Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
34(120).1998
Seite: 122
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Wolfgang Schaffer

weiterhin an einer auf Heilung zielenden Therapie27. - So stellt sich die Entwicklung bereits
Anfang der 1850er Jahre als völlig unbefriedigend dar und die Regierung des neuen Landesherrn
Preußen mußte sich eingehend mit der Problematik auseinandersetzen. Neben ruhigen
Irren waren mangels Alternative auch tobende und gefährliche Irre im Landesspital aufgenommen
worden, die nicht nur den gesamten Krankenhausbetrieb störten, sondern auch
die als Pflegerinnen tätigen Ordensschwestern28 sowie den damals einzigen Hausdiener völlig
überforderten, obwohl es sich im November 1850 insgesamt nur um sieben geisteskranke
Personen handelte. Badische, württembergische und bayerische Anstalten hatten bereits -
erstmals im Jahre 1844 - Uberweisungen von Patienten aus Hohenzollern abgelehnt und ein
Transport in eine altländische Irrenanstalt in der Rheinprovinz war wegen der hohen Transportkosten
und der weiten Entfernung von drei Tagesreisen nicht realisierbar29. Immerhin
wurde in den Etat der Landeskasse zur Unterstützung unbemittelter Geisteskranker ein Betrag
von 1000 Gulden eingesetzt30.

Gegenüber den Vorjahren verschärfte sich die Situation noch dadurch, daß nunmehr auch
die Geisteskranken aus dem Bereich des ehemaligen Fürstentums Hohenzollern-Hechingen
zur Klientel der Sigmaringer Anstalt gehörten. Bereits 1851 erging in dem allerdings nur kurzzeitig
bestehenden Regierungsbezirk Hechingen die Aufforderung, eine eigene Irrenanstalt zu
errichten, doch erledigte sich dieses Problem durch die Neuorganisation der Verwaltungsstrukturen
schnell. Die fehlenden Unterbringungsmöglichkeiten führten daher im Frühjahr
1851 zu Überlegungen31, das Sigmaringer städtische Krankenhaus ausschließlich für Geisteskranke
zu verwenden und die dortigen Patienten unter Verbindung der Ökonomie beider
Einrichtungen dem Landesspital zuzuführen. Dieser Vorschlag wurde allerdings seitens der
Stadt Sigmaringen abgelehnt. Nach einem Bericht des Medizinalreferenten der Regierung Dr.
Martin Batzer32 befanden sich zu diesem Zeitpunkt im gesamten Regierungsbezirk der
Hohenzollernschen Lande 61 geisteskranke Personen, von denen 20 als mit Wahnsinn und
9 als mit Wahnsinn verbunden mit Tobsucht befallen charakterisiert wurden33. Gerade für die
Heimatgemeinden der psychisch Erkrankten erwies sich das Fehlen einer geeigneten Anstalt
als drückend, da sie zur Unterhaltung vermögensloser Ortsangehöriger verpflichtet waren.
Zuschüsse aus Regierungs- oder Spitalfonds vermochten diese finanzielle Belastung allenfalls
zu reduzieren34.

Der als königlicher Kommissar amtierende und damit quasi die Geschäfte des Regierungspräsidenten
ausübende Graf von Villers sah sich nunmehr genötigt, ernsthafte Bemühungen
um institutionelle beziehungsweise bauliche Verbesserungen einzuleiten. Er wandte sich daher
an den Direktor der ostwestfälischen Irren-Heil- und Pflegeanstalt Marsberg, Dr. Krabbe,
dessen Haus nicht nur eine der ältesten Einrichtungen in Rheinland und Westfalen darstellte,

27 StAS Ho 235 Abt. I Sekt. IX Rub. F Nr. 531 Bd. 1 (I 6072).

28 Seit dem 8.5.1847 wirkten im Landesspital Barmherzige Schwestern (Vinzentinerinnen) aus dem
Mutterhaus Straßburg (später Heppenheim) in Krankenpflege und Haushaltsführung, vgl. Steidle (wie
Anm. 13), S. 8 und 63-69; Oswald (vgl. Anm. 17), S. 15 und 21-22, sowie Nikolaus Maier: 120 Jahre
Fürst-Carl-Landeskrankenhaus in Sigmaringen. In: Hohenzollerische Heimat 17 (1967), S. 33-34;
Mühlebach (wie Anm. 20), S. 4; Weber (wie Anm. 18), S. 215.

29 StAS Ho 235 Abt. I Sekt. IX Rub. F Nr. 531 Bd. 1 (I 6072).

30 Ebd.

31 Vgl. auch den Überblick über die Diskussion bei Fischer (wie Anm. 1), S. 638-640.

32 Vgl. zu ihm Daniels (wie Anm. 14), S. 14.

33 StAS Ho 235 Abt. I Sekt. IX Rub. F Nr. 531 Bd. 1 (I 6072).

34 So wurde der Gemeinde Dettensee im Oktober 1853 wegen Mangels an Irrenzellen die Aufnahme
eines Geisteskranken im Landeskrankenhauses verweigert, ihr aber, da sie kein Geld hat, über das Oberamt
Glatt ein Quartalszuschuß von 10 Gulden zur Verpflegung des Kranken zugewiesen, vgl. StAS Ho
201 Nr. 409.

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