Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
34(120).1998
Seite: 111
(PDF, 85 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1998/0125
Revolution und Untertanenprozeß um »freie Pürsch« und »Forst«

wiesen an, daß die Jagd auch außerhalb der Forsten bezüglich des kleinen Waidwerks (Hasen,
Füchse usw.) den Untertanen ab 1550 verboten wurde. Er geht davon aus, daß bei der damaligen
Jagdauffassung den Untertanen außerhalb des Forstes auch die hohe Jagd (zum Beispiel
auf Rotwild) ohne weiteres untersagt war (letzteres ist nicht eindeutig nachgewiesen). Es wurde
auch verboten in Wassern und Weyhern ohne Erlaubnis zu fischen. Eindeutig in allen Wäldern
, nicht nur in den Forsten, wurde die Jagd in einer Landesordnung nach 1600 verboten.
Die noch spätere Landesordnung von 1698 gestattet das Waidwerk in der gesamten Grafschaft
nur noch mit ausdrücklicher Genehmigung des Forstmeisters, der eigentlich ein »Jägermeister
« war. Mit dieser Bestimmung gebrauchte Fürst Friedrich Wilhelm das Jagdregal für die
gesamte gefürstete Grafschaft.

Gegen die Untertanen der Dörfer dienten die landesherrliche Machtstellung, die Strafen
der hohen und niederen Gerichtsbarkeit als Mittel der Durchsetzung. Bezüglich der privilegierten
Residenzstadt Hechingen und den auswärtigen Adligen, die teilweise die Pürsch in
Zollern praktizierten, waren die Machtmittel schwächer. 1685 richtet sich die Hofkanzlei
nicht befehlend, sondern antragstellend an die Stadt, sie möge auf etliche gewisse Jahre auf
Gebrauch und Besuch der »freien Pürsch« verzichten. Hierzu willigte die Stadt nicht ein. Sie
sei auf die freie Nutzung der Pürsch, was Weide, Holz, Eicheln angehe, ohne jede Einschränkung
angewiesen. Der Fürst begegnete der Ablehnung, indem er pürschende Bürger als »Wilderer
« gefänglich festsetzen ließ. 1691 gemeinsam von der Stadt und den Gemeinden vorgetragene
Proteste blieben erfolglos. Das Verbot wurde durchgesetzt. Schon 1560-1564 (7) wandte
sich der Zollergraf Karl I. einerseits an den Herrn von Karpf zu Talheim, andererseits an die
Pürschverwandten des Neckar-Schwarzwaldviertels , sie möchten aus Gründen guter Nachbarschaft
die Pürsch am Zollerberg, um das Schloß Hechingen und in den Hechinger Hölzern
nicht mehr aufsuchen. Diese versprachen, vorübergehend die Jagd dort nicht auszuüben, aber
nicht auf das Jagdrecht, wie es überliefert sei, zu verzichten. Vollmar von Ow von Hirrlingen
setzte die ihm zustehende freie Pürsch bei Tanheim durch Anrufung des Reichskammergerichts
zunächst rechtlich durch (2). Es ist jedoch zu vermuten, daß er als Lehnsmann dem zol-
lerischen Territorialherrn gegenüber später auf andere Weise nachgeben mußte.

Durch diese Beispiele wird deutlich, daß die freie Jagd nicht ausschließlich und streng auf
die Einwohnerschaft Zollerns begrenzt war. Obwohl die Obrigkeit gegenüber den Unteranen
das Bestehen einer freien Pürsch bestritt und die Ausübung der Jagd verbot, wurde die Existenz
der Freipürsch gegenüber Adligen und der Stadt Hechingen noch im späten 17. Jahrhundert
eingeräumt. Das Ziel, sie abzuschaffen, wurde so mit völlig gegensätzlichen, unwahrhaftigen
Argumenten und unter Ausnutzung der Psychologie und Stärke der Macht verfolgt.
Mit der Landesordnung von 1698 schließlich wurde dem landesweiten Verbot der Jagd das
Siegel des Gesetzes aufgedrückt.

7. AUFSTÄNDE

Der Bauernkrieg von 1525 (3) hatte die Grafschaft Hechingen nicht erreicht. Sie erlebte ihren
eigenen Bauernkrieg. In einer Reihe von 15 Aufständen bis 1796 war der Owinger Aufstand
von 1584 der erste. Die genauen Umstände sind nicht bekannt. Owingen, das zuerst dem Kloster
St. Georgen, später den Herren von Bubenhofen (Grosselfingen) zugehörte, kam erst
1539 in den Besitz der Zollern. In st. georgischer Zeit hatten die Owinger nicht zu fronen. Gegenüber
den Bubenhofen konnten sie geringe Frondienstpflichten behaupten. Ihr damaliger
Aufstand war sicher nicht gegen den feudalen Staat als solchen gerichtet, sondern diente lediglich
der Erhaltung ihrer Rechte (4). Sie wurden landflüchtig. Dies galt in der Forschung, die
sich mit dem bäuerlichen Widerstand im Deutschen Reich befaßte, lange Zeit als erstes Beispiel
für einen »Austritt« von Untertanen in der deutschen Geschichte. In Hohenzollern-He-
chingen, in dem fast jedes Dorf ein »Grenzdorf« war, sollte das Mittel des Austritts in das be-

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