Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
34(120).1998
Seite: 114
(PDF, 85 MB)
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Hans-Karl Schuler

Stettener, Gauselfinger, Hausener und die Rangendinger, 1733 die von Starzein, Killer, Jungingen
und die von Gauselfingen, Stetten u. H., Hörschwag und 1734 die von Hausen, Grosselfingen
und Gauselfingen aus (7). Bei einem Austritt verzichteten die Gauselfinger auf ihre
Ernte. Meist traten nur die Männer aus und ließen Frauen und Kinder in den Dörfern zurück.

Der Rangendinger Austritt soll sieben Monate gedauert haben (7). Die männliche Bevölkerung
zog nach Hirrlingen und ernährte sich von dem mitgenommenen Vieh. Mit 60-70 Gewehren
an der Gemarkungsgrenze stehend, verhandelten sie mit den Beamten des Fürsten
und später mit dem Fürsten selbst. Alle gegen ihre zurückgebliebenen Familien und ihr verlassenes
Vermögen angedrohten Strafen konnten sie nicht zur Rückkehr bewegen. Ihre Frauen
waren es gewesen, die sie zum Austritt drängten. In einer überlieferten Schrift heißt es: Die
Weiber sind oft schlimmer als ihre Männer.

Vielleicht stand der Schreiber unter dem Eindruck der über 60 »Weiber«, die 1708 amazonenartig
und mit Gewehren und allerlei Gerät bewaffnet, vor den Schultheiß und den Rat
(Gericht) der Stadt Hechingen zogen und mit dem Schrei: Wir wollen Blut haben, die Unterstützung
ihrer Sache einforderten. Übrigens unterstützte die Bürgerschaft der Stadt Hechingen
und die von Ihnen gewählte Vertretung, der sogenannte Achter, die Landgemeinden stets
aktiv. Sie beteiligte sich an den Aufständen und war durch Deputierte in der »Landschaft« und
beim Gerichtsverfahren vertreten. Der vom Fürsten eingesetzte Stadtschultheiß und der auf
den Fürsten vereidigte Rat (Zwölfer, Gericht) der Stadt Hechingen, waren eher Kreaturen der
fürstlichen Kanzlei, konnten aber die Solidarität der Residenzstadt mit den Landgemeinden
nicht verhindern.

1733 kam es in Grosselfingen mitten im Dorf zu einem regelrechten Gefecht. In Ungarn
kampferprobtes Militär sollte das Dorf einnehmen. Die Bauern unterbrachen den Gottesdienst
, wichen zunächst in ihre Häuser aus und eröffneten aus ihren Stuben heraus und von
ihren Dächern herunter so massiv das Feuer, daß es mehrere Tote gab und die Soldaten flüchten
mußten. Niemand wagte es, die Militäraktion zu wiederholen.

Durch kaiserliche Kommissionen ist immer wieder versucht worden, einen Vergleich zwischen
dem Landesherrn und den Gemeinden herbeizuführen. 1774 kam es zu einer ersten
Entspannung durch eine Vereinbarung mit Burladingen. Der Gemeinde wurde erlaubt, zur
Reduzierung des Wildschadens Oschschützen aufzustellen, die Rot- und Schwarzwild abschießen
durften. Die Jagdfronen wurden vermindert und ein Waldtausch vereinbart.

Mittlerweile drohte die Kraft der Untertanen zu erlahmen, doch klagten sie 1791 erneut
vor dem Reichskammergericht mit sieben Klagepunkten. Hauptanklagepunkt war diesmal
der Wildschaden. Das Wildschadensproblem war mittlerweile in fast allen Staaten ein Problem
geworden. Reichshofrat und Reichskammergericht wirkten generell auf eine Reduktion der
Wildschäden hin. Vermehrt wurde der volkswirtschaftliche Schaden erkannt, so daß die Advokaten
der klagenden Gemeinden der Streitsache mit dem Hauptanklagepunkt Wildschaden
größere Erfolgsaussichten einräumten. Geheimes Ziel aber blieb die Wiedereinführung der
»freien Pürsch«, weil man nur durch sie glaubte, die erforderliche Wilddezimierung zu erreichen
. Das Endurteil lautete: Die Gemeinden haben Wildschadensersatzanspruch. Dies wurde
von den Untertanen als die Wiederaufrichtung der freien Pürsch ausgelegt, so daß erneute
Spannungen nicht ausbleiben konnten.

9. DER LANDESVERGLEICH VON 1798

Die Einflüsse der französischen Revolution, die Tatkraft des vom Schwäbischen Kreis entsandten
Regierungsrats Reuß und der Wechsel in der Regierung auf Fürst Friedrich Hermann
Otto ermöglichten schließlich 1798 eine Lösung des Streits auf dem Verhandlungswege. Nachdem
1795 bereits ein entsprechender Vergleich mit der Stadt Hechingen zustande kam, unterzeichneten
der Fürst, die Vögte, Bürgermeister und Deputierten der Landgemeinden am

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