Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
34(120).1998
Seite: 120
(PDF, 85 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1998/0134
Wolfgang Schaffer

nötig habe'5. Allein die Verpflegungskosten wurden dabei auf etwa 100 Gulden jährlich veranschlagt
. - B. wurde nach vorübergehender Aufnahme in Hornstein wieder nach Fischingen in
Kost gegeben, das Kostgeld dabei durch den Landesspitalfonds bereitgestellt. Ein eigenes
Lokal in Fischingen selbst, wo er hätte festgehalten werden können, gab es nicht, so daß er
sich frei bewegen konnte. Dies wiederum geriet zum Ärgernis. Mehrfach wurde er in umliegenden
Gemeinden aufgegriffen und zuletzt im Jahre 1842 in Haigerloch wegen zwecklosen
Umberziehens und Belästigung des Publikums arretiert. Die Gemeinde Fischingen bemühte
sich um Wiedereinweisung nach Hornstein, stieß dabei aber auf den Widerstand der Landesregierung
. Diese betonte vielmehr erneut in einem Beschluß vom 20.4.1842 die Verpflichtung
der Gemeinde zu gehöriger Verpflegung, Beaufsichtigung, Behandlung und Weißwasch des
geisteskranken B. Da er nicht mehr heilbar und seinen Mitmenschen nicht gefährlich ist, eignet
er sich nicht zur Aufnahme in das Irrenhaus^.

Diese Schlußfolgerung ist bezüglich der Funktion der Anstalt Hornstein von größtem Interesse
, bedeutet sie doch nichts anderes, als daß im Jahre 1842 der ursprüngliche und im Jahre
1818 noch zum Ausdruck gebrachte reine Verwahrzweck für unheilbare Irre aufgebrochen
war, ja sich geradewegs umgekehrt hatte. Die fürstliche Stiftung von 1828 (s.u.) hatte bereits
für die Anstalt Hornstein die Konsequenz, daß die dort aufgenommenen Geisteskranken in
den kommenden Jahren gewissermaßen nur noch mit Blick auf die in Aussicht genommene
und neu zu errichtende Anstalt für heilbare Irre im Landeskrankenhaus versorgt wurden.
Allerdings ließ sich diese offizielle Position, wie der Fortgang des Falles von Theodor B. erweist
, nicht immer konsequent durchhalten: Nachdem B. immer wieder auffällig geworden
und aufgegriffen worden war, genehmigte die Landesregierung schließlich am 8.10.1845 doch
noch seine Uberführung nach Hornstein, obgleich ihm eine seit zwölf Jahren andauernde unheilbare
Geisteskrankheit attestiert wurde. Festgestellt wurden neben einer latenten Suizidgefährdung
Stumpfsinn, Geistesschwäche mit periodischen Anfällen von Melancholie [...]. Er
ist als geisteskrank unfihig sich zu ernähren, wird durch sein Herumziehen und Betteln bei
halbnacktem Körper lästig und ist wider die Sittlichkeitspolizei1''.

3. NEUORGANISATION DER GEISTESKRANKEN-FÜRSORGE
IN HOHENZOLLERN

Die Eröffnung des neugegründeten Fürst-Carl-Landesspitals in Sigmaringen stellt somit auch
für die Unterbringung der Geisteskranken in Hohenzollern eine Zäsur dar, die in den Folgejahren
nicht nur die Möglichkeit einer systematischen Betreuung und ärztlichen Behandlung
eröffnete, sondern vor allem auch den Bruch mit jener traditionellen Praxis markiert, die die
Irren undifferenziert mit den Insassen von Arbeitshäusern oder Gefängnissen vermischte.
Die Vorgeschichte des Landesspitals braucht im folgenden nicht mehr im Detail erörtert zu
werden18, sondern soll nur insofern in Betracht kommen, als sie den speziellen Aspekt der
Fürsorge für Geisteskranke betrifft. Von vornherein war die am 20.2.1828 geleistete Stiftung
des Erbprinzen und späteren Fürsten Karl von Hohenzollern-Sigmaringen (1785-1853) in
Höhe von 10000 Gulden für ein allgemeines Landesspital, die in den nächsten Jahren um er-

15 StASHo201 Nr. 406.

16 Ebd.

17 Ebd.

18 Vgl. Martin Oswald: Chronik des Fürst Carl-Landeskrankenhauses 1847-1947. Sigmaringen 1947;
zuletzt die Ubersicht bei Edwin Ernst Weber: Vom Landesspital zum Landratsamt. Zur Geschichte des
Sigmaringer Fürst-Carl-Landeskrankenhauses 1847-1979/1993. In: ZHG 117 (1994/95), S. 211-239.

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