalverbandes
geltend. An einer Stelle führte er nämlich aus: Es hat sich aber gezeigt, daß die mit der Vereinigung
der drei südwestdeutschen Länder einerseits und der damit im Zusammenhang stehenden
Auflösung des Landeskommunalverbandes bzw. der Bildung eines Zweckverbandes
Hohenzollern verbundenen Schwierigkeiten so groß sind, daß ich als Landeshauptmann die
rechtliche und politische Verantwortung allein nicht tragen kann*1.

77 Kallenberg (wie Anm. 1), S. 241.

78 Ebd.

79 Ebd. S. 241 f.

80 Ebd. S. 242.

81 Oben S. 15.

82 Wü 2 (Staatskanzlei Württemberg-Hohenzollern) Nr. 875.

83 Ebd.

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