Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
34(120).1998
Seite: 320
(PDF, 85 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1998/0334
Jürgen Treffeisen

sollten alle wichtigen Schriftstücke der Ministerien selbst auf gutem Papier geschrieben werden
, damit eine dauernde Aufbewahrung möglich wird, und die Papiere nicht schon nach verhältnismäßig
kurzer Zeit zerfallen. Das Kultministerium griff den Vorschlag auf und forderte
die Staatskanzlei auf, zum großen Teil wörtlich aus dem Schreiben Herberholds zitierend, die
Behörden des Landes Württemberg-Hohenzollern anzuhalten, daß wieder die in der Dienstordnungfür
die Staatsbehörden [...] bezüglich der Papierklassen erlassenen Bestimmungen beachtet
werdenb%.

4.5. Runderlaß über die Ausscheidung von Akten

1948 stellte Herberhold fest, daß im ehemals württembergischen Teil seines Sprengeis in
Aktenaussonderungsverzeichnissen immer noch die 1922 festgelegte Dreiteilung der anzubietenden
Akten gebräuchlich sei69. Neben den archivwürdigen und den zu vernichtenden
Akten werden Akten, die an andere Behörden anzubieten sind, angezeigt. Mit Schreiben vom
1. Dezember 1948 regte er bei der Württembergischen Archivdirektion an70, aufgrund des
zwischenzeitlich wohl unumstrittenen Provenienzprinzips den württembergischen Aktenausscheidungsplan
von 1922 umgehend zu modernisieren71. Zwar hielt die Württembergische
Archivdirektion eine Revision des alten Aktenausscheidungsplans von 1922 durchaus für
wünschenswert, wollte aber zunächst die Bildung des Südweststaates abwarten72.

Zu Anfang des Jahres 1950 regte Herberhold grundsätzliche Maßnahmen in Archivangelegenheiten
beim Kultministerium an73. Er beklagte, daß in den vergangenen Jahrzehnten nur
rudimentär Aktenaussonderungen durchgeführt worden seien. Obwohl von Seiten der einzelnen
Behörden vielfach Klagen über Überfüllung der Registraturen geführt werden, habe er bei
einigen Behörden Akten des 18., ja des 17. Jahrhunderts gefunden, für deren Zurückhaltung
durch die Behörde keinerlei vernünftige Begründung beizubringen ist. Das Kultministerium

68 StAS Wü 80 Nr. 399 (6. März 1950).

69 Grundsätze über die Ausscheidung von Akten aus den Registraturen der Oberämter (Aktenausscheidungsplan
) vom 10. Juli 1922. In: Amtsblatt des Württembergischen Ministeriums des Inneren 52 (1922)
S. 209-211, hier S.211,§6.

70 StASWü 119T2Nr.201 (1. Dezember 1948).

71 Es gehört zum Wesen der Provenienz, dass die Registraturzusammenhänge erhalten bleiben und dass
für die Aufbewahrung eines Aktenstückes immer nur jenes Archiv zuständig sein kann, das die Gesamtregistratur
der betreffenden Behörde zu übernehmen hat. [...] Grundsätzlich gibt es nur 2 Möglichkeiten,
entweder ist das Stück archivwürdig, und dann hat der Staat die Pflicht, für die Aufbewahrung zu sorgen,
oder ein Aktenstück ist nicht dauernd aufhebenswert, dann kann es vernichtet werden.

72 Unter archivgeschichtlichen Aspekten ist die Stellungnahme des damaligen Direktors des Württem-
bergischen Hauptstaatsarchivs, Karl Otto Müller, vom 8. Dezember 1948 von Interesse (StAS Wü 119 T 2
Nr. 201 und HStAS E 61 Bü 586): Der Aktenausscheidungsplan von 1922 sollte meines Erachtens in der
von Ihnen unter archivarischen Gesichtspunkten mit Recht beanstandeten 3-Teilung vorzüglich dem Umstand
Rechnung tragen, daß die Aufgabe des früheren sogenannten gemeinschaftlichen Oberamts in der
Zwischenzeit auf andere Dienststellen, insbesondere die Kirchenbehörden selbst und die mit weiteren
Funktionen betrauten Bezirksschulämter übergegangen waren. Die Archivdirektion hat sich demgegenüber
stets auf den Standpunkt gestellt, daß wohl dergleichen Akten, die noch für die laufenden Geschäfte unmittelbar
notwendig sind, in diese >Nachfolgebehörden< übergeben werden können, dass hingegen alle archivreifen
Akten in den entsprechenden Betreffen an das Staatsarchiv abzugeben sind. Meines Erinnerns
sind die von der Archivdirektion angeforderten Akten aus den Verzeichnissen der dritten Gruppe stets anstandslos
an das Staatsarchiv abgegeben worden. Für die Stuttgarter Praxis blieb lediglich die Frage offen
hinsichtlich von Akten meist größeren Umfangs, die für die Aufnahme ins Staatsarchiv nicht in Betracht
kommen konnten, wohl aber für den Bereich eines Gemeinde- bzw. Stadtarchivs, zumal eines einigermaßen
gut geleiteten Stadtarchivs von Interesse sein könnten. Hier hat die Archivdirektion das Oberamts
bzw. den Landrat gebeten, die sonst zu vernichtenden Akten zuvor dem Stadtarchiv anzubieten.

73 StAS Wü 119 T 2 Nr. 201 (27. Februar 1950).

320


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1998/0334