Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
34(120).1998
Seite: 124
(PDF, 85 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1998/0138
Wolfgang Schaffer

Lande deklarierte. So sollten nach einem Regierungsbeschluß vom 12.7.1852 eben nicht nur
eine Irrenanstalt (für heilbare Irre), sondern auch eine Verwahranstalt für unheilbare Wahnsinnige
, eine Korrektionsanstalt, eine Zentral-Gefangenenanstalt sowie eine Anstalt zur
Abbüßung von dauernden Gefängnisstrafen ins Leben gerufen werden. Die preußischen
Ministerien der Justiz, des Inneren und der Finanzen erkannten diese Notwendigkeiten an,
sprachen sich jedoch im Mai 1853 dafür aus, einerseits die vorgesehene Irrenanstalt mit dem
bestehenden Landesspital sowie andererseits die übrigen Desiderate miteinander zu verbinden39
. Am 5.8.1853 beschloß daraufhin die Sigmaringer Regierung, die Korrektionsanstalt in
Habsthal anzusiedeln und die (für unheilbare Geisteskranke bestimmte) Irren-Bewahranstalt
wo möglich damit zu verbinden; bei einer Besichtigung des Landesspitals stellte sich dagegen
heraus, daß dieses in seiner bestehenden Einrichtung nicht genügend Raum für eine Irrenanstalt
(für heilbare Geisteskranke) bot, so daß hier bauliche Maßnahmen eingeleitet werden
sollten40. Diese Beschlüsse riefen wiederum den energischen Protest von Batzer hervor, der
sich aus Kostengründen für die Errichtung einer Anstalt sowohl für heilbare wie unheilbare
Irre in enger Verbindung mit dem Landesspital aussprach, allerdings - und er bezog sich hier
erneut auf den alten Plan der Einbeziehung des Sigmaringer städtischen Krankenhauses für
solche Zwecke - in räumlicher Trennung voneinander.

Die Regierung forderte nunmehr bei dem Direktor der württembergischen Heil- und Pflegeanstalt
Winnenthal, dem Geheimen Hofrat Dr. Ernst Albert Zeller41, gutachtliche Äußerungen
an, die sich im Januar 1854 nach einer Ortsbesichtigung in Sigmaringen konkretisierten.
Man wurde sich einig, bis zu einer etwaigen definitiven Regelung hinsichtlich einer Einbeziehung
des städtischen Krankenhauses die unheilbaren Geisteskranken in Habsthal unterzubringen
, die heilbaren dagegen im Landesspital zu belassen. Das städtische Krankenhaus sollte
Aufbewahrungsort für die Tobsüchtigen, Rasenden und Mittel-Ruhigen werden. Schon
hatte Baumeister Wilhelm Laur im Frühjahr 1854 die Kostenanschläge bezüglich Einrichtung
einer Irrenanstalt im städtischen Krankenhaus eingereicht und teilte der Sigmaringer Bürgermeister
Gastel mit, daß die Bürgerkollegien den Beschluß gefaßt hätten, der Regierung unter
bestimmten noch zu diskutierenden Bedingungen das Hospitalgebäude nebst Nebengebäuden
und Garten zu verkaufen42 - da machte der für die Medizinalangelegenheiten zuständige
Minister von Raumer deutlich, daß er den Neubau eines Irrenhauses bevorzugte43. Eine mögliche
Adaption rückte damit erneut in den Hintergrund.

4. DER IRRENARZT FÜR DIE HOHENZOLLERNSCHEN LANDE

Parallel zu den Diskussionen um adäquate Unterbringung der aus Hohenzollern stammenden
Geisteskranken konzentrierte sich auf Regierungsebene Anfang 1854 die Diskussion unter
anderem auch darauf, die Besetzung des vakanten Physikats Sigmaringen mit einem auch in
der Irrenkunde erfahrenen Arzt, der damit gleichzeitig als Irrenarzt für die Hohenzollern-
schen Lande fungieren sollte, zu verbinden. Bereits Batzer hatte sich intensiv für eine solche
Verbindung stark gemacht. Tatsächlich verfügte eine Allerhöchste Verordnung vom 8.1.1855
die Errichtung der Stelle eines Irrenarztes für die Hohenzollernschen Lande, verbunden mit

39 Ebd.

40 Ebd.; StAS Ho 235 Reg. P Sekt. IX Rub. A Nr. 9 (I 8345).

41 Vgl. Hermann Zeller: Ernst Albert Zeller (1804-1877) In: Theodor Kirchhoff (Hg.): Deutsche
Irrenärzte, Bd. I. Berlin 1921, S. 208-218.

42 StAS Ho 235 Abt. I Sekt. IX Rub. F Nr. 531 Bd. 1 (I 6072); ebd., Ho 235 Reg. P Sekt. IX Rub. A Nr. 9
(I 8345).

43 StAS Ho 235 Abt. I Sekt. IX Rub. F Nr. 531 Bd. 1 (I 6072).

124


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1998/0138