Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
34(120).1998
Seite: 110
(PDF, 85 MB)
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Hans-Karl Schuler

da die Abgaben nach Art von Steuern und die zunehmend steigenden Frondienste jedermann
leisten mußte. Alle Einwohner wurden Untertanen (7). Als besonders drückend sollten sich
die Fronen (sogenannte gemessene und ungemessene Fronen), vor allem die Hag- und Jagdfronen
entwickeln. Aber auch die Natural- und später Geldabgaben, vor allem auch das
Hauptrecht (Besthaupt, Bestkleid) und das Hagestolzenrecht, die Vorläufer heutiger Erbschaftssteuer
, lasteten schwer auf den Einwohnern.

Um 1500 läßt sich eine verstärkte Eingrenzung der Jagdfreiheiten der Einwohner vermuten
. Zunächst ergibt sich aus einer unbeglaubigten Beschreibung vom Jahre 1542 (8), daß der
zollerische Forst ausgedehnt wurde und jetzt nicht mehr nur den Burladinger Forst, sondern
den Zollerberg, das Schamental und vermutlich das Killertal links der Starzel gebannt waren,
also große Markungsteile der Gemeinden Boll, Stetten bei Hechingen und der Killertalgemeinden
. Graf Jos Nikiaus verbot mit der Landesordnung von 1550 das Waid werk während
der Sonntagsgottesdienste, sein Nachfolger, Karl I. verbot es vollständig. Wildstand und Wildschaden
wurden zur Landplage.

Unter der Fron des Hagens verstanden die Untertanen nach altem Herkommen nur das
Herrichten der Richtstätt und Richtweg, womit wohl die Schützenstände bei der Jagd und die
Zugänge gemeint waren. Sie bekannten sich auch zum Aufhängen der Jagdtücher und -garne
(Lappjagd). Der Herr dagegen rechnete zur Pflicht des Hagens, ein Hag oder Gehäg mit
Pfählen und Zaunstecken »um den Wald machen«; der Forst sei von den Untertanen so zu
umzäunen. Außerdem wurde das Ausräumen aller Wälder von Gehölz und Windfällen, die
das Jagen erschweren, darunter verstanden. Die juristische Fakultät Tübingen bestätigte 1703
diese Auffassung des Fürsten weitgehend (7).

Am stärksten litten die Untertanen unter den Jagdfronen, die sich im heranwachsenden
Absolutismus innerhalb von 200 Jahren ins völlig Unterträgliche entwickelt haben. Die Untertanen
mußten zum Jagen ohnweigerlich erscheinen, so oft sie dazu erfordert werden, und
wohin man sie beschaiden wurde (7). Sie hatten die Wehrer (Treiber) zu schicken, das Jagdzeug
zu führen, Rüden zu ziehen und ein oder zwei Hundezieher je Gemeinde zu halten. Bei den
großen Jagdgesellschaften waren Pferde für die Hofbediensteten herbeizuführen und wieder
fortzuschaffen, das Wildbret zu transportieren, Wein und Verpflegung zu fahren. Selbst
außerhalb des Landes, im Hohenberger Forst, mußten die zollerischen Untertanen dieser Art
dienen, ebenso in der von ihnen als frei betrachteten Pürsch. Außerdem hatten sie »Gewild-
däcker« anzulegen, Heu in die Wildhütten zu bringen und Brunftplätze zu schaffen.

Die Gemeinden klagen (Zitat): Mit der Zeit ist des Hagens und Jagens kein Ende; Jäger und
Hunde sind vermehrt. Hunde gibt es zuletzt 400. Die Gemeinden müssen sie ernähren. Daß ein
Hund stark und fett genug ist, wird in häufigen Visitationen geprüft. Stirbt er, muß ihn die Dorfgemeinschaft
ersetzen (7). Im 18. Jahrhundert kommt es häufig zu Jagdveranstaltungen, an denen
150-200 Menschen mit 300-350 Hunden den ganzen Tag bis spät in die Nacht treiben müssen
. Es werden Parforcejagden selbst im Frühling und Sommer fast bis zur Ernte durchgeführt.
Der Bauer, der die Felder im Schweiße seines Angesichts bestellte, muß nicht nur zusehen, wie
seine Ernte buchstäblich in den Boden getreten wird, er muß selbst dabei mitwirken. Gleichzeitig
muß er, trotz des so geschmälerten Ertrags, immer höhere Abgaben leisten.

Diese Lage, entstanden durch die Arroganz der Macht, war ursächlich für Unruhen, Aufstände
und Rechtsstreitigkeiten, die 200 Jahre lang die Grafschaft schwer erschüttern sollten.

Der sich entwickelnde hochadelige Herrschaftsanspruch und die gleichzeitig minimale
Machtbasis bildeten einen nicht aufzulösenden Gegensatz.

6. JAGDREGAL UND EINSCHRÄNKUNG DER »FREIEN PÜRSCH«

Die erste Landesverordnung von 1550 enthielt jagdrechtlich widersprüchlich auslegbare Bestimmungen
. Bergemann (2) sieht es durch geschworene Urfehden bestrafter Wilderer als er-

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