Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
34(120).1998
Seite: 107
(PDF, 85 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1998/0121
Revolution und Untertanenprozeß um »freie Pürsch« und »Forst«

freien Disposition, alle wilden Tiere geschaffen, und dieselbe ihnen unterwürfig gemacht, daß
es eine freie Pürsch sei (I. Buch Moses Cap. 1, Vers 26, 28, 30; Cap. 9, Vers 2; III. Buch Moses
Cap.17, Vers 13; Psalm VIII, Vers 7, 8, 9; I. Corinth. Cap. 15, Vers 27). Nach aller Völker
Rechten sind die Jagdbarkeiten aller männiglich frei und vergünstiget worden (7).

Auf diesen göttlichen und naturrechtlichen Ursprung der freien Pürsch haben sich schon
1525 die Aufständischen des Bauernkriegs berufen. Auch in der späteren Auseinandersetzung
mit ihrem Landesherrn machen sich die Untertanen Hohenzollerns unter anderem vor allem
dieses Argument zu eigen.

Der Theorie des göttlichen und natürlichen Ursprungs der Freipürschen, auch ihrer Ausübung
nach altem Herkommen, setzten die Landesherrn das ihnen über die Jahrhunderte zugewachsene
Vorrecht des Forst- und Jagdregals entgegen. Sie könnten zwar das natürliche
Recht nicht aufheben, durch die Entwicklung des Eigentums und aus Gründen der öffentlichen
Ordnung die Jagd aber reglementieren. Das Jagdverbot sei auch zum Vorteil des gemeinen
Land- und Handwerksmannes. Er werde dadurch nicht von der Arbeit, dem Land- und
Ackerbau abgehalten; Straftaten werde vorgebeugt und zudem sei es völlig unnötig, daß dem
Landmann die Lust und Kurzweil der Jagd vergönnt werde. Auch die Landesherren versuchen
sich auf die Bibel zu beziehen, wenn sie begründen, die Übung der Jagd stehe allein Fürsten
und Adelspersonen zu: Esau, der gleich einem Edelmann gelebt habe, sei Jäger gewesen;
dagegen sei von dessen Bruder Jacob, der nur dem Vieh und den Äckern abgewartet habe, die
Jägereigenschaft nicht überliefert (7).

3. FREIPÜRSCHEN IN SCHWABEN

Bei diesen ganz gegensätzlichen Theorien hatten sich nach Cramer (7) in Schwaben im
17. Jahrhundert 12 freie Pürschbezirke erhalten (11):

1. die freie Pürsch von Weil der Stadt

2. die freie Pürsch von Gmünd bis Aalen

3. die freie Pürsch von Donauwörth

4. die freie Pürsch von Memmingen

5. die freie Pürsch von Leutkirch

6. die untere Pürsch zwischen Blau, Donau und Ulm
(Ulm, Blaubeuren, Zwiefalten, Munderkingen, Ehingen)

7. die obere Pürsch zwischen Riß, Donau und Canzach
(Riedlingen, Buchau, Biberach, die Riß abwärts)

8. die freie Pürsch von Rottweil

(Deislingen, Sulgen, Villingen, Oberndorf, Zepfenhan)

9. die freie Pürsch von Balingen, Ebingen, Onstmettingen

10. die freie Pürsch vom Neckar - Schwarzwald
(am linken Neckar Horb, Nagold, Tübingen)

11. die freie Pürsch vom Steinlachtal (am rechten Neckar Tübingen, Dreifürstenstein,
Hirrlingen, Rottenberg bzw. Rammert)

12. die freie Pürsch der Grafschaft Hohenzollern-Hechingen
(zwischen den drei letztgenannten gelegen).

Nach Bergemann (2) dürften jedoch noch weitere kleinere Freipürschbezirke bestanden
haben. Angrenzend an die Freipürsch der Grafschaft Hechingen waren dies unter anderem die
Freipürsch der hohenz. Grafschaft Haigerloch und vor allem die Heufeldpürsch um die wer-
denbergischen, später fürstenbergischen und schließlich sigmaringischen Ortschaften Ringingen
und Salmendingen, die erst 1808 aufgelöst wurde (Staatsarchiv Sigmaringen H 73, Nr. 9).
Erst hinter der Heufeldfreipürsch lagen die Württemberger Bänne, der Tübinger Forst und
der Uracher Forst.

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