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»Wilsingen, ein Dorf auf den Alpen unweit Trochtelfingen«
die Gemeinde übereingekommen war, die Stallfütterung einzuführen und die nicht mehr
benötigten Viehtriebe an die Bürger auszuteilen, um zusätzliche Anbauflächen zu gewinnen.
Man darf also an das Anbaujahr 1844/45 formal den Beginn der Verbesserung der Dreifelderwirtschaft
in Wilsingen knüpfen. Damit fiel eines der wichtigsten Hemmnisse bei der Modernisierung
der Landwirtschaft weg.
Ein anderes Hindernis stellten noch bis zur Revolution von 1848/49 die feudalen Grund-
und Zwangsrechte dar. Trotz einiger Bemühungen war es dem König und der Regierung seit
1815 nicht gelungen, nach der Bauernbefreiung und staatsrechtlichen Gleichstellung aller Bürger
1817 auch die verschiedenen Grundlasten in Händen des Staates60 sowie adliger und kirchlicher
Grundherren vollständig aufzuheben. Bei den Bannrechten wie Bierzwang61 und Mühlbann
und bei den Zehntrechten sowie bei einzelnen Gültrechten trat zwar eine Lockerung
nach 1830 ein, vor allem wenn sie auf privatrechtlicher Basis gegen Entrichtung einer Ablösungssumme
zu beseitigen waren. Aber weil die Summen doch recht hoch waren und der einzelne
Bauer dieses Kapital nicht aufbringen konnte, so trat an die Stelle des feudalen Grundoder
Zehntherrn oft die Gemeinde, die die Tilgung der aufgenommenen Kapitalien und der
Zinsen anteilsmäßig auf alle Bann- und Zehntpflichtigen umlegte.
Die Gemeinde Wilsingen hat den Weg der Grundentlastung schon 1843 eingeschlagen und
die dem Staat zustehenden Grundgülten mit 22371 fl abgelöst62. Die Felder und Wiesen waren
seitdem nur noch mit dem Groß- beziehungsweise Kleinzehnt belastet. Die Verhandlungen
über die Zehntfrage gestalteten sich ungleich schwieriger, weil mit dem Zehnt in Württemberg
der Unterhalt der Pfarrers und der kirchlichen Gebäude verbunden war und weil ja irgendein
finanzieller Ersatz für die Baulast der im Besitz des »Heiligen« stehenden Gebäude und oft
auch für die Pfarrerbesoldung gefunden werden mußte. Hinzu kam das Verhalten der Betroffenen
. Die Mehrheit sah keine Notwendigkeit etwas zu verändern, zumal sie befürchtete, eine
zusätzliche Steuer dafür entrichten zu müssen. Manche dachten, daß der Zehnt eine Art
öffentliches Rechtsverhältnis zwischen Zehntpflichtigen und Zehntherren darstelle und somit
nicht sie, sondern der Staat beziehungsweise alle Zehntberechtigten die Zehntlast übernehmen
müßten63. Das Problem war auch nicht so drängend, daß es sofort hätte gelöst werden müssen.
Uber Geld und Kapital verfügten nach den napoleonischen Kriegen und der Hungersnot von
1816/17 ohnehin nur wenige. Darum haben nicht nur die Wilsinger zugewartet, bis die
Lösung mit den Ablösungsgesetzen von 1848/49 endlich in erreichbare Nähe rückte. Mit den
Zehntablösungsverträgen vom 22. Januar 1851 rückte man dem Ziel einer freieren Bewirtschaftung
der Güter näher, hauptsächlich weil nun auch die Angst genommen war, von den
Anstrengungen profitiere nur der Zehntherr. Jede Neuerung kam nun den Bauern unmittelbar
zugute. Nach und nach folgten die Wilsinger den Ratschlägen, die der Landwirtschaftliche
Verein des Oberamtes Münsingen in seinem Mitteilungsblatt 1848 gab. Sie gewannen Neuland
auf der Allmende, bauten auf dem Brachösch den Nährstoffhaushalt regenerierende Futterpflanzen
an, wie Roten und Dreiblättrigen Klee oder Esparsette, und versuchten sich in der
60 Dieser hier zumeist als Besitznachfolger des Klosters Zwiefalten, dessen Rechte vom Kameralamt
Zwiefalten wahrgenommen wurden.
61 Bemerkenswert ist die Tatsache, daß die Gemeinden des Oberamts Münsingen 1827 nicht bereit
waren, das Bierbannrecht der ehemaligen Zwiefalter Klosterbrauerei, das 1802 mit der Säkularisierung an
den Staat gefallen war, abzulösen; daher konnte der Bierbrauer Götz aus Zwiefalten das Bierbannrecht am
18. März 1827 käuflich erwerben [StaatsA Sigmaringen, Wü 65/20, N. 268 (Tabellarisches Verzeichnis der
Zwangs-, Bann- und Ausschließungsrechte in dem Oberamt Münsingen 1835)] und in die Rechtsnachfolge
eintreten.
62 Notiz im Güterbuch Bd. 1 von 1854 unter Vorbemerkungen im Gemeindearchiv Wilsingen.
63 Vgl. Gemeinderatsprotokoll Wilsingen Bd. II, s. unter dem Datum 27. November 1849 und Güterbuch
Wilsingen Bd. 1, 1. Teil von 1854, Abschnitt F.
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