Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
34(120).1998
Seite: 141
(PDF, 85 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1998/0155
Dr. Samuel Mayer und die Hohenzollern

du auch uns; sende uns Erlösung und laß niederstürzen die Scheidewand zwischen Menschen
und Menschen, zwischen Bürgern und Bürgern.<

Möge diese Erlösung durch die Huld und Gnade Ew. Hochf. Durchlaucht uns gesandt
werden,...50.

Konstantin beauftragte am 5. April 1842 die Regierung mit der Vorlage einer Verordnung.
Die Regierung legte deren Entwurf am 17. Juli 1843 der Geheimen Konferenz vor, welche -
wie Samuel Mayer 1944 schrieb - mehrere Bestimmungen moderiren51 werde, so daß, wenn
wir auch nicht das Staatsbürgerrecht erlangen, die Verfügungen dagegen in einem freieren und
milderen Geiste erlassen würden, als wenn sie von den Landes-Deputirten mit vielen Beschränkungen
angenommen worden wären52. Im Fürstentum Hohenzollern-Hechingen galt
der Landesvergleich von 1798 zwischen Fürst und Untertanen - erweitert durch die Landtagswahlordnung
von 1837 - als Grundgesetz. Als die Pariser Februarrevolution von 1848 auch in
den deutschen Staaten Revolutionen auslöste, erhielt auch Hohenzollern-Hechingen seine
eigentliche Verfassung. Fürst Friedrich Wilhelm Konstantin zu Hohenzollern-Hechingen gelobte
am 13. Juli 1848, an der am 16. Mai 1848 seinem Land erteilten Verfassung festzuhalten,
diese gewissenhaft zu beachten und durch Beamte der Landesregierung beachten zu lassen'3.
»Erst die Hechinger Verfassung von 1848 gestand auch den Juden das aktive und passive
Wahlrecht zum Landtag zu. Ihre bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte sollten nach dem
Verfassungsauftrag in einem besonderen Gesetz geregelt werden«54. Allerdings war nur den
drei christlichen Religionen die freie, öffentliche Religionsausübung gestattet. Weiter hieß es
in § 24: Jede andere Religion oder Sekte, sofern sie den Gesetzen des Staates nicht zuwider
lehrt, ist geduldet55. Die endgültige Gleichstellung der Juden schienen die Grundrechte der
Deutschen von 1848 und die Reichsverfassung der >Paulskirche< vom April 1849 zu bringen.
Sie wurden von beiden Regierungen Hohenzollerns anerkannt.

Auch mit dem Erlaß der Gewerbeordnung 1842"' hatte sich die Lage der Juden im Fürstentum
auf dem Gebiet des Gewerbes gebessert. Artikel 13 der neuen Gewerbeordnung legte
fest, daß das Religionsbekenntnis der Erlernung eines zünftigen Gewerbes nicht mehr im Wege
stehe. Ein Schlupfloch zwar nur, aber einzelne Juden machten von dieser Möglichkeit Gebrauch
, unterstützt durch den Israelitischen Gewerbeverein Hechingen, in den die »Bruderschaft
der Brautaussteuer« bereits 1839 zeitgemäß umgebildet worden war.

Rabbiner Dr. Samuel Mayer merkte 1844 an: Der Hausir- und Nothhandel wird in den
benachbarten Staaten immer mehr beschränkt, und im Lande allein können sich nicht Alle von
diesem Betriebe ernähren. Darum widmen sich die Knaben, welche die Schule verlassen, großen
Theils den ordentlichen Gewerben. Auch die Auswanderung37 war eine Möglichkeit, den engen
Verhältnissen zu entrinnen. Samuel Mayer dazu: Viele Jünglinge halten sich als Lehrer, Vorsänger
und Handlungsdiener im Ausland auf. Viele sind in Nordamerika. Selbst mehre (sie!)
Mädchen befahren die Wasserpfade, die in die neue Welt führen, wo sie sich mit Jünglingen israelitischen
Glaubens aus Deutschland in den Stand der Ehe begeben. Doch ist die Auswanderungslust
auch hier erkaltet59.

50 StAS Ho 6 Nr. 303.

51 mäßigen.

52 Mayer (wie Anm. 14), Sp. 522.

53 Revers des Fürsten Friedrich Wilhelm Konstantin von Hohenzollern-Hechingen betr. die Verfassung.
- StAS Ho 1 Urkunden. (13. Juli 1848, Hechingen.)

54 Kuhn-Rehfus (wie Anm. 45), S. 6.

55 Landes-Verfassung vom 16. Mai 1848 in: Verordnungs- u. Anzeigeblatt für das Fürstenthum Hohenzollern
-Hechingen. Nro. 45. Samstag den 3. Juni 1848, S. 208.

56 Allgemeine Gewerbe-Ordnung im Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen vom 7. April 1842, mit
der F. Vollziehungs-Instruktion vom 11. Juli 1842.

57 Dieser Aspekt ist in bezug auf die Juden noch nicht hinreichend untersucht.

58 Mayer (wie Anm. 14), Sp. 509.

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