Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
34(120).1998
Seite: 20
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Otto H. Becker

unter Umständen Rückwirkungen auf die Bestimmung der künftigen Landesbezirkshauptstadt
habem.

Dieser Gedanke wurde jedoch nicht weiter vertieft. Die Gesprächsrunde kam vielmehr überein
, daß eine Vertretung der hohenzollerischen Lande in Gestalt des »Kommunallandtags« geschaffen
werden sollte. Die Wahl, Zusammensetzung und die Kompetenzen des Landeskom-
munalverbandes und seiner Organe sollten in einem »Rahmengesetz« geregelt werden102.

Doch selbst nachdem sich der Staatspräsident in die Angelegenheit eingeschaltet hatte, ließ
die Vorlage des Gesetzentwurfs durch das Innenministerium auf sich warten. Anläßlich eines
Gesprächs der Arbeitsgemeinschaft der CDU von Hohenzollern mit Staatspräsident Dr. Müller
am 12. Juli 1952 erhob darob der CDU-Vorsitzende Studienrat Emter große Vorwürfe.
Nach seinen weiteren Ausführungen hatten sich die Gegner eines Anschlusses an Württemberg
zu einem Hohenzollernbund formiert, dem Gegner der CDU, aber auch Teile dieser Partei
sowie Kreise des fürstlichen Hofes angehörten. Der genannte Bund betreibe anscheinend
den Anschluß an Baden oder überhaupt die Bildung eines Südstaates aus den damaligen Ländern
Baden und Württemberg-Hohenzollern103.

Staatspräsident Dr. Müller betonte, daß er wegen der Vorlage des Hohenzollerngesetzes
immer wieder gedrängt habe. Denn es sei klar, so führte er fort, daß es vor der Abstimmung
am 24.9. ergehen müsse, sonst bestehe die Gefahr, daß es überhaupt nicht mehr zustande komme
, weder bei der Bildung eines Südweststaates, noch wenn der Bund mit der Südweststaatfrage
befaßt werdem.

Wohl auf das unermüdliche Drängen Gogs hin wurde die Gesetzesvorlage am 1. August
1950 dem Landtag zur ersten Beratung vorgelegt. Für die Annahme des Gesetzes warf Gog,
wie es uns Frank Raberg gezeigt hat, seinen ganzen Einfluß in die Waagschale. Nach der dritten
Lesung wurde das »Gesetz über die Selbstverwaltung der Hohenzollerischen Lande« am
7. September 1950 angenommen105.

Obwohl die Dotation des Landeskommunalverbandes nicht durchgesetzt werden konnte,
war mit dem Gesetz doch das Hauptanliegen der hohenzollerischen Bevölkerung erreicht.
Die Wähler Hohenzollerns statteten am 24. September 1950 mit dem Wahlzettel ihren Dank
dafür ab: Der Kreis Sigmaringen stimmte mit 93,3 Prozent, der Kreis Hechingen sogar mit
94,7 Prozent für die Bildung eines Südweststaates106, der sich ja in Hohenzollern großer
Popularität erfreute. Als dann am 9. Dezember 1951 die offizielle Abstimmung über die
Bildung des Südweststaates stattfand, votierten im Kreis Hechingen 89 Prozent und im Kreis
Sigmaringen 89,9 Prozent dafür107.

Durch das Selbstverwaltungsgesetz hatte der Landeskommunalverband wieder demokratisch
gewählte Organe erhalten, nämlich den Kommunallandtag, den Landesausschuß und
den Vorsitzenden dieser beiden Organe. Der Kommunallandtag bestand aus 23 Mitgliedern,
von denen jeweils zehn von den Kreistagen von Hechingen und von Sigmaringen gewählt
wurden, und dem Vorsitzenden sowie den beiden Landräten mit beratenden Stimmen108. Auf
der konstituierenden Sitzung dieses Organs am 21. November 1950 wurde Franz Gog zum

101 Ebd.

102 Ebd.

103 Ebd. Nr. 876.

104 Ebd.

105 Kallenberg (wie Anm. 1), S. 243ff.; Raberg (wie Anm. 74), S. 278ff.

106 Schwäbische Zeitung 1950 Nr. 149.

107 Dies. 1951 Nr. 195.

108 Gesetz über die Selbstverwaltung der Hohenzollerischen Lande vom 7. September 1950 (Regierungsblatt
für das Land Württemberg-Hohenzollern 1950, S. 285); auszugsweise zit. bei Schöntag (wie
Anm. 47), S. 67f. Zur Bedeutung des Gesetzes s. Kallenberg (wie Anm. 1), S. 245ff.

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