Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
34(120).1998
Seite: 121
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1998/0135
Geisteskranken-Fürsorge in Hohenzollern im 19. Jahrhundert

hebliche Beträge aufgestockt wurden19, dadurch gekennzeichnet, daß hier allgemeines Krankenhaus
, Pfründneranstalt und Irrenanstalt unter einem Dach vereint wurden20.

Theorie und Praxis klafften indes noch über Jahre hinaus weit auseinander; Oscar Schwanz
beschrieb die Situation im Jahre 1863 im Rückblick und auf der Grundlage ihm vorliegender
Physikatsberichte: Man darf sich nicht wundern, wenn diese Unglücklichen [= die Irren] hier
zu Lande angebunden, an Ketten gelegt oder zur Beruhigung der Umgebung mit Prügel traktiert
werden. Irre, welche Neigung zum zwecklosen Umherlaufen haben, läßt man laufen, so
lange es geht und Schwermütige unbekümmert im Bette liegen, bis sie an Nahrungsverweigerung
und Entkräftigung zu Grunde gehen [...]21. - Von Amts wegen griff man gegenüber gewalttätigen
Kranken ggf. auf ein sogenanntes Zwangshemd zurück. Solche Fixierungsmittel
waren in Hohenzollern nachgewiesenermaßen Anfang der 1840er Jahre bereits in Gebrauch,
und das Oberamt Straßberg bestellte im Oktober 1845 beim Oberamt Gammertingen nach
dem Muster des dort gebräuchlichen ein neues Zwangshemd; dieses wurde in verbesserter
Version durch den Sattler Hipp von Mägerkingen gefertigt22.

Die konkrete Form, in der sich die Betreuung der hohenzollerischen Irren in dieses Gefüge
würde einbinden lassen, stand trotz aller grundsätzlichen Willensbekundungen allerdings
zunächst längst noch nicht fest. Bereits am 10.3.1828, also keine drei Wochen nach dem offiziellen
Stiftungsakt, machte der Medizinalreferent der fürstlichen Regierung, Dr. Friedrich Rehmann23
, die dringende Notwendigkeit deutlich, auf der Grundlage einer vorherigen systematischen
Erhebung der Zahl der Geisteskranken im Fürstentum die Art und den Umfang der zu
errichtenden Irrenanstalt festzulegen. Der Sigmaringer Oberamtmann von Sallwürck schloß
sich auch aus humanitären Gründen diesen Ausführungen vollkommen an, stellte aber bereits
deutlich heraus, daß es vorzugsweise um die Klientel der ganz armen und verlassenen Kranken
, die sich eben nicht zu Hause aus eigenen Mitteln Pflege und Genesung verschaffen konnten
, gehen müsse. Damit gerät für das Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen, wie in der
Vielzahl der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten anderer Länder, der sogenannte arme Irre
in das Blickfeld staatlicher Fürsorge24. Die Verordnung des Fürsten Anton Alois (1762-1831)
vom 29.3.1828 sah denn auch als ersten Punkt die Aufnahme gefährlicher und heilbarer Irrer
unter Aufhebung der Anstalt in Hornstein vor. Die Aufnahme armer Kranker sollte unentgeltlich
erfolgen25. Die Betonung des Kriteriums der Heilbarkeit der Irren band auch diese
Funktion der zu errichtenden Anstalt eng an jene des »Krankenhauses« unter Zurückweisung
des Charakters einer Verwahranstalt (für unheilbare Kranke).

Die Verzögerung des Baubeginns bis zum Jahre 1843 und die Eröffnung des neuen Fürst-
Carl-Landesspitals erst im Jahre 1847 ließen die Fürsorge für Geisteskranke im Fürstentum
allerdings stagnieren, wenn nicht sogar deren Situation sich noch verschlechtern. Die Zahl
der im neuen Hospital aufzunehmenden Geisteskranken war zunächst auf sechs festgelegt
worden26. Für diese hatte man eine Anzahl besonderer Zellen eingerichtet, doch mangelte es

19 Vgl. z. B. die Aufstellungen bei Steidle (wie Anm. 13), S. 3-7.

20 StAS Ho 86 II 7194, vgl. auch Josef Mühlebach: Zur Geschichte des Fürst-Carl-Landeskrankenhauses
Sigmaringen. In: Hohenzollerische Heimat 29 (1979), S. 1-5; Weber (wie Anm. 18), S. 213.

21 Oscar Schwartz: Ueber die gleichzeitige Benutzung gewöhnlicher Krankenhäuser zur Heilung und
Pflege der Irren. In: Allgemeine Zeitschrift für Psychiatrie und psychisch-gerichtliche Medicin 20 (1863),
S. 32-50, hier S. 35.

22 StAS Ho 200 Nr. 167.

23 Vgl. zu ihm Daniels (wie Anm. 14), S. 12.

24 StAS Ho 86 II 7194.

25 StAS Ho 86 II 7194; zu den sonstigen Aufgaben der Anstalt vgl. auch Steidle (wie Anm. 13), S. 1-2;
Weber (wie Anm. 18), S. 212f. Durch Verordnung vom 19.7.1847 erfolgte eine Erweiterung des Zwecks
der Anstalt insofern, als nun auch sog. Pfründner als Selbstzahler aufgenommen werden konnten.

26 Steidle (wie Anm. 18), S. 2.

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