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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2000/0140
Manfred Teufel

Der Regierungspräsident in Sigmaringen bat in diesem Bericht daher um Weisung,
ob dem Distriktsoffizier die volle Dienstaufwandsentschädigung vergütet werden
dürfe, nachdem er ja nicht mehr im gesamten Dienstbezirk tätig sei. Dem nur für
Sigmaringen und Gammertingen zuständigen Oberwachtmeister sei die volle
Dienstaufwandsentschädigung ausbezahlt worden. Schließlich machte ein Erlaß
des Ministeriums des Innern vom 27. März 1919 der heiklen Situation um den teilweise
abgesetzten Distriktsoffizier ein Ende: Nach Mitteilung des Herrn Chefs
der Landgendarmerie hat der Major und Distriktsoffizier Freiherr von Schönau-
Wehr ungeachtet der gesetzwidrigen und deshalb rechtsunwirksamen Beschlüsse
(Dienstversammlung vom 27. November 1918) über seine Absetzung seinen
Dienst weiter zu versehen. Ihm steht daher ein Anspruch auf die volle Dienstaufwandsentschädigung
zu.

Im übrigen sind keine weiteren wichtig zu nehmenden Ereignisse bei der hohen-
zollerischen Gendarmerie bekannt geworden, die dem Ministerialerlaß vom 5. Dezember
1918, wonach an den bisherigen Vorschriften zur Ordnung des Dienstbetriebs
festgehalten wird, entgegenstanden. Dies mag auch daran gelegen haben, dass
das Ministerium die soziale Lage und die dienstlichen Verhältnisse der Gendarmen
in vieler Hinsicht verbesserte. So verdient angeführt zu werden, dass nach einer am
24. Januar 1919 erlassenen Verordnung der Preußischen Regierung, wonach die bisherige
Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen auch auf die Gendarmen
ausgedehnt wurde. Bei gewaltsamen Todesfällen waren jetzt deren Hinterbliebene,
in Sonderheit aber die Kinder, wesentlich besser versorgt. Schon vom 1. April 1919
an wurde die Dienstprämie für die Gendarmen für geleistete Vordienstzeiten auf
1.500,— Mark erhöht. Die den Gendarmen zugesagte Einstufung in die Klasse der
mittleren Beamten, die am 19. September 1919 die Verfassungsgebende Landesversammlung
auch beschloß, blieb allerdings jedoch ohne praktische Auswirkung. Die
Regierung führte zunächst diesen Beschluss nicht aus.

In dienstlicher Hinsicht gab es einige Veränderungen, die zu einer Verbesserung
insgesamt führten: Ein Erlaß des Preußischen Ministeriums des Innern vom 16. Februar
1919 gestattete das Mitführen von Diensthunden im Dienst. Im Vorgriff auf
die dem am 28. November 1918 gegründeten Preußischen Gendarmerieverein zugesagte
gründliche Überarbeitung der Dienstvorschrift für die preußische Landgendarmerie
änderte ein Erlaß des Ministeriums vom 12. März 1919 die Dienst-Tagebuchführung
grundlegend. Außerdem beseitigte er viele in die persönlichen und
Familienverhältnisse der Gendarmen eingreifenden Bestimmungen. Von weitreichender
Bedeutung als die beiden referierten ministeriellen Verfügungen war fraglos
die am 10. März 1919 nunmehr verkündete Verordnung der Preußischen Staatsregierung
betr. die Rechtsstellung der Landgendarmerie, zu der am 10. April 1919
die erforderlichen Ausführungsbestimmungen herauskamen: Die bisherige Unterstellung
sämtlicher Gendarmen unter die Militärgerichtsbarkeit, die Kriegsartikel,
die Disziplinstrafordnung für das Heer, die militärischen Beschwerdeordnungen,
die Verordnung über das Heiraten der Militärpersonen und die Verordnung über
die Ehrengerichte der Offiziere fielen allesamt ersatzlos weg.

Wie schon im Ministerialerlaß vom 5. Dezember 1918 angedeutet, waren die
Angehörigen der Landgendarmerie jetzt im unmittelbaren Staatsdienst stehende

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