Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
34(120).1998
Seite: 321
(PDF, 85 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1998/0335
Das Staatsarchiv Sigmaringen als Archiv des Landes Württemberg-Hohenzollern (1945-1952)

sollte daher beim Staatsministerium vorstellig werden. Eine für alle Staatsbehörden verbindliche
Weisung soll die Aktenausscheidung in Gang bringen und die Uberlieferung der ausgeschiedenen
Akten in das Staatsarchiv gewährleisten. Wenige Monate später wurde dann im
Land Württemberg-Hohenzollern eine eigene Verwaltungsanordnung des Staatsministeriums
über die Ausscheidung von Akten bei den Staatsbehörden diskutiert. Die von Herberhold initiierte
, vom Kultministerium federführend erarbeitete Anordnung wurde vom Innenministerium
in einigen Punkten kritisiert74: Es wollte nur eine Aussonderungspflicht für die Akten
aus der Zeit vor 1820 zulassen. In der ursprünglichen Fassung war eine Aussonderung der Akten
vorgesehen, die bis zum Jahr 1930 geschlossen wurden, insofern man diese nicht für den
laufenden Dienst benötigte. Grundsätzlich sollten die Akten, die rechtserhebliche Vorgänge
enthalten, in den Registraturen bleiben. Auch die im Entwurf Herberholds als unzulässig bezeichnete
Abgabe von Akten staatlicher Behörden an nicht staatliche Archive sollte revidiert
werden. Eine solche Bestimmung ist nicht haltbar. Es muß zugelassen werden, daß Akten, die
das Staatsarchiv zur Vernichtung freigegeben hat, auch an das Archiv einer Gemeinde oder der
Kirche, eines Altertumsvereins oder eines ähnlichen Instituts abgegeben werden können. In einer
ausführlichen Stellungnahme vom 17. Juli 1950 versuchte Herberhold, die Einwände des
Innenministeriums zu entkräften75. Gegen eine dauernde Aufbewahrung von Akten bei der
Behörde führte er folgendes an: Da Archive gerade zu dem Zwecke gebildet worden sind, die
dauernd aufhebenswerten Akten zu übernehmen, zu verwahren, für Verwaltung und Forschung
bereitzustellen und im Interesse beider die Verarbeitung und Auswertung zu ermöglichen
, [...] kann deshalb nicht der geringste Zweifel darüber obwalten, daß gerade die Akten,
die rechtserhebliche Vorgänge enthalten, grundsätzlich dem zuständigen Staatsarchiv zugeleitet
werden müssen. [...] Da die staatlichen Behörden selbst keine Archive bilden, sondern neben
der laufenden nur eine reponierte Registratur (Depot) für seltener gebrauchte Akten kennen
, so kommt für die dauernde Aufbewahrung nur das Archiv in Frage. Es kann sich also nur
noch um den Zeitpunkt der Abgabe handeln. [...] Akten, die rechterhebliche Vorgänge enthalten
, müssen in besonderer Weise gesichert werden. Das geschieht aber nicht durch eine überaus
lange Belassung bei den Behörden, die gern jene Akten, die längere Zeit nicht gebraucht wurden
, als unwichtig ansehen, sondern nur durch eine rechtzeitige Übernahme ins Staatsarchiv.
Mit dieser Argumentation konnte Herberhold, auch wenn noch einige kleinere Details umstritten
waren, das Innenministerium überzeugen76.

Auch der zweite Einwand - Überlassung von nichtarchivwürdigen Akten an andere Stellen
- konnte von Herberhold unter Bezug auf das Provenienzprinzip überzeugend entkräftet
werden: Diese Regelung würde den heute allgemein geltenden Grundsätzen der archivischen
Ordnung widersprechen. Die württembergische Ausscheidungsbestimmungen vom 10. Juli
1922, die die Zerreissung der Registraturzusammenhänge geradezu zum Prinzip erhoben,
stellten schon zu ihrer Zeit einen singulären, der allgemeinen Entwicklung um mehrere Jahrzehnte
nachhinkenden Anarchronismus dar. [...] Archivreif gewordene Registraturen gehören
deshalb nach Ausscheidung der nicht dauernd aufhebenswerten Akten geschlossen in das zuständige
Archiv. Dementsprechend sind Akten, die einer dauernden Aufbewahrung nicht für
Wert gehalten werden können, zu vernichten. Eine Entfremdung einzelner Registraturteile

74 StASWÜ119T2Nr. 201 (19. Juni und 6. Juli 1950).

75 StAS Wü 119 T 2 Nr. 201 (17. Juli 1950). In den Anfangsjahren seiner Sigmaringer Zeit sah Herberhold
noch die Möglichkeit vor, in den Staatsarchiven zur Kassation freigegebene Unterlagen in noch zu
schaffende Kreisarchive zu integrieren; siehe Edwin Ernst Weber: Die Entwicklung der kommunalen
Archivpflege in Baden-Württemberg mit besonderer Berücksichtigung des Gebietes des heutigen Landkreises
Sigmaringen. In: Kommunale und kirchliche Archivpflege im ländlichen Raum. Geschichte, Probleme
und Perspektiven am Fallbeispiel des Gemeinde- und Pfarrarchivs Kreenheinstetten. Hg. von
Christoph Schmider und Edwin Ernst Weber (Heimatkundliche Schriftenreihe des Landkreises Sigmaringen
5). Saulgau 1997, S. 15-77, hier S. 55.

76 StAS Wü 119 T 2 Nr. 201 (9. und 30. November 1950).

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