Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
34(120).1998
Seite: 106
(PDF, 85 MB)
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Hans-Karl Schuler

Der Rechtsakt der Einforstung schafft also den Forst als Rechtsbegriff. Einen Hohheitsbe-
zirk mit öffentlich-rechtlicher Stellung, dem der König als oberste Staatsgewalt, nicht als Privatmann
, vorsteht und alle Nutzung reglementiert. Nicht eingeforsteter Wald heißt »silva«. Er
ist der gemeinschaftlich genutzte Allmendewald der Ortschaften und der meist dem Adel
gehörende Privatwald.

Der Begriff Wildbann, der im Mittelalter neben dem Begriff Forst verwendet wird, hat dieselbe
Bedeutung wie Forst. Der Wortteil »Wild« steht für herrenlos, unbebaut, analog Wildnis
, während »Bann« das hoheitliche Moment wiedergibt. Hier ist die Wurzel das germanische
Rechtsdenken, dem die Idee des Bannes zugrunde liegt. Der König als Hüter der gesamten
Rechtsordnung ist verpflichtet, alles zu »bannen«, was schützenswert ist (6, 9).

Urkunden geben sichere Auskunft, daß zunächst nicht ausschließlich jagdliche Gründe für
Einforstungen maßgebend waren, sondern überwiegend waren sie durch Binnenkolonisation
und Landausbau besonders in der Nähe königl. Fiskalbezirke begründet (2). Seit dem 8. Jahrhundert
kommen Vergabungen von ganzen Forsten zum Beispiel an Klöster vor, aber auch die
Vergabe von Einzelrechten (10).

Mit dem Ubergang der Krone an die Sachsenkönige tritt die Entwicklungsgeschichte des
Forstregals in eine neue Epoche ein. Neben Einforstungen der bekannten Karolinger Art kamen
mehr und mehr Einforstungen aus rein jagdlicher Motivation vor. Zwar stand dem König
ein allgemeines Eingriffsrecht auf fremdem Grund und Boden nicht zu, doch unter Nutzung
aller Stärke seiner königlichen Macht schaffte er durch Inforestationen eigentumsunabhängige
Gebiete, flächenstaatliche Rechtsbezirke, in denen so Privilegierte das ausschließliche Jagdrecht
besaßen (Beispiele Salzburg, besonders auch kirchl. Gebiete).

In der Zeit der Staufer (ab 1125) verlor die Wildbannverleihung entweder ihre staatspolitische
Bedeutung, oder das Forstregal entglitt dem König und verlagerte sich auf niederere
Adelsschichten (10).

Seit dem 12. und 13. Jahrhundert betrachteten sich wohl die Fürsten und Herren bannberechtigt
. Der Sachsenspiegel sagt hierzu nichts aus, der Schwabenspiegel aber in § 236 des Landrechts
: »... Doch hant die herren banfoerste ...« (5). Die Grafen, deren Ämter schon längst erblich
waren, konnten dieses Bannrecht wohl noch nicht beanspruchen. Der Zollergraf wurde erst
1623 gefürstet. Sachsen- und Schwabenspiegel halten im 13. Jahrhundert fest: Außerhalb der
Bannbezirke kann jedermann als göttliches Recht frei auf Tiere und Vögel jagen (2).

Den Ausdruck freie Pürsch leitet man vom altfränkischen »birsen« her. Er begegnet uns in
vielfältiger Form als Birse, Birsa, Gebirß, Pürß, Gepürsch, Pürst und anderen Begriffen (7).
Für den Bereich des römischen Rechts wird das Prinzip des freien Tierfanges allgemein angenommen
. Die freie Aneignung durch Jagd und Fischerei hat offenbar auch Justinian, oströmischer
Kaiser 527-565 nicht eingeschränkt. Bergemann (2) kommt nach Auseinandersetzung
mit manchen gegenteiligen Ansichten auch bezüglich der Stammesgesetze der Germanen zu
der Auffassung, daß im Germanenrecht der freie Tierfang galt:

1. Sei angesichts der bäuerlichen Lebenshaltung der Germanen und der wirtschaftlichenVer-
hältnisse dies naheliegend.

2. Sei es ob der Tatsache der jahrhundertelangen Völkerwanderung unwahrscheinlich, daß
sich das Jagdrecht an ein Grundeigentum gebunden habe.

3. In den meisten Germanenrechten fänden sich ausführliche Abhandlungen zur Jagd. An
keiner Stelle aber sei die Abhängigkeit der Jagdausübung vom Grundeigentum erwähnt
(allerdings auch nicht der freie Tierfang).

1680 schreibt der Rathsconsulent der Reichsstadt Ulm, Jakob Otto, zur reichsstädtisch
freien Pürsch: Alles Waidwerk ist freie Pürsch oder gebannt. Wo das Jagen und der Fang der
wilden Tiere jedermann freigelassen, ist fre ie Pürsch; sie bedeutet den Bezirk
und das Recht. Wo das Wild gebannt ist, ist Forst; das Forstrecht ist ein sonderbar Jus und
Gerechtigkeit auf eigenem oder eines anderen Grund und Boden das Waidwerk, und was dem
weiter anhanget zu gebrauchen. Gott hat, dem menschlichen Geschlecht zum Besten und zur

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