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Die Landjägerei in den Hohenzollerischen Landen in den Jahren 1918-1933
war nicht in jedem Falle eine zwangsläufige Weiterentwicklung auf dem 1923 begonnenen
Weg einer Reformierung dieser ältesten Polizeiorganisation Preußens.
Wenngleich sie gerade wichtige landjägerdienstliche Einrichtungen aus dem Jahre
1923 wieder beseitigte, begrüßten Fachleute dennoch die sich an neuen Gesichtspunkten
orientierte Umorganisation. Bei Blankenstein lesen wir dazu:... die vielerlei
neuen Dienstaufgaben durch das Anwachsen des Verkehrs auf den Landstraßen,
größere Umzüge, Demonstrationen usw. (ließen) es unbedingt notwendig erscheinen
, die Landjägerei beweglicher und damit auch für die Anforderungen der neuen
Zeit leistungsfähiger zu machen. In der Hauptsache aber kam es darauf an, ein möglichst
rasches Zusammenziehen von Beamten an bedrohten oder gefährlichen Punkten
zu gewährleisten. Hierauf aber war die Organisation der Landjägerei bisher
nicht in dem Maße eingestellt gewesen, wie es für die Zukunft unbedingt notwendig
erschien...27.
In der Haushaltsplanung des Ministeriums des Innern für 1926, die der Neuordnung
voranging und in der neue Planstellen besonders für den Aufsichtsdienst der
Landjägerei gefordert wurden, heißt es denn auch: Zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit
der Landjägerei ist es notwendig, ihr jüngeren Ersatz zuzuführen, die
Dienstauf sieht straffer zu gestalten und die Ausbildung zu verbessern. Zu diesem
Zweck werden statt der bisherigen Versorgungsanwärter aus der Schutzpolizei mit
mindestens 12 Dienstjahre in Zukunft im Dienst- und Lebensalter jüngere Schutzpolizeibeamte
in den Landjäger dienst überführt... 28 Der unter dem Rubrum Neuordnung
der Landjägerei erschienene, sehr weitläufige Runderlaß des Ministers des
Innern vom 11. Oktober 1926 29 bestimmte (zur Ausführung vorgenannter Erläuterungen
zum Haushaltsplan) im einzelnen: Künftig wird die Landjägerei eingeteilt in
den Kreisen: in Landjägereiposten, Landjägereiämter und Landjägereiabteilungen;
in den Regierungsbezirken: in Landjägereiinspektionen. 30 Die Verteilung der
Landjägerstellen auf die einzelnen Kreise und innerhalb derselben auf die einzelnen
Standorte blieb den Regierungspräsidenten überlassen. Das jeweilige Bedürfnis
nach polizeilichem Schutz in den Landkreisen war bei der Einrichtung von Landjägerdienststellen
strengstens zu beachten, wobei aber die bisher bestehende Verteilung
zu berücksichtigen war. Festgeschrieben wurde jetzt, dass in die Stadtbezirke
keine Landjägerstellen verlegt werden durften. Soweit sich solche dort befanden,
mussten sie bei sich bietender Gelegenheit in die Landbezirke verlegt werden. Am
Sitz des Landrats war regelmäßig nur ein Landjägereiaufsichtsbeamter (Abteilungsleiter
) zu positionieren.
tischen Staat. (Vgl. im übrigen Ernst van den Bergh: Der Polizeigedanke einst und jetzt.
Frankfurt/M. 1948. S. 57/58).
27 Blankenstein (wie Anm. 13) S. 97.
28 Ebd. S. 97/98.
29 Az. HCl 105 No. 17/26.
(StAS Ho 235 VIII 112).
30 Außerdem bestand eine zentrale Verwaltungsdirektion der Landjägerei in Berlin und drei
Landjägereischulen in Wohlau, Einbeck und Allenstein. 1930 wurde die Schule in Einbeck
aufgelöst, an deren Stelle am 1. April 1931 die Landjägereischule Trier eröffnete. Diese Schule
war künftig für den Regierungsbezirk Sigmaringen zuständig.
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