Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
34(120).1998
Seite: 109
(PDF, 85 MB)
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Revolution und Untertanenprozeß um »freie Pürsch« und »Forst«

Burladingen, von dort fehlaabwärts über Neufra, Gorheim bei Sigmaringen zurück zum Ausgangspunkt
(8). Der Zollerberg selbst, das Schamental und vermutlich der Neuberg, die Markungsflächen
der Gemeinden Boll, Stetten bei Hechingen und Jungingen also, gehörten daher
zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Forst. Die Forsthoheit und somit das Jagdausübungsrecht
stand Osterreich zu. Das Bestehen einer eingeräumten Gnadenjagd für den Zollergrafen,
etwa auf dem schmalen Gebietsanteil seines Territoriums, ist nicht überliefert und unwahrscheinlich
.

1459 übertrug Erzherzog Albrecht von Osterreich dem Grafen Jos Nikiaus von Zollern
auf einem Teil des Hohenberger Forstes ein erbliches Jagdrecht. Es betraf den Bitzerhardt, das
Gebiet zwischen den Talrändern von Schmiecha, Fehla, Starzel, von Winterlingen im Süden
bis zum Zellerhorn im Norden. Interessant ist, wie das Haus Österreich bei der Jagdrechtsvergabe
ein dauerhaftes Zeichen seiner Jagdoberhoheit setzte. Der Graf von Zollern mußte für
sich und seine Nachfolger versprechen, wenn der österreichische Fürst in dem Wildbann jagen
wollte, diesem mit Jägern, Hunden und Seilzeug zu dienen, außerdem jährlich einen Hirsch zu
liefern, wenn in der Nähe des Wildbanns Hofhaltung war; andernfalls wenigstens aus rechtssymbolischen
Gründen jährlich ein Hirschgeweih zu schicken (2). Das Jagdausübungsrecht
im Hohenberger Forst war die Basis, auf der die Zollergrafen später die Ausweisung beziehungsweise
Ausweitung eines eigenen Zollernforstes betrieben.

In der Zeit von 1488-1606 (2) waren die Zollerngrafen von Österreich jeweils als Hauptleute
der Grafschaft Hohenberg eingesetzt. Als solche dürften sie das Jagdausübungsrecht im
gesamten Hohenberger Forst erlangt haben, der sich aber durch Jagdvergaben an andere Adelige
(zum Beispiel an die Werdenberger) und durch die Abgrenzung der Freipürsch Baiingen-
Ebingen im Ulmer Vertrag 1490 erheblich verkleinert hatte. In diesem Vertrag behielt Graf
Eberhard der Ältere von Württemberg, zugestanden von König Maximilian, auf seinem im
Hohenberger Forst gelegenen Territorium alle Hoheitsrechte. Den Zollern wurde nur das
reine Jagdrecht übertragen, die Grenzen zur Freipürsch exakt gezogen und Untertanenrechte
zur Nutzung im Forst eingeräumt (2). Die Jagd auf Raubwild war im Vertrag nicht geregelt.
Es ist davon auszugehen, daß sie den Untertanen im Hohenberger Forst erlaubt war. Bären
waren in Balingen zu dieser Zeit noch so häufig, daß sie bejagt werden mußten, Wölfe und
Luchse gehörten zur Raubwildstrecke.

War das Jagdrecht ursprünglich das Kernstück des Forstregals, wird es im Ulmer Vertrag
aus der Gesamtheit des Rechtsbegriffs Forst als ein eigenständiges Recht herausgelöst. Der
Vertrag ist somit ein Beispiel dafür, wie die Bedeutung der Begriffe »Forst«, »Wildbann« und
»Forsthoheit« im ausgehenden Mittelalter unklar wurde, und sich vermutlich regionale
Übungen und Rechtspositionen entwickelten. Dies sollte für späteren Streit und Konflikte
mit ursächlich sein.

5. URSACHEN DER UNTERTANENREVOLUTION
IN HOHENZOLLERN-HECHINGEN

Die spätmittelalterliche Agrarkrise des 14. Jahrhunderts, bedingt durch Pestumzüge, Bevölkerungsrückgang
, Landflucht und fallende Agrarpreise, erschütterte die wirtschaftliche Basis
des Systems der Grundherrschaft ganz wesentlich. Der Rückgang an Gülten für verlehnte
Hofstätten und die rückläufigen Einnahmen aus selbstbewirtschafteten Gütern mußten durch
Einnahmen aus der Gerichtsherrschaft (Strafen) und aus der Leibherrschaft, den Abgaben der
Leibeigenen, ausgeglichen werden. Die ohnehin schmale ökonomische Grundlage des Klein-
territoriums Hechingen verschärfte dieses Problem sehr.

1544 zählte die Grafschaft 4741 Einwohner, davon galten 4074 als leibeigen, 667 als frei.
Etwa Vi der Leibeigenen war fremden Herrn mit dem Leib verwandt. In späterer Zeit sollte
sich die Unterscheidung nach Freien und Leibeigenen in der Grafschaft gänzlich verwischen,

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