Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
34(120).1998
Seite: 18
(PDF, 85 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1998/0032
Otto H. Becker

Mit Schreiben vom 8. März 1949 legte der Landeshauptmann Staatspräsident Gebhard
Müller ein gemeinsam mit seinem Stellvertreter Egon Müller erarbeitetes Expose mit dem
Titel »Denkschrift Hohenzollern« vor. Darin führten die Bearbeiter aus, daß die Annahme der
Verfassung am 18. Mai 1947 keine Entscheidung Hohenzollerns für den Anschluß an Südwürttemberg
war, da eine Abstimmung für ein Provisorium unmöglich als Plebiszit für einen
Dauerzustand gewertet werden kann*4. An anderer Stelle der Studie heißt es: Will man mit der
Demokratie ernst machen, so muß man auch Hohenzollern das Selbstbestimmungsrecht zuerkennen
, nämlich in einer Volksabstimmung ... zu entscheiden, welchem unserer Nachbarländer
es sich anschließen will*5.

Das Hauptanliegen Mosers und seines Stellvertreters bildete freilich der Vollzug des Verfassungsauftrages
bezüglich der hohenzollerischen Selbstbestimmung. Auch in dieser Schrift
werden hierfür politische Motive genannt. Wir lesen nämlich: Nachdem aber mit einem Zustandekommen
eines Südweststaates durch Staatsvertrag zwischen den beteiligten Ländern
nicht mehr zu rechnen ist, muß Hohenzollern auf baldigen Erlaß des Gesetzes gemäß Artikel 2
Abs. 2 der Verfassung größten Wert legenm. Mit dem Gesetz erwarteten die Verfasser selbstverständlich
auch die Regelung des Finanzausgleiches87.

Daß Moser und Müller dabei die Auffassung weiter Kreise der hohenzollerischen Bevölkerung
wiedergaben, beweist ein am 12. März 1949 im Schwäbischen Tagblatt in Tübingen abgedruckter
offener Brief mit der Uberschrift »Was sagt die Bevölkerung Hohenzollerns?«, der
von einer Reihe von Bürgermeistern, von einzelnen Mitgliedern der CDU und der SPD sowie
einem Gewerkschafter aus Laucherthal unterzeichnet war. Auch darin wird die Abstimmung
für die Verfassung des Landes Württemberg-Hohenzollern am 18. Mai 1947 nicht als eine unwiderrufliche
Verkettung an Württemberg bewertet. Die Unterzeichneten forderten vielmehr
für den Fall, daß es nicht zu einem Zusammenschluß des früheren staatlichen Zustandes in
Südwestdeutschland kommen sollte, für Hohenzollern das Recht, über den Anschluß des
Landes an Baden oder Württemberg abstimmen zu dürfen88.

5. DIE GESETZLICHE REGELUNG DER HOHENZOLLERISCHEN SELBSTVERWALTUNG
Es war vor allem dem Geschick der maßgeblichen Kontrahenten zu verdanken, daß die
Hohenzollernfrage 1950 durch den Vollzug des in der Verfassung von Württemberg-Hohenzollern
festgeschriebenen Auftrags, den Umfang der Selbstverwaltung der hohenzollerischen
Kreise gesetzlich zu regeln, gelöst werden konnte. Die turbulenten Auseinandersetzungen bei
der Entstehung des Gesetzes, die stets auch von einem Kampf um den Südweststaat beeinflußt
waren, sind in einschlägigen Untersuchungen von Gerd Friedrich Nüskem, Fritz Kallenberg10
und Frank Raberg91 bereits ausführlich dargestellt worden, so daß wir uns hier mit der Nachzeichnung
der Hauptentwicklungslinien begnügen können.

84 Ebd. Nr. 876.

85 Ebd.

86 Ebd.

87 Ebd.

88 Abgeheftet in StAS Dep. 1 Bd. 9 Nr. 211.

89 Gerd Friedrich Nüske: Die Hohenzollernfrage. In: Max Gögler/Gregor Richter (Hg.): Das
Land Württemberg-Hohenzollern 1945-1952. Darstellungen und Erinnerungen. Sigmaringen 1982,
S. 174ff.

90 Kallenberg (wie Anm. 1),. S. 241 ff.

91 Raberg (wie Anm. 74), S. 276ff.

IS


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