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Rainer Loose
verpflichtete sich, den eigenen Wald jetzt nach forstwirtschaftlichen Kriterien zu bewirtschaften
und zu beaufsichtigen. Ein Mittel hierzu war die Einrichtung einer Holzkasse mit jährlicher
Rechnungslegung. Daß der Gemeindewald nun nach und nach aus einem Laubmischwald
mit 40- bis 60jähriger Umtriebszeit in einen reinen Kulturhochwald mit je nach Baumart
80 bis 120jährigen Umtrieb überführt wurde, belegt zum Schluß eine Notiz im Gemeinderatsprotokoll
von 1849. Es heißt dort, die bürgerlichen Kollegien hätten beschlossen, den Gerechtigkeitswald
Haubetsrain mit 8000 Tannensetzlingen aufzuforsten. Sie baten die königliche
Revierförsterei in Huldstetten, aus den dortigen Pflanzgärten die entsprechende Anzahl Setzlinge
gegen Bezahlung zu liefern75.
4.4 »Kommunalpolitik« - Aus dem Gemeinderatsprotokoll
In der Zeit der Klosterherrschaft konnte die Einwohnerschaft sich nicht zu einer förmlichen,
politisch handelnden Gemeinde zusammenschließen. Als Vorsteher der Gemeinde fungierte
der Schultheiß, dessen Wahl vom Abt bestätigt werden mußte. Daß er aus der Gruppe der vermögenderen
Bauern stammte, versteht sich. Seine Aufgaben bezogen sich auf die Rechtsvertretung
der Gemeinde gegenüber dem Kloster und den Nachbargemeinden. Er haftete für die
korrekte Erfüllung der Untertanenpflichten, vor allem hatte er für den Zehnteinzug und die
Ableistung der Frondienste zu sorgen. Uberlassen blieben der Gemeinde die kleinen Rechtsfälle
bis zu 5 Schilling Streitwert, das heißt alle mehr oder weniger bedeutungslosen, aber das
friedliche Zusammenleben störenden Streitigkeiten. Alle höheren Fälle hatte das Klostergericht
zu entscheiden, das vom Abt besetzt wurde76.
Nach dem Übergang der Herrschaft in württembergische Hände 1802 galt nun auch hier
württembergisches Gemeinderecht. In erster Linie brachte es mit den Organisationsedikt vom
31. Dezember 1818 die Einführung von Selbstverwaltungsorganen, wie Gemeinderat und - als
Kontrollorgan - der Bürgerausschuß. Das Amt des Schultheißen wurde beibehalten, jedoch
aufgewertet, indem der Inhaber nicht mehr ernannt, sondern von den Gemeindebürgern gewählt
wurde77. Wilsingen war anfangs auch noch keine selbständige Gemeinde, sondern
gehörte bis 1818 zur Schultheisserei Oberstetten78. Die Gemeinde als öffentlich-rechtliche
Körperschaft war zudem kein territorial einheitliches und geschlossenes Gebilde, unter anderem
standen noch Liegenschaften der Kirche, des Adels, des Staates und der Gemeinde außerhalb
des Besteuerungsrechtes, was sich hauptsächlich auf kommunaler Ebene bei der Umlage
des »Gemeindeschadens« bemerkbar machte. Erst 1849 wurden die steuerfreien, exemten
Güter den Gemeinden inkorporiert und damit steuerpflichtig. In Wilsingen waren davon das
Pfarrgut und das zweistöckige Schulhaus mit Scheuer, in dem der Lehrer wohnte, betroffen.
Die Pfarrgüter wurden im Januar 1851 dem Gemeindeverband einverleibt79. Das zweistöckige
Rathaus blieb steuerfrei.
Zu den vielen Aufgaben, die den Gemeinden übertragen waren, zählte die Armenfürsorge,
die aber in Wilsingen die Tätigkeit des Gemeinderates nicht allzu sehr beanspruchte, da es keine
wirklich Armen gab. Die Armut äußerte sich hier jedoch in einer anderen Weise, vor allem
75 Gemeinderatsprotokoll Bd. II, S. 335, verhandelt 18. April 1849.
76 HStA Stuttgart, H 236, Bd. 129 (Lagerbuch über Wilsingen, erneuert 1782), Einleitung.
77 Die nach den Bestimmungen der württembergischen Gemeindeordnung von 1818 gewählten Vertreter
der Gemeinde Wilsingen waren: Schultheiß Johann Georg Hölz, Gemeindepfleger Arnold; zu Gemeinderäte
auf Lebenszeit gewählt waren: Michael Wiker, Johann Georg Aigner, Benedikt Schneider, Jo-
sepf Brunner und Franz Bronner, dem Bürgerausschuß gehörten an: Johannes Uhland, Augustin Arnold,
Joseph Fischer, Alexius Bukh und Benedikt Arnold.
78 Vgl. die Staatshandbücher des Königreichs Württemberg.
79 StaatsA Sigmaringen, Wü 65/20, Bü 144 (Verzeichnis der exemten steuerfreien Güter im OA Münsingen
1849).
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